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kleineAnfragen
BÜRGERSCHAFT
DER FREIEN UND
HANSESTADT HAMBURG
Drucksache
21/20109
21. Wahlperiode
14.02.20
Schriftliche Kleine Anfrage
des Abgeordneten Richard Seelmaecker (CDU) vom 07.02.20
und
Antwort des Senats
Betr.: Kostenerstattungen fü
r Staatsschutzsachen (IV)
Zwischen Hamburg und den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-
Holstein und Bremen gelten Staatsverträge über die Zuständigkeit des Han-
seatischen Oberlandesgerichts in St
aatsschutzsachen. Hamburg soll von
den Verfahren, die den anderen Bundesländern zuzuordnen sind, Kostener-
stattungen erhalten.
In der Antwort auf meine Schriftliche Kleine Anfrage Drs. 21/12588 heißt es
dazu: „(...) Deshalb hat die Staatsrät
in der zuständigen Behörde mit ihren
Amtskolleginnen und Amtskollegen der an den Staatsverträgen beteiligten
Länder bereits im Herbst 2017 grundsätzliches Einvernehmen darüber
erzielt, die geltenden Verwaltungsabkommen zur Kostenerstattung zu erwei-
tern. So sollen insbesondere die Ermittlungsverfahren in die Abrechnung mit
einbezogen werden. Dazu wird derzeit an einem geeigneten Abrechnungs-
verfahren gearbeitet, um die Abrechnung sachgerecht und gleichsam auf-
wandsarm umzusetzen. Vor diesem Hi
ntergrund hat bisher keine Abrech-
nung der Verhandlungskosten stattgefu
nden, zumal sich die Masse der Ver-
fahren noch in Vorbereitung bei der Generalstaatsanwaltschaft befindet
beziehungsweise noch nicht abgeschlossen ist.“
In der Antwort auf meine Schriftliche Kleine Anfrage Drs. 21/14929 teilte der
Senat mit: „Die Verhandlungen zur
Erweiterung der Verwaltungsabkommen
zur Kostenerstattung sind noch nicht
abgeschlossen, da komplexe Vorfragen
zu klären sind.“
Auch im September 2019 war man noch nicht weiter, wie sich aus der
Drs. 21/18404 ergibt.
Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat erneut:
Die konstruktiven Ge
spräche der zuständigen Behör
de mit den beteiligten Ländern
dauern an, sind aber noch nicht abgeschloss
en. Über die Eckpunkte konnte bereits
Einigkeit erzielt werden, einige Detailpunkte sind jedoch noch in Abstimmung. Der
genaue Zeitpunkt ihres Abschlusses kann nicht prognostiziert werden. Das Einverneh-
men, dass die neue Vereinbarung für alle Verf
ahren gelten soll, die seit dem 1. Januar
2019 abgeschlossen sind oder werden, gilt weiterhin fort. Bis zum Abschluss der neu-
en Vereinbarung sollen keine weiteren Ve
rfahren nach der alten Vereinbarung abge-
rechnet werden. Insoweit ent
steht der Freien und Hanses
tadt Hamburg durch die Ver-
zögerung im Ergebnis kein finanzieller Nachteil. Im Übrigen sieht der Senat davon ab,
einzelne Verhandlungsstände vor deren Abschluss mitzuteilen.
Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt:
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Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode
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1. Sind die Verhandlungen zur Erweiterung der Verwaltungsabkommen zur
Kostenerstattung abgeschlossen?
Falls ja, seit wann und welche konkreten Vereinbarungen zum Abrech-
nungsverfahren wurden getroffen?
Falls nein, warum nicht und wann ist damit zu rechnen?
Siehe Vorbemerkung. Im Übrigen siehe Drs. 21/18404.
2. Der Senat gibt in der Drs. 21/18404 an: „Von den im Jahr 2016 durch
Abgabe des Generalbundesanwalts bei der Generalstaatsanwaltschaft
Hamburg anhängig gemachten fünf Verf
ahren, die ihren Ursprung in den
staatsvertraglich assoziierten Ländern hatten, wurden drei Verfahren
wegen Abwesenheit der Beschuldigten nach § 154f der Strafprozess-
ordnung (StPO) vorläufig eingestellt
und eines an eine andere General-
staatsanwaltschaft abgegeben. Ein zum Hanseatischen Oberlandesge-
richt angeklagtes Verfahren wurde zw
ischenzeitlich rechtskräftig abge-
schlossen. Von den 33 aus den Ländern Bremen, Mecklenburg-Vorpom-
mern und Schleswig-Holstein herrührenden Verfahren, die im Jahre
2017 durch Abgabe des Generalbundesanwalts in Hamburg anhängig
gemacht wurden, wurden 24 Verfahren gemäß § 170 Absatz 2 StPO
eingestellt. Vier Verfahren wurden nach § 154f StPO vorläufig einge-
stellt, in einem Verfahren wurde gemäß § 154 Absatz 1 StPO von der
Verfolgung abgesehen, ein Verfahren is
t noch offen. In drei Fällen wurde
Anklage zum Hanseatischen Oberlandesgericht erhoben, wobei in zwei
Fällen – inzwischen rechtskräftig gewordene – Urteile ergingen und in
einem Fall die Hauptverhandlung noch andauert.“
a. Wie viele weitere Verfahren wurden zwischenzeitlich wie abge-
schlossen?
