BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/2010 21. Wahlperiode 30.10.15 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Carsten Ovens (CDU) vom 22.10.15 und Antwort des Senats Betr.: Senkt die „Willkommenskultur“ das universitäre Niveau auch in Hamburg ? Einige Landesregierungen haben beschlossen, Flüchtlingen auch ohne Hochschulzugangsberechtigung den vollen Status eines Studenten mit Prüfungsberechtigung zu erteilen. So haben im Rot-Grün regierten Niedersachsen „Personen, die keine Hochschulzugangsberechtigung vorlegen können, (…) die Möglichkeit, durch einen Aufnahmetest und eine Feststellungsprüfung beim Niedersächsischen Studienkolleg die Zugangsberechtigung für eine gewählte Studienrichtung zu erlangen.“ Diese Tests bewegen sich allenfalls auf Grundschulniveau, wie der folgende Lückentext, bei dem „Wortteile oder ganze Wörter eingesetzt werden sollen“, zeigt: „Rosita hat in diesem Frühling ihr Abitur bestanden. Nun möc__ sie Geologie stud__. Leider gi__ es i__ ihrem La__ nur wen__ Universitäten, ab__ sehr vi__ Studienbewerber, s__ dass ih__ Chancen, ba__ einen Studie__ zu beko __, sehr ger__ sind. Des__ musste s__ versuchen, ei__ Platz a__ einer auslän__ Universität zu bekommen.“ Derartiges Verschenken des Hochschulzugangs senkt das universitäre Niveau und beschädigt die deutschen Hochschulen auch im internationalen Vergleich nachhaltig. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Hinsichtlich der in der Vorbemerkung des Fragestellers zitierten Prüfungsaufgabe mit Lückentext wird auf das Folgende hingewiesen: Nach der Rahmenordnung der Kultusministerkonferenz für Studienkollegs vom 15. April 1994, zuletzt geändert am 21. September 2006, können ausländische Studieninteressierte, die über einen Bildungsstand verfügen, der sie in ihrem Heimatland zum Hochschulstudium berechtigt, der nach den Bewertungsvorschlägen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) jedoch nicht dem deutschen Abitur gleichwertig ist, die Berechtigung zum Hochschulstudium an einer deutschen Hochschule durch eine fachspezifische Feststellungsprüfung nach einem regelhaft einjährigen Ausbildungsgang an einem Studienkolleg erwerben. Vor der Aufnahme in das Studienkolleg müssen jedoch hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen werden (Ziffer 2.1 der Rahmenordnung). Zu diesem Zweck wird in einer Aufnahmeprüfung ein Sprachtest durchgeführt, in dessen Rahmen auch Lückentexte zum Einsatz kommen können. Dies dient lediglich der Feststellung der Sprachkenntnisse, nicht der Feststellung der Studierbefähigung. Drucksache 21/2010 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Im Übrigen gehört es nicht zu den Zielsetzungen der zuständigen Behörde, einzelne Gruppen zu privilegieren. Ziel ist vielmehr, einen fairen und begabungsgerechten Zugang zu Bildungsangeboten zu ermöglichen. Daraus resultieren unter anderem auch die Berücksichtigung der besonderen Lebenssituation von Flüchtlingen und der etwaige Ausgleich spezifisch fluchtbedingter Nachteile durch Bereitstellung spezifischer Programme. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie versucht der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde, Flüchtlingen ein Studium zu ermöglichen? Erstrecken sich diese Bemühungen auch auf andere Ausländer, denen keine Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde? Wenn ja, auf welche und warum? Es wird auf die gemeinsame Pressemitteilung der hamburgischen Hochschulen „Zusammen aktiv für Flüchtlinge“ vom 15. September 2015 sowie Drs. 21/1632 verwiesen . Diese neuen Programme sind konzeptionell auf Flüchtlinge als Zielgruppe fokussiert und berücksichtigen in besonderem Maße deren Lebenssituation. Jedoch halten die Hochschulen darüber hinaus bereits seit vielen Jahren vielfältige Maßnahmen für internationale Studieninteressierte und internationale Studierende vor, die konzeptionell nicht auf Flüchtlinge fokussiert sind, und werden dies auch zukünftig tun. 2. Werden in Hamburg Verfahren mit herabgesetzten Zugangsvoraussetzungen angeboten oder ist dies geplant? Wenn ja, a. inwiefern? b. warum widersprechen diese Maßnahmen der einseitigen Bevorzugung bestimmter Gruppen nicht dem verfassungsrechtlich verbrieften Recht auf Gleichbehandlung? c. warum wird kein Sinken des universitären Niveaus befürchtet? Nein, in allen Studiengängen müssen die Bewerberinnen und Bewerber die gesetzlichen Voraussetzungen (§§ 37 – 39 des Hamburgischen Hochschulgesetzes) erfüllen.