BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/20135 21. Wahlperiode 18.02.20 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Deniz Celik (DIE LINKE) vom 10.02.20 und Antwort des Senats Betr.: Eingliederungshilfe für Drogen- und Suchtabhängige Die Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Hamburg hat zur Folge, dass zum Jahreswechsel 2019/2020 eine Trennung der Fachleistung von den existenzsichernden Leistungen vorgenommen wurde. Das gilt für alle Betroffenen , die eine Eingliederungshilfeleistung beantragen. Auch im Bereich der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz bei dem Bereich Drogen und Sucht. Diese Änderungen betreffen insbesondere Träger, die bisher stationäre beziehungsweise teilstationäre Angebote vorhalten. Die Fachleistung wird nun ausschließlich in dem Fachamt Eingliederungshilfe und für den Drogenund Suchtbereich bei der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) beantragt. Die Bezirke sind zuständig für die existenzsichernden Leistungen . Für die Menschen, die stationäre Hilfen benötigen, heißt es nun, zwei Anträge zu stellen. Einmal die Fachleistung und zum zweiten die existenzsichernde Leistung. Durch die Umstellung gibt es viel mehr Fälle im Fachamt Eingliederungshilfe, in den Fachämtern für Grundsicherung und Soziales der Bezirksämter (die GS-Dienststellen), der BGV und in den bezirklichen Gesundheitsämtern zu bearbeiten. Die Personaldecke wurde jedoch dafür nicht wesentlich durch den Senat aufgestockt. All diese Behörden abgesehen vom Fachamt EGH sind an der Eingliederungshilfe der Suchthilfe beteiligt. Hier kommt es immer wieder zu Verzögerungen bei der Bewilligung, sodass die Antragsteller/ -innen lange im Unklaren gelassen werden. Aber auch die Arbeitsbelastung in den genannten Behörden dürfte mit einer nicht dafür ausreichenden Personaldecke nicht mehr machbar sein. In der Senatsmitteilung Drs. 21/17638 vom 25.06.2019 zu Nachbewilligungen im Haushalt aufgrund der Umsetzung des BTHG in Hamburg können wir hierüber einiges lesen. Durch daraus erfolgende Zuständigkeitsverschiebungen wechseln die Fälle der ambulanten Eingliederungshilfe „Drogen und Sucht“ in die Leistungssachbearbeitung bei der BGV. Die Fachämter für Grundsicherung und Soziales der Bezirksämter (GS-Dienststellen) bearbeiten die leistungsrechtliche Bearbeitung und Bewilligung der Eingliederungshilfeanträge in der Suchthilfe. Die bezirklichen Gesundheitsämter übernehmen die Feststellung, das heißt Begutachtung der Zugehörigkeit für den Personenkreis Menschen mit Behinderungen . 6 500 neue Fälle müssen zusätzlich zur (Weiter-)Gewährung der existenzsichernden Leistungen durch die Fachämter für Grundsicherung und Soziales der Bezirksämter sichergestellt werden. 1 575 weitere Fälle stationärer Hilfen zur Pflege außerhalb Hamburgs sowie Fälle zur Sozialhilfe für Hamburger im Ausland müssen künftig von der GS-Dienststelle des Bezirksamts Eimsbüttel abgedeckt werden. 1 500 müs- Drucksache 21/20135 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 sen zusätzlich von den GS-Stellen aller Bezirke bearbeitet werden, um die existenzsichernden Leistungen bei bisheriger stationärer Eingliederungshilfe zu bearbeiten (Drs. 21/17638, Seite 6). In der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) ergeben sich zudem „erhöhte Aufwände bei der leistungsrechtlichen Bearbeitung“ (ebenda ). Auch für die Begutachtung der Leistungsberechtigten mit einer Suchterkrankung entsteht ein zeitlicher Mehraufwand in den bezirklichen Gesundheitsämtern . Dabei wird von einem Begutachtungsaufwand von etwa 820 Fällen jährlich ausgegangen. Zudem ist der Senatsmitteilung zu entnehmen , dass mit dem vorhandenen Personal regelhaft nicht für alle Anträge bedarfsorientierte Gesamtpläne erstellt werden können. Und das nicht nur für diesen Bereich. Es gäbe mehr Gesamtplankonferenzen