BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/20295 21. Wahlperiode 17.03.20 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten André Trepoll (CDU) vom 09.03.20 und Antwort des Senats Betr.: 20 Jahre Unklarheit – zum aktuellen Stand der anhängigen Verwaltungsgerichtsverfahren „Airbus-Werkserweiterung“ und „Landebahnverlängerung “ am Verwaltungsgericht Hamburg Die Flugzeugproduktion am Standort Finkenwerder ist für Hamburg von herausgehobenem wirtschaftlichem Interesse. Das Unternehmen beschäftigt eine zunehmende Zahl von Mitarbeitern und ist am Markt erfolgreich. Jüngst hat das Unternehmen zudem im Grundsatz beschlossen, weitere Mitarbeiter am Standort Hamburg zu beschäftigen. Allerdings ist eine abschließende gerichtliche Klarheit über die rechtliche Zulässigkeit der Werkserweiterung in das Mühlenberger Loch und die rechtliche Zulässigkeit der Landebahnverlängerung noch immer nicht erreicht. Die Planfeststellung der Werkserweiterung (aus dem Jahr 2000) und die Planfeststellung der Landebahnverlängerung (aus dem Jahr 2004) sind seit nunmehr 20 beziehungsweise 16 Jahren vor dem Verwaltungsgericht anhängig. Seit Beginn beider Verfahren ist nach diesseitiger Kenntnis ein und dieselbe Kammer des Verwaltungsgerichts mit derselben Vorsitzenden für diese Gerichtsverfahren zuständig. Das Unternehmen Airbus operiert seither einzig auf der Grundlage vorläufigen Rechtsschutzes. Das ist für die Planung und Investitionssicherheit eines jeden hamburgischen Unternehmens unzuträglich. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Gegen den Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahr 2000 betreffend die Werkserweiterung wurden im Mai und Juni 2000 28 Klagen und 13 Eilanträge mit annähernd jeweils 300 Klägern/Antragstellern erhoben. Nach Abschluss der Eilverfahren im Sommer 2000 im Instanzenzug durch das Verwaltungsgericht und das Hamburgische Oberverwaltungsgericht wurde das Vorhaben in der Folgezeit verwirklicht. Nach Trennung von dem führenden Verfahren (15 K 3918/00) im Jahr 2002 führte das Verwaltungsgericht zur Klärung grundlegender Rechtsfragen ein Pilotverfahren (15 VG 1383/02) mit drei Klägern durch. Nach dem erstinstanzlichen Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. August 2002 unterlagen die Kläger im nachfolgenden Berufungsverfahren (2 Bf 345/02) vor dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht. Am 26. April 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen gerichtete Revision der Kläger zurück (4 C 12/05). Der Planfeststellungsbeschluss zur Erweiterung des Airbus-Werks in Hamburg ist rechtmäßig. Die entsprechende Entscheidung ist rechtskräftig . Drucksache 21/20295 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Von dem ursprünglich führenden Verfahren ist lediglich noch eine von diesem Verfahren abgetrennte Klage anhängig, die unter dem Aktenzeichen 15 K 803/13 geführt wird und zur Entscheidung ansteht. Konkrete Einzelheiten zum Verfahrensstand können vor dem Hintergrund der durch die zuständige Kammer in richterlicher Unabhängigkeit geführten Verfahren und der weiterhin möglichen außergerichtlichen Verhandlungen und Einigungsmöglichkeiten nicht gegeben werden. Die übrigen gegen den Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahr 2000 gerichteten Klageverfahren endeten durch Vergleich oder Rücknahme. Gegen den Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahr 2004 betreffend die Verlängerung der Start- und Landebahn sind im Mai 2004 ebenfalls mehrere Klagen und Eilanträge mit jeweils über 200 Klägern/Antragstellern erhoben worden, darunter zahlreiche Kläger, die Miteigentümer eines Grundstückes sind, das zum Zweck der Erlangung einer Klagebefugnis erworben wurde (sogenanntes Funktionsgrundstück). Führend ist das Verfahren 15 K 2344/04, das materiell erledigt ist und lediglich zur Kostenentscheidung ansteht. Die Eilverfahren wurden im Instanzenzug durch das Verwaltungsgericht und das Hamburgische Oberverwaltungsgericht im August 2004 entschieden. