BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/20127 21. Wahlperiode 18.02.20 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dirk Nockemann (AfD) vom 10.02.20 und Antwort des Senats Betr.: Hezb-e Islamiye Afghanistan (HIA) in Hamburg – Abfrage für das zweite Halbjahr 2019 In Drs. 21/17186 hat der Senat sämtliche Beobachtungsobjekte des Landesamtes für Verfassungsschutz aus dem Phänomenbereich Islamismus genannt; darunter befinden sich auch solche, die zwar seit 2015 observiert, in den jeweiligen Verfassungsschutzberichten jedoch nicht explizit genannt werden. Eines dieser Beobachtungsobjekte ist die Hezb-e Islamiye Afghanistan (HIA). Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wurde die Hezb-e Islamiye Afghanistan (HIA) in Hamburg im zweiten Halbjahr 2019 vom Verfassungsschutz beobachtet? Ja. 2. Welche Aktivitäten haben dabei im Einzelnen zu einer Beobachtung geführt? Siehe Drs. 21/17186. 3. Wie groß schätzt der Senat das Personenpotenzial der Hezb-e Islamiye Afghanistan (HIA) gegenwärtig ein? Nach vorliegenden Informationen beläuft sich das Personenpotenzial auf rund 30 Personen . 4. Inwiefern hat sich dieses Personenpotenzial seit der erstmaligen Beobachtung durch das Hamburger Landesamt für Verfassungsschutz verändert ? Ist es gewachsen oder geschrumpft? Das Potenzial ist leicht gestiegen. Siehe Drs. 21/17354. 5. Über welche Staatsangehörigkeiten verfügen die Mitglieder/Angehörigen der Hezb-e Islamiye Afghanistan (HIA) gegenwärtig? Wie alt sind sie, und welchem Geschlecht gehören sie an? Die erbetenen Angaben bitte in Tabellenform machen. Eine genaue Aufschlüsselung im Sinne der Fragestellung würde die Einblickstiefe des Landesamtes für Verfassungsschutz Hamburg öffentlich machen und seine künftigen Aufklärungsbemühungen erheblich erschweren. Detaillierte Angaben können daher aus Gründen des Staatswohls nur gegenüber dem nach § 24 Hamburgisches Verfassungsschutzgesetz (HmbVerfSchG) für die parlamentarische Kontrolle des Senats auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes zuständigen Kontrollausschuss (PKA) gemacht werden. Drucksache 21/20127 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 6. Wie viele der deutschen Mitglieder der Hezb-e Islamiye Afghanistan (HIA) verfügen ausschließlich über die deutsche Staatsbürgerschaft? Siehe Antwort zu 5. 7. Wie viele von ihnen haben die deutsche Staatsbürgerschaft durch eine Einbürgerung erhalten? Bitte auch angeben, welche Staatsangehörigkeit zuvor geführt beziehungsweise wann diese abgegeben wurde. Siehe Drs. 21/17361. 8. Wie viele von ihnen verfügen über die doppelte Staatsbürgerschaft? Bitte auch angeben, welche Staatsangehörigkeit neben der deutschen geführt wird. Siehe Antwort zu 5. 9. Über welchen aufenthaltsrechtlichen Status verfügen die Ausländer innerhalb der Hezb-e Islamiye Afghanistan (HIA)? 10. Gegen wie viele von ihnen ist bereits eine rechtskräftige Ausweisung verhängt worden? 11. Wie viele dieser Leute sind trotzdem noch immer in Deutschland? Bitte den jeweiligen Grund für eine nicht erfolgte Ausweisung angeben. 12. Wann sind die ausländischen Mitglieder der Hezb-e Islamiye Afghanistan (HIA) erstmals nach Deutschland eingereist? Siehe Drs. 21/17354. 13. Wie viele Angehörige der Hezb-e Islamiye Afghanistan (HIA) sind in der Vergangenheit bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten? Bitte jeweils auch die zugrunde liegenden Delikte, den Zeitpunkt, das Strafmaß sowie die Staatsangehörigkeit und den aufenthaltsrechtlichen Status der Verurteilten nennen. Der Polizei liegen keine Erkenntnisse zu den Angehörigen der Hezb-e Islamiye Afghanistan im Sinne der Fragestellung vor. 14. Wie viele Angehörige der Hezb-e Islamiye Afghanistan (HIA) sind in der Vergangenheit bereits in einem Strafprozess verurteilt worden? Bitte jeweils auch die zugrunde liegenden Delikte, das Strafmaß sowie die Staatsangehörigkeit und den aufenthaltsrechtlichen Status der Verurteilten nennen. 15. Sind diese Leute zudem bereits in anderen Bundesländern strafrechtlich in Erscheinung getreten beziehungsweise verurteilt worden? Falls ja, bitte jeweils auch die zugrunde liegenden Delikte, das Strafmaß sowie die Staatsangehörigkeit und den aufenthaltsrechtlichen Status der Verurteilten nennen. Siehe Drs. 21/17354. 16. Wie viele Personen, die im zweiten Halbjahr 2019 der Hezb-e Islamiye Afghanistan (HIA) angehörten, sind bis heute ins Ausland gereist, um sich dort einer terroristischen Vereinigung anzuschließen? 17. Wie viele dieser Personen sind daraufhin nach Deutschland beziehungsweise Hamburg zurückgekehrt? Hierzu liegen dem Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) Hamburg keine Informationen vor. 18. Wie viele von ihnen sind nach ihrer Rückkehr im zweiten Halbjahr 2019 vor dem Hamburger Staatsschutzsenat angeklagt worden? 19. Zu wie vielen Verurteilungen ist es dabei gekommen? Bitte jeweils auch die zugrunde liegenden Delikte, das Strafmaß sowie die Staatsangehörigkeit und den aufenthaltsrechtlichen Status der Verurteilten nennen. Siehe Drs. 21/17354. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/20127 3 20. Wie lautet die islamistische Ideologie, auf die sich die Anhänger der Hezb-e Islamiye Afghanistan (HIA) berufen? Siehe Drs. 21/17186. 21. Wie schätzt der Senat etwaige Verbindungen der Hezb-e Islamiye Afghanistan (HIA) zu Terrororganisationen wie dem IS, al-Qaida und anderen ein und welche Informationen liegen ihm hierzu vor? Hierzu liegen dem LfV Hamburg keine eigenen Informationen vor. 22. Wie schätzt der Senat etwaige Verbindungen der Hezb-e Islamiye Afghanistan (HIA) zu kriminellen Gruppierungen ein? Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung liegen der zuständigen Behörde nicht vor. 23. Wie schätzt der Senat den Vernetzungsgrad der Hezb-e Islamiye Afghanistan (HIA) mit seinen Ablegern in anderen Bundesländern ein? Siehe Drs. 21/17354. 24. Hat der Senat Hinweise dafür, dass die Hezb-e Islamiye Afghanistan (HIA) über Kontakte ins Ausland verfügt und womöglich von dort aus finanzielle Unterstützung erfährt? Falls ja, welche? Die HIA unterhält Kontakte ins Ausland, unter anderem auch nach Afghanistan. Zu finanziellen Unterstützungen im Sinne der Anfrage liegen dem LfV Hamburg keine Informationen vor. 25. In wie vielen Fällen liegen dem Senat Informationen über die Volkszughörigkeit von Mitgliedern der Hezb-e Islamiye Afghanistan (HIA) vor, bei denen es sich ausschließlich beziehungsweise im Rahmen einer doppelten Staatsbürgerschaft auch um Staatsbürger Afghanistans handelt? Volkszugehörigkeit ist kein Ordnungskriterium des LfV Hamburg.