BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/2042 21. Wahlperiode 03.11.15 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dennis Gladiator (CDU) vom 27.10.15 und Antwort des Senats Betr.: Härtere Gangart gegen gewalttätige Ausländer Angesichts der sich häufenden Auseinandersetzungen in Flüchtlingsunterkünften hat Sozialsenatorin Leonhard ein konsequentes Vorgehen gegen Gewalttäter angekündigt. Gegen Rädelsführer und Beteiligte würden alle strafrechtlichen Möglichkeiten genutzt. Ein weiteres Druckmittel sei die Verlegung in schlechtere Unterkünfte. Neben Massenschlägereien kommt es verstärkt zu anderen Straftaten. So sind Bewohner von anderen Asylbewerbern bedroht worden, um beispielsweise Wertsachen oder „Duschgeld“ zu erhalten, aber auch Helfer und Angestellte erhielten schon Todesdrohungen. Gegen solche Straftäter muss der Staat mit aller Härte vorgehen, um die schutzbedürftigen Flüchtlinge, das Personal und die Gesellschaft zu schützen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Der Senat beantwortet die Anfrage teilweise basierend auf Auskünften von f & w fördern und wohnen AöR (f & w) wie folgt: 1. Wie viele Ausländer wurden seit dem 1. Januar 2014 deshalb abgeschoben , weil sie straffällig geworden sind? Wie viele davon waren anerkannte Asylanten oder Flüchtlinge beziehungsweise hatten einen entsprechenden Antrag gestellt? Bitte die Zahlen für jeden Monat gesondert angeben. Im Folgenden werden die Abschiebungen dargestellt, die direkt aus einer Strafhaft erfolgten: Monat Abschiebungen aus Strafhaft Januar 2014 2 Februar 2014 7 März 2014 9 April 2014 1 Mai 2014 7 Juni 2014 7 Juli 2014 5 August 2014 6 September 2014 4 Oktober 2014 11 November 2014 9 Dezember 2014 4 Januar 2015 5 Februar 2015 4 Drucksache 21/2042 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Monat Abschiebungen aus Strafhaft März 2015 6 April 2015 9 Mai 2015 3 Juni 2015 4 Juli 2015 4 August 2015 8 September 2015 5 Gesamt 120 Diese Liste ist nur bedingt aussagekräftig: Zum einen müssen die aufgeführten Personen nicht zwangsläufig aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung abgeschoben worden sein, denn die Ausreisepflicht kann auch bereits im Vorfeld eingetreten sein. Zum anderen ist davon auszugehen, dass noch weitere Personen, die rechtskräftig wegen einer Straftat zu einer Geld- oder Bewährungsstrafe verurteilt worden sind, abgeschoben wurden. Zur Ermittlung von strafrechtlichen Verurteilungen aller seit Januar 2014 abgeschobenen 658 Personen, müssten in jedem Einzelfall zunächst die Personalien ermittelt und anschließend die jeweilige elektronische Ausländerakte händisch nach den gewünschten Informationen ausgewertet werden. Dies ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Im Übrigen siehe Drs. 21/1861. 2. Sind die gesetzlichen Grundlagen zur Abschiebung straffällig gewordener Ausländer, insbesondere von anerkannten Asylanten oder Flüchtlingen beziehungsweise solchen, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben, aus Sicht des Senats beziehungsweise der zuständigen Behörde ausreichend? Wenn ja, warum, wenn nein, warum nicht? Durch das „Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung “ vom 27. Juli 2015 und das „Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz“ vom 20. Oktober 2015 sind die rechtlichen Rahmenbedingungen auch zur Beendigung des Aufenthalts verändert worden. Die zuständige Behörde wird die Auswirkungen dieser Neuregelungen auswerten. Vor allem im Hinblick auf tatsächliche Ausreisehindernisse wie fehlende Reisedokumente bestehen grundsätzlich hinreichende Grundlagen, um ausreisepflichtige Ausländer auf eine verhältnismäßige und verfassungskonforme Art und Weise abschieben beziehungsweise zurückführen zu können. 