BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/20110 21. Wahlperiode 14.02.20 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Richard Seelmaecker (CDU) vom 07.02.20 und Antwort des Senats Betr.: Leuchtende Reklame – und schlaflose Anwohner?! Am 05.02.2020 hieß es im „Hamburger Abendblatt“: „Lichtverschmutzung: Hamburg strahlt doppelt so hell wie Wien“. Dies führt nicht nur für Insekten und andere Tiere, sondern auch für die Bürgerinnen und Bürger zu Beeinträchtigungen : Beispielsweise werden Verkehrsteilnehmer geblendet oder Schlafzimmer von Anwohnern taghell illuminiert. Einen Beitrag zu dieser Lichtverschmutzung leisten auch großflächige, beleuchtete Werbetafeln, gerne an Straßen, Kreuzungen oder Hauswänden. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie viele beleuchtete Werbetafeln gibt es in Hamburg? Bitte getrennt nach Werbetafeln auf öffentlichen und auf privaten Flächen angeben. Beleuchtete Werbetafeln auf öffentlichen Flächen: Es gibt 4 222 Werbeanlagen, die hinterleuchtet beziehungsweise beleuchtet sind. Beleuchtete Werbetafeln auf privaten Flächen: Die Daten werden statistisch nicht erfasst. Eine händische Auswertung aller Anträge nach § 61 beziehungsweise § 62 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich, da mehrere Tausend Vorgänge in den Bauakten der zuständigen Behörden überprüft werden müssten. 2. Welches sind die maßgeblichen Rechtsvorschriften für das Aufstellen von solchen Werbetafeln? Die maßgebliche Rechtsvorschrift für das Aufstellen von Werbeanlagen auf öffentlichen Flächen ist § 19 Hamburgisches Wegegesetz (HWG). Für Werbeanlagen auf privaten Flächen ist verfahrensrechtlich insbesondere § 62 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) maßgeblich. Im Übrigen siehe Drs. 21/6409. 3. Wie läuft das Genehmigungsverfahren für beleuchtete Werbetafeln in Hamburg ab? Gibt es Unterschiede zwischen den Verfahren auf öffentlichen und privaten Flächen? Die Verfahren stellen sich wie folgt dar. Für das Aufstellen von Werbeanlagen im Bereich von öffentlichen Wegen im Sinne des HWG ist eine Sondernutzungserlaubnis gemäß § 19 HWG erforderlich. Werbeanlagen im Bereich von Bundesfernstraßen bedürfen einer Genehmigung nach §§ 8 folgende Bundesfernstraßengesetz (FStrG). Die Erlaubniserteilung nach § 19 HWG setzt eine Antragstellung voraus. Die jeweils betroffenen Dienststellen, wie zum Beispiel die Drucksache 21/20110 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Polizei, das Denkmalschutzamt und die für Baugenehmigungsverfahren zuständigen Dienststellen, sind zu hören. Bei Auswirkungen auf den Fahrbahnbereich von Hauptverkehrsstraßen ist die Zustimmung der Koordinierungsstelle für Baustellen in Hauptverkehrsstraßen (KOST) einzuholen. Bei öffentlichen Wegen auf oder an Hochwasserschutzanlagen ist das Einvernehmen mit der zuständigen Behörde für den Hochwasserschutz herzustellen. Im Einzelfall kann eine deichrechtliche Genehmigung erforderlich werden. Die für Stadtplanung zuständigen Dienststellen sind in allen Fällen zu beteiligen, in denen stadtbildgestalterische Aspekte berührt werden, die für Gartenbau zuständigen Dienststellen in allen Fällen, in denen Bepflanzungen, insbesondere Bäume, berührt werden. Sofern ein hamburgisches öffentliches Interesse an der Sondernutzung, zum Beispiel aus wirtschaftspolitischen Gesichtspunkten, hergeleitet werden kann, ist zusätzlich die oder der Wirtschaftsbeauftragte oder die dafür zuständige Dienststelle zu beteiligen. Für Werbeanlagen auf Privatgrund wird in der Regel ein Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung nach § 62 HBauO durchgeführt. Ausgenommen davon sind die verfahrensfreien Werbeanlagen gemäß Nummer 11 der Anlage 2 zu § 60 HBauO und in Einzelfällen Werbeanlagen als Nebenanlagen eines nach § 61 HBauO genehmigungspflichtigen Vorhabens. Die Verfahrensdurchführung erfolgt nach Maßgabe des Bauprüfdienstes BPD 2017-3 „Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung “ i.V.m. dem BPD 5/2013 „Werbeanlagen“. Im Internet eingestellt unter: www.hamburg.de/baugenehmigung. Im Übrigen siehe Drs. 21/6409. 4. Wie wird sichergestellt, dass das Aufstellen beleuchteter Werbetafeln keine negativen Auswirkungen auf Anwohner hat? Für beleuchtete Werbeanlagen im öffentlichen Raum siehe Drs. 21/6409. Für beleuchtete Werbeanlagen auf Privatgrund wird im Baugenehmigungsverfahren auch der Rechtsbereich „Immissionsschutz – Lichtimmissionen“ geprüft. Nach § 22 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sind schädliche Umwelteinwirkungen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Lichtimmissionen werden anhand von Bewertungskriterien beurteilt. Welche Kriterien wie zu beurteilen sind, kann Nummer 11 i.V.m. Anlage 1 des BPD 5/2013 entnommen werden. 5. Wie können sich Anwohner gegen aufgestellte beleuchtete Werbetafeln wehren? Sollte eine beleuchtete Werbeanlage Anlass zu Beschwerden geben, können sich Anwohnerinnen und Anwohner an die Betreiberin/den Betreiber der Werbeanlage beziehungsweise die zuständige Genehmigungsbehörde wenden. Sie können auch mithilfe eines Drittwiderspruchs gegen die behördliche Genehmigung der Werbeanlage vorgehen. Im Übrigen siehe Drs. 19/3050. 6. Werden Maßnahmen wie das Dimmen oder Ausschalten der Beleuchtung zu bestimmten Tages- beziehungsweise Nachtzeiten ergriffen? Wenn ja, wie wird die Einhaltung dieser Maßnahmen kontrolliert? Erfolgt die Kontrolle regelmäßig oder nur anlassbezogen? Wenn nein, warum nicht? Für beleuchtete Werbeanlagen im öffentlichen Raum siehe Drs. 21/6409. Bei beleuchteten Werbeanlagen auf Privatgrund ist dies abhängig vom jeweiligen Einzelfall. Hat die immissionsschutzrechtliche Prüfung im Baugenehmigungsverfahren ergeben, dass Maßnahmen wie Dimmen oder Ausschalten der Beleuchtung erforderlich sind, wird dies als Auflage in den Genehmigungsbescheid aufgenommen. Die Überprüfung obliegt der zuständigen Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Eine regelmäßige Kontrolle aller beleuchteten Werbeanlagen sieht die HBauO nicht vor.