BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/20270 21. Wahlperiode 06.03.20 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dirk Nockemann (AfD) vom 27.02.20 und Antwort des Senats Betr.: Rückfälligkeitsquote bei Häftlingen im Jahr 2019 Aktuellen Erkenntnissen zufolge werden bundesweit 40 Prozent der entlassenen Häftlinge innerhalb eines Jahres rückfällig. In Hamburg hat dieser Befund zu dem Ansinnen geführt, diese Quote zu senken. Um dieses Ziel zu erreichen, hat der Senat das sogenannte Resozialisierungs- und Opferhilfegesetz auf den Weg gebracht, das zum 31. August 2018 in Kraft trat und ehemalige Strafgefangene nach ihrer Entlassung bei der Rückkehr in ein Leben jenseits der Kriminalität unterstützen soll. Mit dieser Initiative folgt der Senat dem Grundsatz der Resozialisierung, der in § 2 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes festgeschrieben ist. Dort heißt es: „Im Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Gefangene fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Strafe zu führen.“1 Gemäß den Planungen des Senats soll künftig jeder Strafgefangene einen Rechtsanspruch auf ein Übergangsmanagement erhalten, der es ihm ermöglicht, sechs Monate vor und sechs Monate nach seiner Entlassung Unterstützung bei der Rückkehr in die Gesellschaft zu erhalten. In der JVA Billwerder wird dieses Übergangsmanagement bereits seit 2014 erprobt. Von den 1 529 Insassen haben seither 1 286 Personen an dem Projekt teilgenommen, was zur Erstellung von circa 500 Eingliederungsprofilen geführt hat. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie hoch liegt die Rückfälligkeitsquote von Häftlingen in Hamburg innerhalb der folgenden Zeiträume nach Haftentlassung (bitte für die Zeit seit dem 1. Januar 2019 beantworten): a) sechs Monate; b) ein Jahr; c) eineinhalb Jahre; d) zwei Jahre; e) zweieinhalb Jahre; f) drei Jahre; g) vier Jahre; h) fünf Jahre? Siehe Drs. 21/11157. 1 Confer Strafvollzugsgesetz § 2 Satz 1. Drucksache 21/20270 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 2. Wie viele Häftlinge könnten durch die Ratifizierung des Gesetzes nach gegenwärtigem Sachstand einen Rechtsanspruch auf ein Übergangsmanagement geltend machen? Zum Stichtag 28. Februar 2020 gab es 316 Gefangene, deren Entlassung innerhalb der nächsten sechs Monate zu erwarten war und die daher zu diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf Erstellung eines Eingliederungsplanes hatten. 3. Wie hoch belaufen sich die Kosten, die für die Einstellung und Bezahlung von involviertem Fachpersonal für das Jahr 2019 anfallen? Im Allgemeinen Vollzugsdienst wurden 13 Stellen für Obersekretärinnen und Obersekretäre im Strafvollzugsdienst A 7 zu Stellen für Amtsinspektorinnen und Amtsinspektoren im Strafvollzugsdienst A 9 gehoben. Von diesen Stellen wurden in 2019 insgesamt über den gesamten Justizvollzug zwölf Stellen genutzt, um Bedienstete, die mit den Aufgaben eines Wohngruppenbeamten oder einer Wohngruppenbeamtin beziehungsweise eines sozialen Trainers oder einer sozialen Trainerin betraut sind, zu befördern. Die Differenz bei den Personalkostenverrechnungssätzen der Finanzbehörde beläuft sich für die zwölf Stellen auf insgesamt 55 080 Euro für ein Jahr. Zu den Kosten des Fachamtes für Straffälligen- und Gerichtshilfe siehe Drs. 21/11157. 4. Für welche Straftätergruppen ist das Resozialisierungs- und Opferhilfegesetz gedacht? Gibt es womöglich Ausnahmen? Falls ja, welche? Siehe Drs. 21/11157. 5. Welche Maßnahmen umfasst das Übergangsmanagement im Detail? 6. Inwieweit lässt sich das Übergangsmanagement mit dem Freigang aus dem Strafvollzug vereinbaren? Siehe Drs. 21/19816 und 21/11157. 7. Gibt es in Hamburg mittlerweile eine veröffentlichte Rückfallstatistik für Straftäter? Falls nein, warum nicht? 8. Wie wird die Rückfälligkeitsquote von Straftätern in Hamburg mittlerweile wissenschaftlich erfasst? Falls ja, hierzu bitte jeweils einzelne Projekte beziehungsweise Studien nennen. 9. Ist der Senat der Ansicht, dass sich Aussagen zur Rückfälligkeitsquote von Straftätern aus anderen Bundesländern auf Hamburg übertragen lassen? Falls ja, warum? 10. Auf welcher Datengrundlage basiert die Ausarbeitung des Resozialisierungs - und Opferhilfegesetzes? Siehe Drs. 21/11157.