BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/20096 21. Wahlperiode 14.02.20 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Heike Sudmann (DIE LINKE) vom 06.02.20 und Antwort des Senats Betr.: Unterschlägt der Senat einen Teil der Lkws bei der Berechnung des Verkehrslärms? Auf die Schriftliche Kleine Anfrage vom 27.11.17, betreffend verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor Lärm und Abgasen – Anträge von Bürger/-innen nach § 45 Absatz 1 Nummer 3 StVO, hat der Senat mit der Drs. 21/11128 zu Frage 9. a. unter anderem ausgeführt: „Bei den (Verkehrslärm -)Berechnungen nach RLS-90 wird der in Hamburg erhobene Lkw-Anteil mit einem Korrekturfaktor von 20 Prozent beaufschlagt, um die Lücke zwischen dem erfassten Lkw-Anteil (> 3,5 t) und dem in der RLS-90 angesetzten (> 2,8 t) zu schließen.“ Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat in der BT.-Drs. 17/3342 vom 20.10.2010 unter anderem ausgeführt , in der Straßenverkehrszählung (SVZ) 2000 „wurde der Anteil der Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 Tonnen an den Lieferwagen letztmalig abgeschätzt und mit 17 Prozent veranschlagt“. Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 10.10.2012 (9 A 18.11) festgestellt , dass „bereits geraume Zeit vergangen (sei), seit die Bundesanstalt für Straßenwesen diesen Umrechnungsfaktor aus den bundesweiten Bestandsdaten des Kraftfahrtbundesamtes abgeleitet hat.“ Ich frage den Senat: 1. Liegen dem Korrekturfaktor von 20 Prozent eigene Verkehrserhebungen oder -untersuchungen zugrunde? a) Falls ja, bitte Erhebungszeitraum, Erhebungsmethoden und Untersuchungsmethoden , Ergebnisse sowie Veröffentlichungsort angeben . b) Falls nein, auf wessen Verkehrserhebungen und/oder -untersuchungen beruht der Korrekturfaktor von 20 Prozent? c) Falls fremde Verkehrserhebungen und/oder -untersuchungen zugrunde liegen, bitte Erhebungszeitraum, Erhebungsmethoden und Untersuchungsmethoden, Ergebnisse sowie Veröffentlichungsort angeben. Der Umrechnungsfaktor beruht weiterhin auf den Angaben der Bundesanstalt für Straßenwesen. Im Übrigen siehe Drs. 21/11128 und BT.-Drs. 17/3342. 2. Wie groß ist der Anteil (in Prozent) der am 1.1.2019 zugelassenen Lkws mit einem zulässigen Gesamtgewicht größer als 2,8 t, kleiner als 3,5 t an der Gesamtzahl der Lkws größer als 2,8 t a) in Hamburg, Drucksache 21/20096 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Der Anteil der in Hamburg am 1.1.2019 zugelassenen Lkws mit einem zulässigen Gesamtgewicht größer als 2,8 t und kleiner als 3,5 t an der Gesamtzahl der Lkws größer als 2,8 t beträgt 75,7 Prozent. Quelle: Kraftfahrt-Bundesamt; eigene Berechnungen Statistikamt Nord b) in der gesamten Bundesrepublik, Der Anteil der in Deutschland am 1.1.2019 zugelassenen Lkws mit einem zulässigen Gesamtgewicht größer als 2,8 t und kleiner als 3,5 t an der Gesamtzahl der Lkws größer als 2,8 t beträgt 72,2 Prozent. Quelle: Kraftfahrt-Bundesamt; eigene Berechnungen Statistikamt Nord c) wie stark (in Prozent) hat sich dieser Anteil seit 2000 verändert? Der Anteil der in 2. a) genannten Lkws ist in Hamburg seit 2000 um 125,8 Prozent gestiegen. Der Anteil der in 2. b) genannten Lkws ist in Deutschland seit 2000 um 161,6 Prozent gestiegen. 3. Plant der Senat, den bisherigen Korrekturfaktor von 20 Prozent zu ändern, um so die erheblich gewachsene tatsächliche Lücke zwischen dem erfassten Lkw-Anteil (> 3,5 t) und dem in der RLS-90 angesetzten (> 2,8 t) zu schließen? Falls ja, wie sieht die Änderung aus? Falls nein, warum nicht? Die zukünftigen Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-19) sehen die Aufnahme von Fahrzeugen zwischen 2,8 t und 3,5 t in die Fahrzeuggruppe Pkw vor. Ein Umrechnungsfaktor entfällt dann zukünftig. Dies entspricht auch der Vorgehensweise in den europäischen Richtlinien. Bis zum Inkrafttreten der RLS-19 werden die Berechnungen zugunsten der Betroffenen weiterhin mit dem allgemein anerkannten Umrechnungswert von 1,2 durchgeführt. Eine zweifelsfreie Unterscheidung der Fahrzeugklassen zwischen 2,8 t und 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht ist per Augenschein nicht möglich. Insofern können bei Verkehrszählungen derartige Daten nicht erfasst werden. Eigene Faktoren zum Beispiel anhand der Zulassungszahlen des Zentralen Fahrzeugregisters werden nicht ermittelt, da die Zulassungsorte der Fahrzeuge nicht identisch sind mit ihren tatsächlichen Einsatzorten. Der Anteil der Fahrzeuge, die an einem anderen Ort eingesetzt werden, als sie gemeldet sind, schwankt in Abhängigkeit von dem Ort, der Branche und dem Fahrzeugtyp. 4. Berücksichtigt der Senat die Fahrzeuge des Dienstleisters MOIA, die sich mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t nun zusätzlich auf Hamburgs Straßen befinden, bei der Abschätzung, wie viele Lkws auf Hamburgs Straßen unterwegs sind, und wie fließen diese Fahrzeuge in die Verkehrslärmberechnung ein? Mit einer Flotte von circa 450 Fahrzeugen stellt MOIA einen für die Lärmberechnung derzeit unerheblichen Teil des Verkehrs dar. Eine gesonderte Berücksichtigung erfolgt daher nicht. Im Zuge von Verkehrszählungen werden die MOIA-Fahrzeuge mit erfasst. Darüber hinaus handelt es sich bei der MOIA-Flotte um geräuscharme Elektrofahrzeuge .