und zukünftig auch den Bedarf der Durchführung von Teilhabeplanverfahren. So käme es zu einem „erheblichen Mehraufwand im Fallmanagement“ (Drs. 21/17638, Seite 7). Ich frage den Senat: Mit dem Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen/Bundesteilhabegesetz vom 16. Dezember 2016 wurde eine grundlegende Änderung des SGB IX beschlossen. Die Leistungen der Eingliederungshilfe wurden aus dem SGB XII herausgelöst und an neuer Stelle im SGB IX eingefügt. Mit dem Bundesteilhabegesetz ist die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen in ein modernes Teilhaberecht weiterentwickelt worden. Die Zuständigkeit für Leistungen der Eingliederungshilfe für suchtkranke Menschen liegt nach wie vor bei der für Gesundheit zuständigen Behörde, während die Zuständigkeit für Leistungen der Sozialhilfe gemäß SGB XII bei den Bezirksämtern liegt. Im Rahmen der Nachbewilligungsdrucksache 21/17638 wurden zusätzliche Personalstellen genehmigt, um dem vermehrten Aufwand zur Umsetzung des Gesetzes Rechnung zu tragen. Die Einstellungsverfahren wurden beziehungsweise werden zurzeit durchgeführt. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Welche Eingliederungshilfeangebote gibt es im stationären, teilstationären und ambulanten Bereich für Suchtkranke und wo können diese konkret beantragt werden? Einrichtung/Angebot Standort stationär (Platzzahl) teilstationär (Platzzahl) ambulant (Platzzahl) Alida-Schmidt-Stiftung Therapeutische Gemeinschaft Jenfeld Vorsorge Bezirk Wandsbek (35) Alida-Schmidt-Stiftung Therapeutische Gemeinschaft Jenfeld Soziale Rehabilitation – Nachsorge Bezirk Wandsbek (11) (25) f & w fördern und wohnen AöR Sachsenwaldau Schleswig- Holstein Reinbek (47) f & w fördern und wohnen AöR Kaskadenpark Bezirk Wandsbek (6) HPL Therapiehilfe Häuser- Projekte-Lebenshilfe Gemeinnützige GmbH Nachsorgewohngemeinschaften Verschiedene Standorte Bezirk Eimsbüttel Bezirk Altona (15) HPL Therapiehilfe Häuser- Projekte-Lebenshilfe Gemeinnützige GmbH Ambulant betreutes Wohnen Bezirk Eimsbüttel (16) Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/20135 3 Einrichtung/Angebot Standort stationär (Platzzahl) teilstationär (Platzzahl) ambulant (Platzzahl) jhj jugend hilft jugend Hamburg e.V. Soziale Orientierung Bezirk Altona (17) jhj jugend hilft jugend Hamburg e.V. Betreutes Wohnen Bezirk Altona (17) Jugendhilfe e.V. Projektverbund Wohngruppen Verschiedene Standorte Bezirk Wandsbek Bezirk Altona Bezirk Mitte (42) (81) Martha Stiftung Sozialtherapeutisches Zentrum Vorsorge Niedersachsen Buchholz/Sprötze (36) Martha Stiftung Sozialtherapeutisches Zentrum Nachsorge für Frauen und Mütter mit Kindern Bezirk Eimsbüttel (15) Palette Hamburg e.V. Psychosoziale Betreuung für Opiatabhängige in ärztlicher Substitutionsbehandlung Bezirk Eimsbüttel (ca. 120) Palette Hamburg e.V. Ambulante personenzentrierte Leistungen für suchtkranke Menschen Bezirk Eimsbüttel (ca. 30) Alle Angebote der Eingliederungshilfe für Suchtkranke können im Sachgebiet Eingliederungshilfe der für Gesundheit zuständigen Behörde beantragt werden. Die ambulanten Angebote können zusätzlich auch in den bezirklichen Dienststellen beantragt werden. 2. Wie ist das Bearbeitungsprozedere vom Eingang des Antrags auf Eingliederungshilfe bis zur Bewilligung? Bitte mit allen behördlichen Stationen und Tätigkeiten, die dort jeweils vorgenommen werden, aufgliedern. a. Bitte auch angeben, wer begutachtet und für das Gesamtplanverfahren zuständig ist und die Hilfe bewilligt. b. Bitte auch angeben, wer in der BGV entscheidet, welche Form der Hilfe zielführend ist. Nach Antragstellung erfolgt eine Anlage des Falls in das System PROSOZ und eine anschließende Prüfung der Zuständigkeit und der Unterlagen durch die Leistungssachbearbeitung (LSB). Von dort erfolgt ein Begutachtungsauftrag an die bezirklichen Sozialpsychiatrischen Dienste, um die Zugehörigkeit zum Personenkreis und die Teilhabeeinschränkungen festzustellen. Der Sozialpädagogische Fachdienst führt die Gesamt-/Teilhabeplanung durch, um den Bedarf des Antragstellers festzustellen. Dies wird im System dokumentiert und an die LSB zur Bewilligung beziehungsweise Ablehnung weitergeleitet. Dann erfolgt die Zahlungsanweisung und Rechnungskontrolle. 