3. Flüchtlinge, die sich nicht an Regeln halten, sollen laut Sozialsenatorin Konsequenzen spüren. a. Wie will der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde „schneller abschieben“? Siehe Drs. 21/1861 und 21/1947. b. Welche „strafrechtlichen Möglichkeiten“ will der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde nutzen? Beim Verdacht auf eine Straftat schalten die zuständige Behörde beziehungsweise die Betreiber die Polizei ein. Werden der Polizei hinreichende Verdachtsmomente für die Erfüllung eines Straftatbestandes bekannt, ermittelt sie unter Nutzung aller strafprozessualen Möglichkeiten. Soweit zur Gefahrenabwehr erforderlich, werden entsprechende Maßnahmen wie Ingewahrsamnahmen getroffen. c. Aufgrund welcher Kriterien werden Asylbewerber bislang in besseren beziehungsweise „schlechteren Unterkünften“ untergebracht? Welche Unterkünfte zählen zu den besseren beziehungsweise schlechteren? In der Zentralen Erstaufnahme erfolgt keine Klassifizierung in „bessere“ oder „schlechtere “ Unterkünfte. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass insbesondere in Bezug auf den kommenden Winter feste Unterkünfte (Gebäude, Wohncontainer) Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2042 3 einen höheren Standard und mehr Privatsphäre ermöglichen als Zelte oder Hallen. Aus diesem Grund wurden und werden bereits jetzt besonders schutzbedürftige Personen (zum Beispiel Frauen, Kinder, Kranke, Alte et cetera) in feste Unterkünfte verlegt . Im Übrigen können Personen zur Erhaltung oder Wiederherstellung des sozialen Friedens und des ordnungsgemäßen Betriebs in andere Unterkünfte verlegt werden. Dies kommt insbesondere in Betracht bei Personen, die anderen Gewalt androhen oder sogar anwenden, die andere zu möglichen Straftaten anstiften oder aufwiegeln und die hausinterne Regeln verletzen. Im Übrigen siehe Antworten zu 3. a. und zu 3. b. In den Wohnunterkünften der Folgeunterbringung wird im Fall von Regelverstößen, die andere Bewohnerinnen oder Bewohner einer Unterkunft und/oder Mitarbeiterinnen beziehungsweise Mitarbeiter von f & w gefährden, wie folgt verfahren, um ein friedliches Miteinander der Bewohner in den Wohnunterkünften von f & w zu gewährleisten: Die Verursacher werden in der Regel ihrer bisherigen Wohnunterkunft verwiesen und in eine andere Einrichtung verlegt, die einen einfacheren Wohnstandard aufweist. Hierbei wird unterschieden nach Einrichtungen mit abgeschlossenem Wohnraum einschließlich eigener Küche und Sanitäreinrichtungen, Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft mit gemeinsamer Nutzung von Küche und sanitären Einrichtungen sowie einfachen Übernachtungsstätten. 4. Was ist unter einem „beschleunigten Asylverfahren“ zu verstehen? Das Asylverfahren wird in Zuständigkeit des Bundes vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) durchgeführt. Informationen zum beschleunigten Asylverfahren können der Internetseite des BAMF entnommen werden: http://www.bamf.de/ DE/Migration/AsylFluechtlinge/Asylverfahren/BesondereVerfahren/SyrienIrakEritrea/sy rien-irak-eritrea.html?nn=1363268. Die Behörden der Länder haben keinen Einfluss auf den Ablauf des Asylverfahrens. 5. Welchen Vorteil bot die Gelegenheit, sich selbst am Flughafen zu stellen ? Die Selbststellung am Flughafen ist für die zuständigen Behörden im Regelfall mit einem geringeren Personaleinsatz verbunden. Zudem wird die Belastungssituation für alle Beteiligten oftmals als niedriger empfunden und trägt somit zu einem verringerten Konfliktpotenzial bei. 6. Um wie viele Personen welcher Staatsangehörigkeit und welcher Volkszugehörigkeit , die zu einer Gruppe gehören, die eine Unterkunftsleitung mit dem Tode bedroht hat und die dazu bewegt wurde, freiwillig auszureisen , handelt es sich? Sind diese Personen tatsächlich ausgereist? Wenn ja, wer trug die Kosten der Ausreise und wurde diesen Personen die Wiedereinreise verboten? Es handelt sich um insgesamt zwölf serbische Staatsangehörige, die Volkszugehörigkeit wird nicht gesondert erfasst. Die Personen sind ausgereist. Die erforderlichen Kosten wurden vom Einwohner-Zentralamt getragen. Freiwillige Ausreisen führen nach der abschließenden Regelung des § 11 Aufenthaltsgesetz nicht zu einer Wiedereinreisesperre . Ob eine Wiedereinreisesperre durch eine nachträgliche Ausweisung herbeigeführt werden kann, wird derzeit geprüft.