BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/20109 21. Wahlperiode 14.02.20 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Richard Seelmaecker (CDU) vom 07.02.20 und Antwort des Senats Betr.: Kostenerstattungen für Staatsschutzsachen (IV) Zwischen Hamburg und den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig- Holstein und Bremen gelten Staatsverträge über die Zuständigkeit des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Staatsschutzsachen. Hamburg soll von den Verfahren, die den anderen Bundesländern zuzuordnen sind, Kostenerstattungen erhalten. In der Antwort auf meine Schriftliche Kleine Anfrage Drs. 21/12588 heißt es dazu: „(…) Deshalb hat die Staatsrätin der zuständigen Behörde mit ihren Amtskolleginnen und Amtskollegen der an den Staatsverträgen beteiligten Länder bereits im Herbst 2017 grundsätzliches Einvernehmen darüber erzielt, die geltenden Verwaltungsabkommen zur Kostenerstattung zu erweitern . So sollen insbesondere die Ermittlungsverfahren in die Abrechnung mit einbezogen werden. Dazu wird derzeit an einem geeigneten Abrechnungsverfahren gearbeitet, um die Abrechnung sachgerecht und gleichsam aufwandsarm umzusetzen. Vor diesem Hintergrund hat bisher keine Abrechnung der Verhandlungskosten stattgefunden, zumal sich die Masse der Verfahren noch in Vorbereitung bei der Generalstaatsanwaltschaft befindet beziehungsweise noch nicht abgeschlossen ist.“ In der Antwort auf meine Schriftliche Kleine Anfrage Drs. 21/14929 teilte der Senat mit: „Die Verhandlungen zur Erweiterung der Verwaltungsabkommen zur Kostenerstattung sind noch nicht abgeschlossen, da komplexe Vorfragen zu klären sind.“ Auch im September 2019 war man noch nicht weiter, wie sich aus der Drs. 21/18404 ergibt. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat erneut: Die konstruktiven Gespräche der zuständigen Behörde mit den beteiligten Ländern dauern an, sind aber noch nicht abgeschlossen. Über die Eckpunkte konnte bereits Einigkeit erzielt werden, einige Detailpunkte sind jedoch noch in Abstimmung. Der genaue Zeitpunkt ihres Abschlusses kann nicht prognostiziert werden. Das Einvernehmen , dass die neue Vereinbarung für alle Verfahren gelten soll, die seit dem 1. Januar 2019 abgeschlossen sind oder werden, gilt weiterhin fort. Bis zum Abschluss der neuen Vereinbarung sollen keine weiteren Verfahren nach der alten Vereinbarung abgerechnet werden. Insoweit entsteht der Freien und Hansestadt Hamburg durch die Verzögerung im Ergebnis kein finanzieller Nachteil. Im Übrigen sieht der Senat davon ab, einzelne Verhandlungsstände vor deren Abschluss mitzuteilen. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: Drucksache 21/20109 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 1. Sind die Verhandlungen zur Erweiterung der Verwaltungsabkommen zur Kostenerstattung abgeschlossen? Falls ja, seit wann und welche konkreten Vereinbarungen zum Abrechnungsverfahren wurden getroffen? Falls nein, warum nicht und wann ist damit zu rechnen? Siehe Vorbemerkung. Im Übrigen siehe Drs. 21/18404. 2. Der Senat gibt in der Drs. 21/18404 an: „Von den im Jahr 2016 durch Abgabe des Generalbundesanwalts bei der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg anhängig gemachten fünf Verfahren, die ihren Ursprung in den staatsvertraglich assoziierten Ländern hatten, wurden drei Verfahren wegen Abwesenheit der Beschuldigten nach § 154f der Strafprozessordnung (StPO) vorläufig eingestellt und eines an eine andere Generalstaatsanwaltschaft abgegeben. Ein zum Hanseatischen Oberlandesgericht angeklagtes Verfahren wurde zwischenzeitlich rechtskräftig abgeschlossen . Von den 33 aus den Ländern Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein herrührenden Verfahren, die im Jahre 2017 durch Abgabe des Generalbundesanwalts in Hamburg anhängig gemacht wurden, wurden 24 Verfahren gemäß § 170 Absatz 2 StPO eingestellt. Vier Verfahren wurden nach § 154f StPO vorläufig eingestellt , in einem Verfahren wurde gemäß § 154 Absatz 1 StPO von der Verfolgung abgesehen, ein Verfahren ist noch offen. In drei Fällen wurde Anklage zum Hanseatischen Oberlandesgericht erhoben, wobei in zwei Fällen – inzwischen rechtskräftig gewordene – Urteile ergingen und in einem Fall die Hauptverhandlung noch andauert.