BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/20237 21. Wahlperiode 28.02.20 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Philipp Heißner (CDU) vom 20.02.20 und Antwort des Senats Betr.: Flächenvorsorge für Kindertagesstätten im Bezirk Harburg Die Zahl der Null- bis Sechsjährigen in Hamburg hat sich erfreulicherweise von 2015 auf 2018 von rund 105 000 auf fast 117 000 erhöht. Diese Tendenz soll auch 2019 nicht gebrochen sein. Es stellt sich demnach genauso wie für den Bereich der Schulen die Frage, ob für die Kindertagesbetreuung dieser Kinder ausreichend Flächen zur Verfügung stehen beziehungsweise Flächenvorsorge getroffen worden ist. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Die für Kindertagesbetreuung zuständige Behörde unternimmt vielfältige Anstrengungen , um gemeinsam mit den Bezirksämtern und in Kooperation mit anderen Behörden die Träger beim Kita-Ausbau zu unterstützen (siehe unter anderem Drs. 21/18928 und 21/19294). So steuern der Senat und die Bezirksämter über Bebauungspläne, Städtebauliche Verträge, Konzeptausschreibungsverfahren und/oder Direktvergaben die Verwendung von Grundstücken und haben somit Einfluss auf die Lage, Anzahl und Größe der Kitas bei Neubauvorhaben. Die Zahl der Kitas im Kita-Gutschein-System im Bezirk Harburg hat sich seit Ende 2010 bis zum Stichtag 25.02.2020 um 27 Prozent auf 84 Einrichtungen erhöht. Die Versorgungssituation in Harburg hat sich somit in den letzten Jahren verbessert. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Welche Gemeinbedarfsflächen für Zwecke der Kindertagesbetreuung sind im Bezirk Harburg in den bestehenden Bebauungsplänen festgelegt ? 1. Neugraben-Fischbek 2 2. Neugraben-Fischbek 5 3. Neugraben-Fischbek 14 4. Neugraben-Fischbek 44 5. Neugraben-Fischbek 58 6. Neugraben-Fischbek 65 7. Hausbruch 14 8. Hausbruch 22/Neugraben-Fischbek 41 9. Eißendorf 1 10. Eißendorf 3 Drucksache 21/20237 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 11. Sinstorf 1/Langenbek 5 12. Marmstorf 5 13. Marmstorf 29 14. Wilstorf 2 a. Welche dieser Flächen werden bereits für Kindertageseinrichtungen genutzt? 1. Neugraben-Fischbek 5 2. Neugraben-Fischbek 14 3. Neugraben-Fischbek 44 4. Neugraben-Fischbek 58 5. Neugraben-Fischbek 65 6. Hausbruch 14 7. Hausbruch 22/Neugraben-Fischbek 41 8. Eißendorf 1 9. Sinstorf 1/Langenbek 5 10. Marmstorf 5 11. Marmstorf 29 12. Wilstorf 2 b. Welche Flächen stehen noch zur Verfügung? Die in den Bebauungsplänen Neugraben-Fischbek 2 und Eißendorf 3 ausgewiesenen Gemeinbedarfsflächen mit der Zweckbestimmung Kindertageseinrichtung werden nicht durch Kitas genutzt. Die auf den jeweiligen Grundstücken bestehenden Bebauungen haben Bestandsschutz. c. Wie groß sind die Außenspielgelände der auf den Gemeinbedarfsflächen eingerichteten Kindertageseinrichtungen? Die Anforderung von 6 m² Außenspielfläche pro Kind ist mit der überarbeiteten Richtlinie für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen vom 1. August 2012 wirksam geworden. Die für Kindertagesbetreuung zuständige Behörde genehmigt seitdem grundsätzlich nur Kitas mit ausreichend großen, für Krippenkinder direkt angebundenen Außenspielflächen. Ausschließlich in begründeten Einzelfällen können Abweichungen auf Antrag genehmigt werden. Kitas, die vor diesem Zeitpunkt eine Bewilligung für die Betreuung von Kindern erhalten haben, genießen Bestandsschutz. Die regelhafte Beteiligung der für Kindertagesbetreuung zuständigen Behörde im Rahmen des konzentrierten Baugenehmigungsverfahrens gemäß § 62 Hamburgische Bauordnung (HBauO) erfolgt seit dem 1. Juli 2017. Ohne eine daraus resultierende baurechtliche Nutzungsgenehmigung darf keine Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII erteilt werden. Erst seit der regelhaften Beteiligung der für Kindertagesbetreuung zuständigen Behörde ist eine noch weiter gehende Durchsetzung der Anforderungen an die Größe des Außenspielgeländes möglich. Im Übrigen werden die zur Beantwortung benötigten Daten vom zuständigen Bezirksamt nicht erfasst. 