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden begleitet durch zivilrechtliche Verfahren , in denen die Besitzeinweisung in zwei Instanzen (Landgericht Hamburg (LG) und Hanseatisches Oberlandesgericht (OLG)) Streitgegenstand war. Das Verfahren betreffend die Miteigentümer des Funktionsgrundstückes ist im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug abgeschlossen (VG: 15 K 6234/17, Urteil vom 29. Januar 2018; OVG: 1 Bf 82/18.Z, Beschluss vom 11. September 2019). Auch in diesen Verfahren sind die Kläger mit ihren Anträgen gescheitert, da es den klagenden Miteigentümern des Funktionsgrundstücks bereits an der notwendigen Klagebefugnis fehlt. Die unterlegenen Kläger haben Verfassungsbeschwerde erhoben, die derzeit beim Bundesverfassungsgericht unter dem Az. 1 BvR 2376/19 anhängig ist. Aktuell sind betreffend den Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahr 2004 noch neun Verfahren anhängig, die größtenteils von dem Verfahren 15 K 2344/04 abgetrennt wurden. Von diesen neun Verfahren betreffen drei Verfahren das sogenannte Funktionsgrundstück (15 K 637/20, 15 K 1088/19, 15 K 2518/04). Diese drei Verfahren sind derzeit ausgesetzt im Hinblick auf die ausstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes. Die übrigen sechs Verfahren (15 K 1088/19, 15 K 6407/16, 15 K 4568/18, 15 K 4246/ 19, 15 K 674/20 und 15 K 676/20) stehen zur Entscheidung an. Konkrete Einzelheiten zum Verfahrensstand können vor dem Hintergrund der durch die zuständige Kammer in richterlicher Unabhängigkeit geführten Verfahren und der weiterhin möglichen außergerichtlichen Verhandlungen und Einigungsmöglichkeiten nicht gegeben werden . Die übrigen gegen den Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahr 2004 gerichteten Klageverfahren endeten durch Rücknahme. Soweit nach einzelnen Aktenzeichen, Eingangsdaten, Erledigungsarten und -daten bereits erledigter Verfahren gefragt ist, können diese Angaben im Rahmen der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht ermittelt werden, da eine händische Auswertung der insgesamt annähernd 600 einzelnen Prozessrechtsverhältnisse notwendig wäre. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Verwaltungsgerichtliche Verfahren zum einen gegen die Planfeststellung zur Werkserweiterung und zum anderen gegen die Planfeststellung zur Landebahnverlängerung. Bitte die Fragen unter Ziffer 1. jeweils in Bezug auf die beiden genannten Verfahrenskomplexe getrennt beantworten. a) Wie viele abgeschlossene Klageverfahren gab es gegen die Planfeststellung zur Werkserweiterung beziehungsweise zur Landebahnverlängerung bis zum Stichtag 29.02.2020? Bitte jeweils unter Angabe der gerichtlichen Rollenkennung, des Aktenzeichens, des Eingangsdatums sowie der Verfahrensdauer nach Eingangsjahr gesondert angeben. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/20295 3 Von den gegen den Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahr 2004 gerichteten insgesamt 28 Klageverfahren sind 26 abgeschlossen. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. b) Wie viele Klageverfahren sind gegen die Planfeststellung zur Werkserweiterung beziehungsweise zur Landebahnverlängerung noch immer anhängig? Bitte jeweils unter Angabe der gerichtlichen Rollenkennung, des Aktenzeichens, des Eingangsdatums sowie der Verfahrensdauer nach Eingangsjahr gesondert angeben. c) In wie vielen und welchen der unter Ziffer 1. a) fallenden Verfahren wurde die Klage zurückgenommen beziehungsweise die Hauptsache für erledigt erklärt? Bitte nach Kategorie gesondert darstellen. Siehe Vorbemerkung. d) In wie vielen und welchen der unter Ziffer 1. a) fallenden Verfahren ergingen Urteile oder (vorläufige) prozessbeendende Beschlüsse? Bitte jeweils unter Angabe der gerichtlichen Rollenkennung, des Aktenzeichens, des Eingangsdatums, der Verfahrensdauer sowie der Urteils- beziehungsweise Beschlussart nach Eingangsjahr gesondert angeben. Wie in der Vorbemerkung ausgeführt, sind einige Verfahren originär in den Jahren 2000 und 2004 eingegangen, andere haben durch Abtrennung von ihrem jeweiligen Stammverfahren neue Aktenzeichen erhalten. Dies vorausgeschickt, ergingen in den gegen den Planfeststellungbeschluss gerichteten Verfahren aus dem Jahr 2000 in vier Verfahren Urteile: 15 K 1383/02, Urteil vom 27. August 2002, Eingang: 16. Juni 2000, Dauer: zwei Jahre, zwei Monate und elf Tage. 15 K 3912/00, Urteil vom 9. Dezember 2003, Eingang: 30. Juni 2000, Dauer: drei Jahre, fünf Monate, neun Tage. 15 K 3393/08, Urteil vom 12. Juli 2010, Eingang: 17. Dezember 2008, Dauer: ein Jahr, sechs Monate, 25 Tage. 15 K 3156/15, Urteil vom 31. August 2015, Eingang: 4. Juni 2015, Dauer: zwei Monate, 27 Tage. In den gegen den Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahr 2004 gerichteten Verfahren erging im Verfahren 15 K 6234/17 am 29. Januar 2018 ein Urteil (Eingang: 14. Juni 2017, Dauer: sieben Monate, 15 Tage, sogenanntes Funktionsgrundstück, siehe Vorbemerkung). e) Gab es in Bezug auf die einzelnen Klageverfahren gegen die Planfeststellung zur Werkserweiterung beziehungsweise zur Landebahnverlängerung etwaige Prozessverbindungen beziehungsweise -trennungen ? Wenn ja, wie viele, in welchen Verfahren und aus jeweils welchen Gründen? Bitte unter Angabe der jeweils verbundenen beziehungsweise getrennten Verfahren nach Verfahren gesondert angeben. Ja. Abtrennungen erfolgten zur Schaffung der Pilotverfahren, aufgrund von Verfahrensaussetzungen und Vergleichsverhandlungen. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. f) Wie ist der aktuelle Stand der unter Ziffer 1. b) abgefragten Klageverfahren jeweils? Bitte nach Verfahren gesondert darstellen. Siehe Vorbemerkung. g) Gab es seit der jeweiligen Klageerhebung in den unter Ziffer 1. b) abgefragten Verfahren etwaige Veränderungen in der personellen Zusammensetzung der erkennenden Kammer des Gerichts? Wenn ja, wie viele und jeweils welche? Bitte detailliert erläutern. Drucksache 21/20295 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 Eine detaillierte Beantwortung dieser Frage mit Angabe etwaiger Wechsel in der personellen Zusammensetzung der mit den genannten Verfahren betrauten Kammern ist innerhalb der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich, da hierfür jede Änderung des Geschäftsverteilungsplans des Gerichts sowie jede Änderung der kammerinternen Geschäftsverteilung für den gesamten Zeitraum geprüft werden müssten. Nach § 21e Absatz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) bestimmt das Präsidium die Besetzung der Spruchkörper und verteilt die Geschäfte jeweils für ein Kalenderjahr. Auch in den unter Ziffer 1. b) abgefragten Verfahren hat es über den gesamten Zeitraum Veränderungen in der personellen Zusammensetzung der Kammern gegeben, welche gemäß § 21e