BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/20133 21. Wahlperiode 18.02.20 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Christiane Schneider und Martin Dolzer (DIE LINKE) vom 10.02.20 und Antwort des Senats Betr.: Polizeiliche Observation im Umfeld der Hafentreppe In den letzten Tagen wurden an mehreren Häuserwänden in der Umgebung der Bernhard-Nocht-Straße Plakate mit folgendem Text gesichtet: „Wir haben zur Erhöhung ihrer Sicherheit eine Wohnung in ihrer Nachbarschaft angemietet. Von dort aus haben wir eine gute Basis für personelle und technische Überwachungsmaßnahmen – beispielsweise für Observationen und Filmaufnahmen inklusive Büro direkt vor Ort. Neben Gefahrenabwehr agieren wir selbstverständlich auch auf Basis der Strafverfolgung. Um umfassend Sicherheit zu gewährleisten, stehen uns diverse Maßnahmen der Gefahrenabwehr zur Verfügung. Erst vor kurzem wurden die Gesetzgebung des PolDvG (Gesetz zur Datenverarbeitung der Polizei) sowie das SOG (Sicherheits- und Ordnungsgesetz) noch deutlich verbessert – kurz, erweiterte und neue Maßnahmen sind hinzugekommen, Daten dürfen wir nun nahezu endlos nutzen und behalten, auch mittels Gesichtserkennung, ohne dass der Datenschutzbeauftragte uns irgendetwas sagen darf.“ Überschrieben ist der Text mit „Information“ und am rechten oberen Rand mit „Polizei Hamburg“. In einem weißen Kasten wird mitgeteilt: „So finden Sie uns: Bernhard-Nocht-Straße 10 links im Erdgeschoss und auf der der Elbe zugewandten Seite des Gebäudes direkt über „Salt and Silver“ mit gutem Blick in Richtung Park Fiction und Butt Club.“ Auch wenn erkennbar ist, dass Urheber des Plakats nicht die Polizei Hamburg ist, geben die darin enthaltenen detaillierten Informationen hinsichtlich einer konkreten Wohnung Anlass zu Nachfragen. Wir fragen den Senat: Die Polizei setzt regelmäßig Maßnahmen zur Datenerhebung durch Observationen sowie durch einen verdeckten Einsatz technischer Mittel zur vorbeugenden Verbrechensbekämpfung , der Abwehr bestimmter Gefahren oder bei der Aufklärung bestimmter Straftaten zielgerichtet gegen Personen ein. Diese Maßnahmen finden zum Beispiel im Bereich der Rauschgiftkriminalitätsbekämpfung, der Beobachtung von Gefährdern sowie im Bereich der Alltagskriminalität bei der Verfolgung von Personen, die beispielsweise der Begehung von Wohnungseinbrüchen, Trickbetrügereien oder Raubstraftaten verdächtigt werden, Anwendung. Für diese Maßnahmen sind je nach Zielrichtung als Rechtsgrundlagen die Regelungen des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei (PolDVG) oder die Strafprozessordnung (StPO) einschlägig. Drucksache 21/20133 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Die vorliegenden Fragestellungen berühren die Einsatztaktik der Polizei, zu der aus grundsätzlichen Erwägungen keine Angaben gemacht werden. Dies gilt sowohl für Positiv- als auch Negativauskünfte, die Rückschlüsse auf strafprozessuale oder gefahrenabwehrende verdeckte Maßnahmen der Polizei zulassen, wodurch der Erfolg dieser Einsätze gefährdet würde. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wurden oder werden Räumlichkeiten in der Bernhard-Nocht-Straße 10 von der Polizei Hamburg genutzt? 2. Wenn ja: Um welche Art Räumlichkeiten handelt es sich? Sofern es sich um eine Wohnung handelt, bitte angeben, welche Art Mietvertrag durch welche Behörde/Abteilung der Freien und Hansestadt Hamburg über die Räumlichkeiten geschlossen wurde. 3. Seit wann wurden oder werden die Räumlichkeiten durch die Polizei Hamburg genutzt? 4. Zu welchem Zweck erfolgt(e) die Nutzung der Räumlichkeiten? 5. Durch welche Abteilungen der Polizei Hamburg wurden beziehungsweise werden die Räumlichkeiten genutzt? 6. Wurden oder werden polizeiliche Maßnahmen in beziehungsweise aus den Räumlichkeiten ausgeführt? Wenn ja, welche? 7. Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt beziehungsweise erfolgte die polizeiliche Nutzung der Räumlichkeiten? 8. Welche Örtlichkeiten können von den Räumlichkeiten aus eingesehen werden? 9. Wird oder wurde aus diesen Räumlichkeiten der Eingang des „Butt Club“ a. durch Polizeikräfte beobachtet? b. mittels Videoüberwachung aufgenommen? Wenn ja, jeweils Beginn und Ende der Maßnahme(n) angeben, die Rechtsgrundlage benennen und die Gründe für die polizeiliche(n) Maßnahme (n) angeben. 10. Wird oder wurde von diesen Räumlichkeiten aus der „Park Fiction“ a. durch Polizeikräfte beobachtet? b. mittels Videoüberwachung aufgenommen? Wenn ja, jeweils Beginn und Ende der Maßnahme(n) angeben, die Rechtsgrundlage benennen und die Gründe für die polizeiliche(n) Maßnahme (n) angeben. Siehe Vorbemerkung.