3. Wie viele Anträge auf Eingliederungshilfe im Bereich der Suchthilfe wurden seit dem 01.01.2018 eingereicht und bewilligt? Bitte nach Jahren, nach stationär, teilstationär und ambulant aufgliedern. Jahr Anzahl der Anträge 2018 2 157 2019 2 105 Eine gesonderte Erfassung der Antragszahlen mit der Differenzierung in stationär, teilstationär und ambulant findet nicht statt und eine Nacherhebung ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit aufgrund der hohen Einzelfallzahlen nicht möglich. Drucksache 21/20135 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 4. Bei wie vielen der bewilligten Anträge sind noch keine Gelder vonseiten der Stadt Hamburg an die Antragsteller/-innen geflossen? Bitte seit dem 01.01.2018 jährlich angeben und nach stationär, teilstationär und ambulant aufgliedern. Außenstände bezüglich von Zahlungen an Antragstellerinnen und Antragsteller hat es nicht gegeben. 5. Wie lange dauert in der Regel die Bewilligung eines Antrags auf Eingliederungshilfe im Suchthilfebereich seit 01.01.2018, und welches ist die kürzeste und längste Dauer bislang gewesen? Bitte jährlich angeben. Die Frist für die Bewilligung eines Antrages richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 14 fortfolgende SGB IX. Das Bewilligungsgeschehen umfasst unter anderem bei Vorliegen eines qualifizierten Antrages, dessen Prüfung und Erstellung einer vorläufigen Kostenübernahme wenige Tage. Eine gesonderte Erfassung der Verfahrensdauer findet nicht statt und eine Nacherhebung ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 6. Wie viele Eingliederungshilfeangebote gibt es derzeit für den Bereich Drogen und Sucht in Hamburg? Bitte nach Bezirk und Einrichtung sowie stationär, teilstationär und ambulant angeben. Siehe Antwort zu 1. 7. Wie viele Mitarbeiter/-innen gibt es in den Fachämtern für Grundsicherung und Soziales der Bezirksämter (GS-Dienststellen), die für die Eingliederungshilfe von Suchtkranken und Drogenabhängigen zuständig sind, seit 01.01.2018? Bitte jährlich nach Bezirk, in VZÄ und nach Berufsbezeichnung/Qualifikation, Tarifeingruppierung angeben. a. Wie viele Vakanzen und Fluktuationen gibt es in den Fachämtern für Grundsicherung und Soziales der Bezirksämter (GS-Dienststellen) bei den Mitarbeitern/-innen, die für die Eingliederungshilfe von Suchtkranken und Drogenabhängigen zuständig sind, seit 01.01.2018? Bitte in VZÄ und nach Tarifeingruppierung angeben. b. Wie viele Überlastungsanzeigen hat es in den Fachämtern für Grundsicherung und Soziales der Bezirksämter (GS-Dienststellen) bei den Mitarbeitern/-innen, die für die Eingliederungshilfe von Suchtkranken und Drogenabhängigen zuständig sind, seit 01.01.2018 gegeben? Bitte jährlich aufgliedern. c. Wie haben sich die Krankenstände in den Fachämtern für Grundsicherung und Soziales der Bezirksämter (GS-Dienststellen) bei den Mitarbeitern/-innen, die für die Eingliederungshilfe von Suchtkranken und Drogenabhängigen zuständig sind, seit 01.01.2018 entwickelt? Bitte jährlich aufgliedern. Die Aufgabenwahrnehmung in den bezirklichen Fachämtern Grundsicherung und Soziales erfolgt grundsätzlich ganzheitlich von allen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern in den Abteilungen der Allgemeinen Sozialhilfe, sodass keine differenzierte Zuständigkeit für den aufgeführten Personenkreis besteht. Eine differenzierte Auswertung entsprechend der Fragestellungen kann daher nicht erstellt werden. 