Absatz 1 GVG ordnungsgemäß im jeweiligen Geschäftsverteilungsplan beschlossen und bekannt gegeben wurden. Änderungen in der personellen Zusammensetzung von Kammern nach Abschluss eines Kalenderjahrs sind dabei aus vielen Gründen möglich , etwa aufgrund des altersbedingten Ausscheidens einer Richterin oder eines Richters , eines Wechsels einer Richterin oder eines Richters an ein anderes Gericht, der Beförderung einer Richterin oder eines Richters oder elternzeit- oder krankheitsbedingter Unterbrechung der Tätigkeit einer Richterin oder eines Richters. h) Die Planfeststellung zur Werkserweiterung erfolgte im Jahre 2000, die zur Landebahnverlängerung im Jahre 2004. Vor diesem Hintergrund: (1) Aus jeweils welchen und durch jeweils wen zu vertretenden Gründen dauern die gegen die Planfeststellung „Werkserweiterung “ beziehungsweise „Landebahnverlängerung“ erhobenen und noch immer anhängigen Klageverfahren (Ziffer 1. b)) in erster Instanz noch immer an? Bitte detailliert erläutern. (2) Welche Maßnahmen hat das Gericht bisher jeweils ergriffen, um den Fortgang der Verfahren zu beschleunigen? Bitte nach Klageverfahren gesondert detailliert erläutern. (3) Hat das Gericht bereits etwaige Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung konkret geplant? Wenn ja, jeweils welche, in jeweils welchem Umfang werden diese Maßnahmen die Verfahren konkret beschleunigen und zu jeweils welchem Zeitpunkt ist mit einer Umsetzung der Maßnahmen konkret zu rechnen? Bitte nach jeweiligem Klageverfahren gesondert detailliert erläutern. Siehe Vorbemerkung. 2. Aufsichtsorgan Verfahrensbeschleunigung a) Gibt es ein hamburgisches Aufsichtsorgan, welches die Beachtung des Verfahrensbeschleunigungsgrundsatzes und die Vermeidung überlanger Verfahrensdauern an Hamburgs Gerichten überwacht? Wenn ja, welches, und wo ist es organisatorisch mit welcher rechtlichen Befugnis und auf Basis welcher rechtlichen Grundlage angesiedelt ? Wenn nein, aus welchen konkreten Gründen nicht? Bitte detailliert erläutern. b) Falls es ein auf Verfahrensbeschleunigung spezialisiertes hamburgisches Aufsichtsorgan geben sollte: Wie beurteilt das betreffende Aufsichtsorgan die jeweiligen Verfahrensdauern der gegen die Planfeststellungen „Werkserweiterung“ und „Landebahnverlängerung“ anhängigen Verfahren unter den Gesichtspunkten des Verfahrensbeschleunigungsgrundsatzes und der wirtschaftlichen Planungssicherheit eines privatwirtschaftlichen Unternehmens und mit welchen konkreten Maßnahmen gedenkt das betreffende Aufsichtsorgan, den Fortgang der Verfahren jeweils zu beschleunigen? Bitte detailliert erläutern. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/20295 5 Ein solches Aufsichtsorgan existiert nicht. Ein Aufsichtsorgan zur Überwachung des Verfahrensbeschleunigungsgrundsatzes und zur Vermeidung überlanger Verfahrensdauern wäre verfassungsrechtlich aufgrund der grundrechtlich gewährleisteten Unabhängigkeit der Justiz und der richterlichen Unabhängigkeit auch nicht zulässig. § 1 VwGO legt insoweit fest, dass Verwaltungsgerichtsbarkeit durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte Gerichte ausgeübt wird. Aufgrund der in § 1 VwGO festgeschriebenen Trennung von Verwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist die Möglichkeit eines behördlichen Aufsichtsorgans zwingend ausgeschlossen. Soweit Beteiligte eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der Auffassung sind, dass der Beschleunigungsgrundsatz nicht gewahrt wird, steht ihnen das Mittel einer Verzögerungsrüge zur Verfügung (§ 198 Absatz 3 Satz 1 GVG). Derartige Verzögerungsrügen sind