BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/20128 21. Wahlperiode 18.02.20 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dirk Nockemann (AfD) vom 10.02.20 und Antwort des Senats Betr.: Islamistische nordkaukasische Szene in Hamburg – Abfrage für das zweite Halbjahr 2019 In Drs. 21/17186 hat der Senat sämtliche Beobachtungsobjekte des Landesamtes für Verfassungsschutz aus dem Phänomenbereich Islamismus genannt; darunter befinden sich auch solche, die zwar seit 2015 observiert, in den jeweiligen Verfassungsschutzberichten jedoch nicht explizit genannt werden. Eines dieser Beobachtungsobjekte ist die „islamistische nordkaukasische Szene“. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: In Hamburg leben lediglich einzelne Islamisten aus der Kaukasusregion. Die Personen sind Bestandteil der hiesigen salafistischen Szene. Statistische Angaben zu diesen Personen sind entsprechend im salafistischen Personenpotenzial enthalten (vergleiche Drs. 21/19515). Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wurde die islamistische nordkaukasische Szene in Hamburg auch im zweiten Halbjahr 2019 vom Verfassungsschutz beobachtet? 2. Welche Aktivitäten haben dabei im Einzelnen zu einer Beobachtung geführt? 3. Wie groß schätzt der Senat das Personenpotenzial der islamistischen nordkaukasischen Szene gegenwärtig ein? 4. Inwiefern hat sich dieses Personenpotenzial seit der erstmaligen Beobachtung durch das Hamburger Landesamt für Verfassungsschutz verändert? Ist es gewachsen oder geschrumpft? 5. Über welche Staatsangehörigkeiten verfügen die Mitglieder/Angehörigen der islamistischen nordkaukasischen Szene gegenwärtig? Wie alt sind sie und welchem Geschlecht gehören sie an? Die erbetenen Angaben bitte in Tabellenform machen. 6. Wie viele der deutschen Mitglieder der islamistischen nordkaukasischen Szene verfügen ausschließlich über die deutsche Staatsbürgerschaft? 7. Wie viele von ihnen haben die deutsche Staatsbürgerschaft durch eine Einbürgerung erhalten? Bitte auch angeben, welche Staatsangehörigkeit zuvor geführt beziehungsweise wann diese abgegeben wurde. 8. Wie viele von ihnen verfügen über die doppelte Staatsbürgerschaft? Bitte auch angeben, welche Staatsangehörigkeit neben der deutschen geführt wird. Drucksache 21/20128 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Siehe Vorbemerkung. Im Übrigen siehe Drs. 21/17362. 9. Über welchen aufenthaltsrechtlichen Status verfügen die Ausländer innerhalb der islamistischen nordkaukasischen Szene? 10. Gegen wie viele von ihnen ist bereits eine rechtskräftige Ausweisung verhängt worden? 11. Wie viele dieser Leute sind trotzdem noch immer in Deutschland? Bitte den jeweiligen Grund für eine nicht erfolgte Ausweisung angeben. 12. Wann sind die ausländischen Mitglieder der islamistischen nordkaukasischen Szene erstmals nach Deutschland eingereist? 13. Wie viele Angehörige der islamistischen nordkaukasischen Szene sind in der Vergangenheit bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten? Bitte jeweils auch die zugrunde liegenden Delikte, den Zeitpunkt, das Strafmaß sowie die Staatsangehörigkeit und den aufenthaltsrechtlichen Status der Verurteilten nennen. 14. Wie viele Angehörige der islamistischen nordkaukasischen Szene sind in der Vergangenheit bereits in einem Strafprozess verurteilt worden? Bitte jeweils auch die zugrunde liegenden Delikte, das Strafmaß sowie die Staatsangehörigkeit und den aufenthaltsrechtlichen Status der Verurteilten nennen. 15. Sind diese Leute zudem bereits in anderen Bundesländern strafrechtlich in Erscheinung getreten beziehungsweise verurteilt worden? Falls ja, bitte jeweils auch die zugrunde liegenden Delikte, das Strafmaß sowie die Staatsangehörigkeit und den aufenthaltsrechtlichen Status der Verurteilten nennen. Siehe Drs. 21/17362. 16. Wie viele Personen, die im zweiten Halbjahr 2019 der islamistischen nordkaukasischen Szene angehörten, sind bis heute ins Ausland gereist, um sich dort einer terroristischen Vereinigung anzuschließen? 17. Wie viele dieser Personen sind daraufhin nach Deutschland beziehungsweise Hamburg zurückgekehrt? Belastbare Informationen im Sinne der Anfrage liegen dem LfV Hamburg nicht vor. 18. Wie viele von ihnen sind nach ihrer Rückkehr im zweiten Halbjahr 2019 vor dem Hamburger Staatsschutzsenat angeklagt worden? 19. Zu wie vielen Verurteilungen ist es dabei gekommen? Bitte jeweils auch die zugrunde liegenden Delikte, das Strafmaß sowie die Staatsangehörigkeit und den aufenthaltsrechtlichen Status der Verurteilten nennen. 20. Wie lautet die islamistische Ideologie, auf die sich die Anhänger der islamistischen nordkaukasischen Szene berufen? Siehe Drs. 21/17362. 21. Wie schätzt der Senat etwaige Verbindungen der islamistischen nordkaukasischen Szene zu Terrororganisationen wie dem IS, al-Qaida und anderen ein und welche Informationen liegen ihm hierzu vor? Belastbare Informationen im Sinne der Anfrage liegen dem LfV Hamburg nicht vor. 22. Wie schätzt der Senat etwaige Verbindungen der islamistischen nordkaukasischen Szene zu kriminellen Gruppierungen ein? 23. Wie schätzt der Senat den Vernetzungsgrad der islamistischen nordkaukasischen Szene mit seinen Ablegern in anderen Bundesländern ein? 24. Hat der Senat Hinweise dafür, dass die islamistische nordkaukasische Szene über Kontakte ins Ausland verfügt und womöglich von dort aus finanzielle Unterstützung erfährt? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/20128 3 Falls ja, welche? Siehe Drs. 21/17362. 25. In wie vielen Fällen liegen dem Senat Informationen über die Volkszugehörigkeit von Mitgliedern der islamistischen nordkaukasischen Szene vor, bei denen es sich ausschließlich beziehungsweise im Rahmen einer doppelten Staatsbürgerschaft auch um Staatsbürger der Russischen Föderation handelt? Volkszugehörigkeit ist kein Ordnungskriterium des Landesamts für Verfassungsschutz (LfV) Hamburg. Im Übrigen siehe Drs. 21/17362.