Für die Aktenzeichenjahrgänge 2016 und 2017 sind keine weiteren Verfahrensab-
schlüsse registriert.
Von den im Jahre 2018 durch Abgabe des
Generalbundesanwalts bei der General-
staatsanwaltschaft Hamburg anhängig gemach
ten 24 Verfahren, die
ihren Ursprung in
den staatsvertraglich assoziierten Ländern
hatten, ist ein Verfahren wegen Abwesen-
heit des Beschuldigten nach § 154f StPO vo
rläufig eingestellt worden, zwei Verfahren
wurden an eine andere Generalstaatsanwaltschaft abgegeben, 18 Verfahren sind
gemäß § 170 Absatz 2 StPO eingestellt worden.
Von den 21 aus den Ländern Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-
Holstein herrührenden Verf
ahren, die im Jahre 2019 dur
ch Abgabe des Generalbun-
desanwalts in Hamburg anhängig gemacht wurden, sind sechs Verfahren gemäß
§ 170 Absatz 2 StPO eingestellt worden. Zwei Verfahren wurden nach § 154f StPO
vorläufig eingestellt, ein Verfahren wurde an eine andere Staatsanwaltschaft abgege-
ben.
Im Übrigen siehe Drs. 21/18404.
b. Inwiefern hat es für diese Ve
rfahren bereits Erstattungen aus
Schleswig-Holstein, Bremen und Mecklenburg-Vorpommern im Hin-
blick auf angefallene
aa) Personalkosten,
bb) Verfahrenskosten,
cc) Kosten des Vollzugs und
dd) Entschädigungen und Auslagen von Verfahrensbeteiligten
gegeben?
Siehe Vorbemerkung.
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3. Wie viele erstinstanzliche Staat
sschutzverfahren wurden vom General-
bundesanwalt insgesamt im Jahre 2019 sowie bislang in 2020 an die
Generalstaatsanwaltschaft Hamburg abgegeben? Wie viele dieser Ver-
fahren betreffen aufgrund staatsvertr
aglicher Regelungen jeweils die
Länder Schleswig-Holstein, Bremen und Mecklenburg-Vorpommern?
Im Jahr 2019 wurden 31 Verfahren vom Generalbundesanwalt an die Generalstaats-
anwaltschaft Hamburg abgegeben. Davon st
ammen zwölf Verfahren aus Schleswig-
Holstein, sieben aus Bremen und zwei aus Mecklenburg-Vorpommern.
Im Jahr 2020 ist bislang ein Verfahren vom Generalbundesanwalt anhängig gemacht
worden, welches seinen Ursprung in Bremen hat.
4. In der Drs. 21/12588 heißt es ferner: „Unabhängig von den genannten
Staatsverträgen werden die Kosten
des Justizvollzugs im Zusammen-
hang mit Staatsschutzsachen unter Verwendung des Tageshaftkosten-
satzes mit dem Generalbundesanwalt abgerechnet.“
a. Für wie viele Gefangene, die sich im Jahr 2019 sowie bislang in
2020 wegen Staatsschutzsachen in Untersuchungshaft befanden,
wurden Kostenerstattungen durch den Generalbundesanwalt geleis-
tet?
b. In welcher Gesamthöhe erfolgten die Erstattungen? Bitte jahreswei-
se aufschlüsseln.
Im Jahr 2019 wurden jeweils die Kosten für elf Untersuchungshaftgefangene in Höhe
von 178 518,80 Euro mit dem Generalbundesanwalt abgerechnet. Im Jahr 2020 wur-
den bisher keine Kosten abgerechnet.
5. Wie viele weibliche und männliche Untersuchungsgefangene mit Anlass-
delikten im Bereich des Staatsschutzes befinden sich aktuell jeweils in
welcher Justizvollzugsanstalt?
In der Teilanstalt für Frauen
der Justizvollzugsanstalt (JVA
) Billwerder sind zwei weib-
liche und in der Untersuchungshaftanstalt ein weiblicher und ein männlicher Untersu-
chungsgefangener mit Anlassdelikten im Be
reich des Staatsschutzes untergebracht.
a. Wie viele von ihnen haben Haftstatute? Bitte unter Angabe von ein-
fachen Trennungen/darüber hinausgehenden Haftstatuten differen-
ziert darstellen.
Sämtliche Gefangenen haben über einfache Trennungen hinausgehende Haftstatute.
b. Wie wird in den einzelnen JVAs jeweils die Einhaltung der Haftstatu-
te gewährleistet?
Die Einhaltung der Haftstatute wird durch die Umsetzung entsprechender Sicherheits-
vermerke gewährleistet.
c. Zu welchen organisatorischen Problemen kommt es gegebenenfalls
und welche unterstützenden Maßnahmen werden hierbei ergriffen?
Soweit aus der Umsetzung der Haftstatute Herausforderungen resultieren, etwa in
den Bereichen Trennung, Besuchszulassung oder Ausführung aus medizinischen
Gründen, werden diese mit entsprechendem organisatorischem und personellem Auf-
wand bewältigt.