nach Auskunft des Gerichts jedenfalls bislang nicht erhoben worden. Eine wirksame erhobene Verzögerungsrüge wäre auch Grundvoraussetzung für einen etwaigen Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer. Ein solcher Anspruch scheidet in den genannten Verfahren aufgrund nicht erhobener Verzögerungsrügen aus. Nach § 21e Absatz 1 GVG bestimmt das Präsidium die Besetzung der Spruchkörper und verteilt die Geschäfte. Im Rahmen der Jahresgeschäftsverteilung wird jährlich die Belastungssituation aller Kammern überprüft (Belastung durch Eingänge und Bestände ). Gegenstand der Erörterung durch das Präsidium ist in der Regel nicht die Belastung durch einzelne Verfahren, sondern die Belastungssituation der jeweiligen Kammern insgesamt. Bei der Beratung und Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung werden die Mitglieder des Präsidiums in richterlicher Unabhängigkeit tätig. Der Kernbereich der richterlichen Tätigkeit des Präsidiums ist weit aufzufassen. Er umfasst nicht nur den Inhalt der zu fassenden Beschlüsse, sondern alle ihr auch nur mittelbar dienenden – sie vorbereitenden und ihr nachfolgenden – Sach- und Verfahrensentscheidungen, somit auch das wesentliche zur Beschlussfassung führende Verfahren (Bundesverfassungsgericht , Urteil vom 28.11.2007, 2 BvR 1431/07, juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 7.4.1995, RiZ (R) 7/94, juris Rn. 15). Eine Auskunft zu einzelnen, konkreten Maßnahmen und Beschlüssen kann daher nicht erteilt werden. c) Haben die Justizbehörde oder das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in den unter Ziffer 1. a) fallenden Verfahren auf eine ordnungsgemäße , rechtsstaatskonforme Verfahrensdauer hingewirkt? Wenn ja, jeweils wer, jeweils inwiefern, in jeweils welchen Verfahren und jeweils wann? Wenn nein, aus jeweils welchen Gründen nicht? Bitte detailliert erläutern. Die Justizbehörde hat in den gesamten Verfahren in keiner Weise auf die mit den Verfahren befassten Kammern des Verwaltungsgerichts eingewirkt, da dies aufgrund der verfassungsrechtlich gewährleisteten richterlichen Unabhängigkeit und der in § 1 VwGO festgeschriebenen zwingenden Trennung von Verwaltungsgerichtsbarkeit und Verwaltungsbehörden nicht zulässig wäre. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat keine rechtlichen Möglichkeiten zur Einwirkung auf die der richterlichen Unabhängigkeit unterfallende Verfahrensführung durch das Verwaltungsgericht. Gleiches gilt für die dem Präsidium des Verwaltungsgerichts gemäß § 21e Absatz 1 Satz 1 GVG obliegende Verteilung der Geschäfte und Besetzung der Spruchkörper. Soweit das Hamburgische Oberverwaltungsgericht selbst mit den Verfahrensgegenständen im Rahmen von Beschwerde-, Berufungsoder Berufungszulassungsverfahren befasst war, sind die Verfahren abgeschlossen (zuletzt Ablehnung eines Antrags auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung vom 29. Januar 2018 durch Beschluss vom 11. September 2019, 1 Bf 82/18.Z). Drucksache 21/20295 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 6 d) Hat es seit Beginn der unter Ziffer 1. a) fallenden Verfahren Überlastungsanzeigen der zuständigen Richter gegeben? Wenn ja, wie viele, jeweils wann und mit jeweils welcher Begründung und was wurde infolge der Überlastungsanzeige(n) zum Zwecke der Abhilfe konkret unternommen? Bitte detailliert erläutern. Die Anzeige der Überlastung dient dazu, die richterliche Unabhängigkeit zu gewährleisten , indem der Richter – nach entsprechender Anzeige – für begründete Verzögerungen dienstrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden kann (BVerfG, Beschluss vom 23.5.2012, 2 BvR 610/12 und andere, juris Rn. 18). Die Entscheidung, ob der Richter eine Überlastung anzeigt, ist Teil der richterlichen Unabhängigkeit. Eine Auskunft zu Überlastungsanzeigen und deren konkretem Inhalt berührt die richterliche Unabhängigkeit und kann aus diesem Grund nicht erteilt werden. e) Besteht die Gefahr, dass Richter der erkennenden Kammer des Verwaltungsgerichts vor Abschluss der unter Ziffer 1. b) fallenden Verfahren durch Erreichen des sich aus den einschlägigen Rechtsvorschriften ergebenden Ruhestandsalters aus dem öffentlichen Dienst ausscheiden, bevor ein Urteil in erster Instanz ergangen ist? Wenn ja, wie wird sichergestellt, dass es infolge dieses Ausscheidens nicht zu einer weiteren Verfahrensverzögerung kommt? Bitte detailliert erläutern. Die Antwort ist abhängig von der Art und Weise der Verfahrensführung, die den Kernbereich der richterlichen Unabhängigkeit berührt. 3. Falls das Gericht im Rahmen der unter Ziffer 1. b) fallenden Verfahren zu dem Ergebnis käme, dass die Genehmigungen aufzuheben wären, wäre Airbus verpflichtet, die Werkserweiterung und die Verlängerung der Landebahn inklusive der Straßenumfahrung und der Neugestaltung des Hochwasserschutzes in den Ursprungszustand zurückzuversetzen. a) Ist diese Aussage zutreffend? Bitte mit Ja oder Nein beantworten. Es handelt sich um eine hypothetische Frage, die der Senat nicht beantwortet. b) Kommen, falls Airbus den Ursprungszustand wiederherzustellen hätte, etwaige Regressansprüche des Unternehmens gegen die Stadt in Betracht? Wenn ja, jeweils welche, in jeweils welcher Höhe und auf Basis jeweils welcher Rechtsgrundlage? Bitte detailliert erläutern. Der Bau von Anlagen auf der Basis allein vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutzentscheidungen (also ohne rechtskräftige Gerichtsentscheidung zugunsten des Ausbauvorhabens ) ist Ausdruck unternehmerischer Entscheidungsfreiheit und zugleich unternehmerischen Risikos. Deshalb sind Regressansprüche bei späterer Aufhebung der Ausbaugenehmigung im Hauptsacheverfahren ausgeschlossen. 4. Im Hinblick auf Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention und die dazu ergangenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat sich die Bundesrepublik Deutschland veranlasst gesehen, im Jahr 2011 mit den §§ 198 fortfolgende des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) Vorschriften in das GVG aufzunehmen, wonach Verfahrensbeteiligte eine angemessene Entschädigung beanspruchen können, wenn sie infolge einer unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens einen Nachteil erleiden; die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (§ 198 GVG). Erstinstanzliche Verfahren vor den Verwaltungsgerichten dauern nach Angaben des Bundesjustizministeriums im Bundesdurchschnitt 8,7 Monate . Die kürzeste durchschnittliche Verfahrensdauer pro Land beträgt 5,2 Monate, die längste durchschnittliche Verfahrensdauer in einem Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/20295 7 Land 21,5 Monate. 5,7 Prozent der Verfahren dauern im Übrigen mehr als 24 Monate, 1,9 Prozent mehr als 36 Monate. Vor diesem Hintergrund: Sind bezüglich der unter Ziffer 1. b) fallenden Verfahren unter Berücksichtigung der einschlägigen europäischen und nationalen Rechtsprechung aufgrund möglicherweise überlanger Verfahrensdauern inzwischen Entschädigungsansprüche im Sinne des § 198 GVG denkbar beziehungsweise entstanden? Bitte unter Angabe der jeweils einschlägigen Rechtsprechung für die betreffenden Klageverfahren konkret erläutern . Siehe Antwort zu 2. a) und b).