“ a. Wie viele weitere Verfahren wurden zwischenzeitlich wie abgeschlossen ? Für die Aktenzeichenjahrgänge 2016 und 2017 sind keine weiteren Verfahrensabschlüsse registriert. Von den im Jahre 2018 durch Abgabe des Generalbundesanwalts bei der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg anhängig gemachten 24 Verfahren, die ihren Ursprung in den staatsvertraglich assoziierten Ländern hatten, ist ein Verfahren wegen Abwesenheit des Beschuldigten nach § 154f StPO vorläufig eingestellt worden, zwei Verfahren wurden an eine andere Generalstaatsanwaltschaft abgegeben, 18 Verfahren sind gemäß § 170 Absatz 2 StPO eingestellt worden. Von den 21 aus den Ländern Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig- Holstein herrührenden Verfahren, die im Jahre 2019 durch Abgabe des Generalbundesanwalts in Hamburg anhängig gemacht wurden, sind sechs Verfahren gemäß § 170 Absatz 2 StPO eingestellt worden. Zwei Verfahren wurden nach § 154f StPO vorläufig eingestellt, ein Verfahren wurde an eine andere Staatsanwaltschaft abgegeben . Im Übrigen siehe Drs. 21/18404. b. Inwiefern hat es für diese Verfahren bereits Erstattungen aus Schleswig-Holstein, Bremen und Mecklenburg-Vorpommern im Hinblick auf angefallene aa) Personalkosten, bb) Verfahrenskosten, cc) Kosten des Vollzugs und dd) Entschädigungen und Auslagen von Verfahrensbeteiligten gegeben? Siehe Vorbemerkung. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/20109 3 3. Wie viele erstinstanzliche Staatsschutzverfahren wurden vom Generalbundesanwalt insgesamt im Jahre 2019 sowie bislang in 2020 an die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg abgegeben? Wie viele dieser Verfahren betreffen aufgrund staatsvertraglicher Regelungen jeweils die Länder Schleswig-Holstein, Bremen und Mecklenburg-Vorpommern? Im Jahr 2019 wurden 31 Verfahren vom Generalbundesanwalt an die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg abgegeben. Davon stammen zwölf Verfahren aus Schleswig- Holstein, sieben aus Bremen und zwei aus Mecklenburg-Vorpommern. Im Jahr 2020 ist bislang ein Verfahren vom Generalbundesanwalt anhängig gemacht worden, welches seinen Ursprung in Bremen hat. 4. In der Drs. 21/12588 heißt es ferner: „Unabhängig von den genannten Staatsverträgen werden die Kosten des Justizvollzugs im Zusammenhang mit Staatsschutzsachen unter Verwendung des Tageshaftkostensatzes mit dem Generalbundesanwalt abgerechnet.“ a. Für wie viele Gefangene, die sich im Jahr 2019 sowie bislang in 2020 wegen Staatsschutzsachen in Untersuchungshaft befanden, wurden Kostenerstattungen durch den Generalbundesanwalt geleistet ? b. In welcher Gesamthöhe erfolgten die Erstattungen? Bitte jahresweise aufschlüsseln. Im Jahr 2019 wurden jeweils die Kosten für elf Untersuchungshaftgefangene in Höhe von 178 518,80 Euro mit dem Generalbundesanwalt abgerechnet. Im Jahr 2020 wurden bisher keine Kosten abgerechnet. 5. Wie viele weibliche und männliche Untersuchungsgefangene mit Anlassdelikten im Bereich des Staatsschutzes befinden sich aktuell jeweils in welcher Justizvollzugsanstalt? In der Teilanstalt für Frauen der Justizvollzugsanstalt (JVA) Billwerder sind zwei weibliche und in der Untersuchungshaftanstalt ein weiblicher und ein männlicher Untersuchungsgefangener mit Anlassdelikten im Bereich des Staatsschutzes untergebracht. a. Wie viele von ihnen haben Haftstatute? Bitte unter Angabe von einfachen Trennungen/darüber hinausgehenden Haftstatuten differenziert darstellen. Sämtliche Gefangenen haben über einfache Trennungen hinausgehende Haftstatute. b. Wie wird in den einzelnen JVAs jeweils die Einhaltung der Haftstatute gewährleistet? Die Einhaltung der Haftstatute wird durch die Umsetzung entsprechender Sicherheitsvermerke gewährleistet. c. Zu welchen organisatorischen Problemen kommt es gegebenenfalls und welche unterstützenden Maßnahmen werden hierbei ergriffen? Soweit aus der Umsetzung der Haftstatute Herausforderungen resultieren, etwa in den Bereichen Trennung, Besuchszulassung oder Ausführung aus medizinischen Gründen, werden diese mit entsprechendem organisatorischem und personellem Aufwand bewältigt.