BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/20199 21. Wahlperiode 21.02.20 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Anna-Elisabeth von Treuenfels-Frowein und Jennyfer Dutschke (FDP) vom 13.02.20 und Antwort des Senats Betr.: Steuerforderungen aus Cum-Ex- und Cum-Cum-Geschäften In den vergangenen Jahren wurden in Hamburg immer wieder Fälle von mutmaßlichem Steuerbetrug in hohem Millionenumfang im Zusammenhang mit Cum-Ex- und Cum-Cum-Geschäften bekannt. Im Rahmen einer Selbstbefassung im Haushaltsausschuss konnten einige grundlegende Fragen hierzu geklärt werden.1 Im Fall des Bankhauses M.M.Warburg & CO kam gemäß jüngster Medienberichte erneut der Verdacht auf, dass gegebenenfalls mögliche Steuernachforderungen trotz Hinweises durch das Bundesfinanzministerium verjährt sein könnten, soweit sie nicht im Rahmen eines Strafverfahrens aufgrund der hierfür geltenden, längeren Verjährungsfristen doch noch beigetrieben werden können. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: Siehe Drs. 21/20196. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. In welchem Umfang sind gemäß aktuellem Kenntnisstand in den Jahren 2015 bis 2019 Steuerforderungen vor dem Hintergrund von Cum-Exoder Cum-Cum-Geschäften a. steuerrechtlich verjährt, b. durch Hamburger Dienststellen geltend gemacht sowie c. tatsächlich eingenommen worden? (Bitte jahresweise auflisten.) Das in der Drs. 21/12088 genannte Volumen von circa 170 Millionen Euro hat sich nur geringfügig erhöht. Darüber hinaus können diese Fragen nicht beantwortet werden, da hierzu früher keine Aufzeichnungen gemacht worden sind. Die seit einiger Zeit erfolgten Aufzeichnungen zu Cum-Ex-Geschäften könnten unzulässige Rückschlüsse auf Einzelfälle zulassen, sodass aufgrund des Steuergeheimnisses keine Aussagen gemacht werden dürfen. Im Übrigen siehe Drs. 21/12088. 2. Wie viele Hinweise oder gar Anweisungen von Bundesdienststellen hinsichtlich möglicher Steuer(nach)forderungen gingen in den Jahren seit 2015 bei jeweils welchen Hamburger Dienststellen ein? In wie vielen Fällen wurde hierüber jeweils 1 Vergleiche Drs. 21/12088. Drucksache 21/20199 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 a. der Präses der Finanzbehörde sowie b. der für Finanzen zuständige Staatsrat beziehungsweise die für Finanzen zuständige Staatsrätin informiert? Was haben sie daraufhin jeweils wann veranlasst? (Bitte jahresweise auflisten.) Zu Hinweisen, die an Finanzämter gerichtet werden, werden keine Aufzeichnungen geführt, sodass die Frage nicht beantwortet werden kann. Eine Auskunft zu Anweisungen durch das BMF könnte unzulässige Rückschlüsse auf Einzelfälle zulassen, sodass aufgrund des Steuergeheimnisses keine Aussagen gemacht werden dürfen. 3. Inwieweit beziehungsweise wann und anhand welcher Kriterien wird die Leitung des Amtes 5 (Steuerverwaltung) in der Finanzbehörde über konkrete Einzelfälle von Steuernach- beziehungsweise -rückforderungen in Kenntnis gesetzt? Um wie viele Fälle handelte es sich in den Jahren seit 2015? (Bitte jahresweise angeben.) 4. Inwieweit beziehungsweise wann und anhand welcher Kriterien sowie auf welcher konkreten Rechtsgrundlage wird die für Finanzen zuständige Staatsrätin beziehungsweise der für Finanzen zuständige Staatsrat über konkrete Einzelfälle von Steuerrückforderungen in Kenntnis gesetzt? Um wie viele Fälle handelte es sich in den Jahren seit 2015? (Bitte jahresweise angeben.) 5. Inwieweit beziehungsweise wann und anhand welcher Kriterien sowie auf welcher konkreten Rechtsgrundlage wird der Präses der Finanzbehörde über konkrete Einzelfälle von Steuerrückforderungen in Kenntnis gesetzt? Um wie viele Fälle handelte es sich in den Jahren seit 2015? (Bitte jahresweise angeben.) Grundsätzlich entscheiden die Finanzämter in eigener Zuständigkeit. Im Rahmen der Fachaufsicht oder bei Bedarf wird die Finanzbehörde informiert und gegebenenfalls in die Entscheidungen einbezogen. Bei besonders gelagerten Einzelfällen wird auch die Leitung des Amtes 5 einbezogen und die Staatsrätin oder der Präses der Finanzbehörde informiert. Dies ist jedoch eine Frage des Einzelfalles, sodass dazu keine allgemeinen Aussagen getroffen werden können. Eine Rechtsgrundlage findet sich unter anderem in § 35 des Hamburgischen Beamtenstatusgesetzes. 6. Welche Absprachen gab es jeweils wann in den Jahren seit 2015 zwischen jeweils welchen Mitgliedern des Senats und Staatsrätekollegiums zum Umgang mit einzelnen Fällen möglicher Steuer(nach)forderungen aus Cum-Ex- oder Cum-Cum-Geschäften in Hamburg? Siehe Drs. 21/20196. 7. Bleibt der Senat bei seiner Darstellung aus Drs. 21/18881, dass es keine Gespräche zwischen Mitgliedern des Senats und Vertretern des Bankhauses M.M.Warburg gegeben habe, bei denen auch die möglichen Steuernachforderungen gegen die Bank thematisiert wurden? Wenn nein, wie stellt sich der Sachverhalt mittlerweile dar und welche Senatsmitglieder haben jeweils wann entsprechende Gespräche geführt? Im Hinblick auf den exakten Wortlaut der Fragestellung in Drs. 21/18881: Ja. Der Fragesteller hat sich ausdrücklich auf den von ihm beschriebenen Zusammenhang bezogen , also das Zusammenwirken von Finanzämtern, Finanzbehörde und Bundesministerium der Finanzen im steuerlichen Verfahren. In diesen Verfahren gibt es keine Beteiligung von außenstehenden Personen wie zum Beispiel dem Ersten Bürgermeister .