8. Wie viele Mitarbeiter/-innen gibt es in den bezirklichen Gesundheitsämtern , die für die Eingliederungshilfe von Suchtkranken und Drogenabhängigen zuständig sind, seit dem 01.01.2018? Bitte jährlich nach Bezirk, in VZÄ und nach Berufsbezeichnung/Qualifikation, Tarifeingruppierung angeben. a. Wie viele Vakanzen und Fluktuationen gibt es in den bezirklichen Gesundheitsämtern bei den Mitarbeitern/-innen, die für die Eingliederungshilfe von Suchtkranken und Drogenabhängigen zuständig sind, seit 01.01.2018? Bitte in VZÄ und nach Tarifeingruppierung angeben. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/20135 5 b. Wie viele Überlastungsanzeigen hat es in den bezirklichen Gesundheitsämtern bei den Mitarbeitern/-innen, die für die Eingliederungshilfe von Suchtkranken und Drogenabhängigen zuständig sind, seit 01.01.2018 gegeben? Bitte jährlich aufgliedern. c. Wie haben sich die Krankenstände in den bezirklichen Gesundheitsämtern bei den Mitarbeitern/-innen, die für die Eingliederungshilfe von Suchtkranken und Drogenabhängigen zuständig sind, seit 01.01.2018 entwickelt? Bitte jährlich aufgliedern. Die Aufgabenwahrnehmung in den bezirklichen Fachämtern Gesundheit erfolgt grundsätzlich ganzheitlich von allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Abteilungen der Sozialpsychiatrischen Dienste, sodass keine differenzierte Zuständigkeit für den aufgeführten Personenkreis besteht. Eine differenzierte Auswertung entsprechend der Fragestellungen kann daher nicht erstellt werden. 9. Wie viele Mitarbeiter/-innen gibt es in der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV), die für die Eingliederungshilfe von Suchtkranken und Drogenabhängigen zuständig sind, seit dem 01.01.2018? Bitte jährlich nach VZÄ und nach Berufsbezeichnung/Qualifikation, Tarifeingruppierung angeben. Stichtag 01.01.2018 Stichtag 01.01.2019 Stichtag 01.01.2020 Bezahlung VZÄ Berufsbezeichnung / Qualifikation Bezahlung VZÄ Berufsbezeichnung / Qualifikation Bezahlung VZÄ Berufsbezeichnung / Qualifikation EG 11 0,75 Sozialpädagoge EG 11 0,75 Sozialpädagoge EG 11 0,77 Sozialpädagoge EG 9 4,49 Sozialpädagoge EG 9 6,83 Sozialpädagoge EG 9 6,95 Sozialpädagoge A 10 3,00 Verwaltungspersonal EG 9 2,00 Verwaltungspersonal EG 9 2,00 Verwaltungspersonal A 9 2,00 Verwaltungspersonal A 10 3,00 Verwaltungspersonal EG 6 1,00 Verwaltungspersonal 10,24 A 9 1,00 Verwaltungspersonal EG 3 1,00 Verwaltungspersonal 13,58 A 10 3,00 Verwaltungspersonal A 9 1,00 Verwaltungspersonal 15,72 a. Wie viele Vakanzen und Fluktuationen gibt es in der BGV bei den Mitarbeitern/-innen, die für die Eingliederungshilfe von Suchtkranken und Drogenabhängigen zuständig sind, seit 01.01.2018? Bitte in VZÄ und nach Tarifeingruppierung angeben. Vakanzen 2018 VZÄ Monate Bezahlung 1 3 EG 6 1 6 EG 9 1 2 EG 9 Vakanzen 2019 1 3 EG 9 0,75 4 EG 9 Fluktuation 2018 VZÄ Bezahlung 1 EG 6 1 EG 9 1 EG 9 1 EG 9 1 EG 9 Fluktuation 2019 VZÄ Bezahlung Drucksache 21/20135 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 6 1 EG 9 1 EG 9 b. Wie viele Überlastungsanzeigen hat es im BGV bei den Mitarbeitern /-innen, die für die Eingliederungshilfe von Suchtkranken und Drogenabhängigen zuständig sind, seit dem 01.01.2018 gegeben? Bitte jährlich aufgliedern. Überlastungsanzeigen dienen dazu, den Arbeitgeber auf personelle Engpässe aufmerksam zu machen. Wie die Antwort zu 9. zeigt, wurde durch Personalaufstockungen auf die Überlastungsanzeigen reagiert. Jahr Anzahl der Überlastungsanzeigen 2018 2 2019 10 c. Wie haben sich die Krankenstände im BGV bei den Mitarbeitern/ -innen, die für die Eingliederungshilfe von Suchtkranken und Drogenabhängigen zuständig sind, seit dem 01.01.2018 entwickelt? Bitte jährlich aufgliedern. Aufgrund der geringen Zahl der Beschäftigten in der Eingliederungshilfe der zuständigen Behörde können aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Angaben zu den Krankheitstagen gemacht werden.