2. Wie steht es mit den Bebauungsplänen, die im Bezirk Harburg noch nicht verabschiedet, sondern im Bebauungsplanverfahren sind? a. Welche Pläne sind im Bebauungsplanverfahren? 1. Eißendorf 48 2. Eißendorf 49 3. Harburg 63 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/20237 3 4. Harburg 68 5. Harburg 69 6. Harburg 71 7. Harburg 72 8. Harburg 73 9. Heimfeld 49 10. Heimfeld 51 11. Heimfeld 53 12. Heimfeld 54 13. Neuenfelde 17 14. Neugraben-Fischbek 67 15. Neugraben-Fischbek 72 16. Neugraben-Fischbek 73 17. Neugraben-Fischbek 75 18. Neugraben-Fischbek 76 19. Wilstorf 35/Langenbek 7 20. Wilstorf 37 21. Wilstorf 43 b. In welchen Bebauungsplänen sind Flächen für Kindertagesbetreuung vorgesehen? Neugraben-Fischbek 67. c. Soweit in Bebauungsplänen, die sich im Planverfahren befinden, keine Gemeinbedarfsflächen für Kindertagesbetreuung vorgesehen sind, waren welche Erwägungen für den Verzicht auf solche Flächen ausschlaggebend? Flächen für Kindertageseinrichtungen werden planungsrechtlich gesichert, wenn die fachliche Sach- und Abwägungslage zum Zeitpunkt der Planfeststellung entsprechende Festsetzungen erfordert. Für die Errichtung einer Kindertageseinrichtung ist nicht immer eine Festsetzung in einem Bebauungsplan erforderlich, da Kindertageseinrichtungen auch allgemein oder ausnahmsweise in Kleinsiedlungsgebieten, Reinen Wohngebieten, Allgemeinen Wohngebieten, Besonderen Wohngebieten, Dorfgebieten , Mischgebieten, Urbanen Gebieten, Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten zulässig sind. So besteht eine höhere Flexibilität zur Errichtung von Kindertageseinrichtungen und zur Anpassung des Angebots an die Nachfrage nach Kita- Plätzen. Dies zeigt sich auch darin, dass die Zahl der in Hamburg tatsächlich vorhandenen rund 1 140 Kindertageseinrichtungen, die am Kita-Gutschein-System teilnehmen , die Zahl der in Bebauungsplänen dafür festgesetzten Flächen erheblich übersteigt . 3. In welchen Bebauungsplänen im Bezirk Harburg sind keine Gemeinbedarfsflächen für Kindertageseinrichtungen vorgesehen? a. Was waren die für den Verzicht auf Flächenvorsorge ausschlaggebenden Erwägungen? b. Wie wird sichergestellt, dass gleichwohl auch in diesen Bereichen noch neue Kindertageseinrichtungen geschaffen werden können? Siehe Antwort zu 2. c. sowie Vorbemerkung. 4. Welche Kindertageseinrichtungen im Bezirk Harburg verfügen über kein Außenspielgelände mit mindestens 6 m² Fläche pro Kind? Drucksache 21/20237 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 5. Welche Kindertageseinrichtungen in Harburg verfügen über kein Außengelände von mindestens 6 m² pro betreutes Kind im Elementaralter? Daten zur Größe der Kita-Außenspielgelände werden seitens des zuständigen Bezirksamtes statistisch nicht erfasst. Entsprechende Angaben wären nur durch eine manuelle Auswertung der rund 100 bezirklichen Baugenehmigungsakten zu ermitteln. Dies ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Im Übrigen siehe Antwort zu 1. c. 6. Wie ist sichergestellt, dass für die Kinder in den Fällen, in denen Außenspielflächen nicht hinreichend zur Verfügung stehen, Spielmöglichkeiten im Freien zur Verfügung stehen? Die für Kindertagesbetreuung zuständige Behörde lässt sich in jedem Einzelfall vor Erteilung einer Betriebserlaubnis durch den Träger der Einrichtung nachweisen, dass ein für die Nutzergruppe geeigneter öffentlicher Spielplatz, den die Kinder fußläufig in maximal 15 Minuten erreichen können, vorhanden ist. Im Übrigen siehe Antwort zu 1. c. 7. Wie viele Kitas im Bezirk Harburg konnten nicht gebaut werden, da die nötigen Außenspielflächen nicht hinreichend zur Verfügung standen? Die zur Beantwortung benötigten Daten werden vom zuständigen Bezirksamt nicht gesondert statistisch erfasst. Eine Einzelfallauswertung von circa 300 Antragsakten ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich.