BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/2072 21. Wahlperiode 06.11.15 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Inge Hannemann (DIE LINKE) vom 29.10.15 und Antwort des Senats Betr.: Arbeitsgelegenheiten an Standorten von Flüchtlingsunterkünften Aus der Antwort des Senates auf die Drs. 21/1991 ergeben sich Nachfragen bezüglich des Einsatzes von Arbeitsgelegenheiten an Standorten von Flüchtlingsunterkünften . Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Der Senat beantwortet die Fragen teilweise auf Grundlage von Auskünften von Jobcenter team.arbeit.hamburg (Jobcenter) und der Bundesagentur für Arbeit (BA) – Regionaldirektion Nord wie folgt: 1. Werden am Standort der Flüchtlingsunterkunft Schnackenburgallee EinEuro -Jobber als „Alltagshelfer“ beispielsweise im Bereich Kleiderkammer oder Essensausgabe eingesetzt? Wenn ja, in welchen Tätigkeiten, welchem Stellen- und Stundenumfang und von welchen Trägern? Wenn ja, wie verträgt sich dies mit der Antwort des Senats auf Frage 6. der Drs. 21/1991? 2. Werden über Frage 1. hinaus in den restlichen Flüchtlingsunterkünften Ein-Euro-Jobber beispielsweise im Bereich Kleiderkammer oder Essensausgabe als „Alltagshelfer“ eingesetzt? Wenn ja, bitte alle Stellen und Tätigkeiten nach Standorten, Trägern und Stundenzahl auflisten. Nach Auskunft von Jobcenter gibt es kein bewilligtes Stellenprofil für eine Arbeitsgelegenheit (AGH) nach § 16 d Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) in der Schnackenburgallee oder weiteren Flüchtlingsunterkünften. Mithilfe von Arbeitsgelegenheiten nach § 16 d SGB II wird jedoch eine Vielzahl von Kleiderkammern und Sozialkaufhäusern in Hamburg gefördert, deren Angebote Bedürftigen zur Verfügung stehen. Dies gilt selbstverständlich auch für Flüchtlinge. So nutzen auch Flüchtlinge in Hamburger Flüchtlingsunterkünften das Angebot der Kleiderkammern und Sozialkaufhäuser. Wie aktuell bekannt, wurden über einen Kooperationspartner (Luthergemeinde Hamburg -Bahrenfeld) eines AGH-Trägers (KoALA e.V.) Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die auf Stellenprofile des Familienservice Lurup zugewiesen werden, unter anderem auch für wenige Stunden in der Woche auf freiwilliger Basis in der Kleiderkammer Schnackenburgallee eingesetzt. Da dies ohne Zustimmung von Jobcenter erfolgte, hat dieses den Einsatz in Flüchtlingsunterkünften zunächst untersagt. Der Einsatz von Arbeitsgelegenheiten nach § 16 d SGB II in einer Flüchtlingsunterkunft muss beantragt werden. Dieses erfolgte bisher nicht. Drucksache 21/2072 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Bewohnerinnen und Bewohner von Erstaufnahmeeinrichtungen können Arbeitsgelegenheiten jedoch gemäß § 5 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) wahrnehmen (siehe auch Drs. 20/12288 sowie 21/2047). Diese einfachen Tätigkeiten (zum Beispiel Tische abräumen et cetera) werden gemäß § 5 Absatz 2 AsylbLG mit einer Aufwandsentschädigung von 1,05 Euro pro Stunde vergütet und dienen der Aufrechterhaltung des Betriebs einer Unterkunft. Art, Umfang und Anzahl der Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG werden nicht statistisch erfasst. Anders als bei den Arbeitsgelegenheiten nach § 16 d SGB II handelt es sich bei den Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG auch nicht in jedem Fall um regelmäßig wiederkehrende Tätigkeiten, die vertraglich vereinbart sind oder stets von derselben Person ausgeführt werden. Eine Ermittlung und Auflistung aller aktuellen beziehungsweise abgeschlossenen Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG ist daher nicht möglich. 3. Wie bewertet der Senat den etwaigen Einsatz von „Alltagshelfern“ an Standorten von Flüchtlingsunterkünften? Für Arbeitsgelegenheiten nach § 16 d SGB II siehe Antwort zu 1. und 2. sowie Drs. 21/1991. Die Vergabe von Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG zur Aufrechterhaltung des Betriebs ist ein hilfreiches Mittel, Bewohnerinnen und Bewohnern eine sinnvolle Tätigkeit ausüben zu lassen. 4. Drohen den Bezieher/-innen von Arbeitslosengeld II Sanktionen, wenn Sie die Arbeitsgelegenheit am Standort eines Flüchtlingsheims ablehnen ? 5. Wie bewertet der Senat, dass Ein-Euro-Jobber keine entsprechenden Traumata-Schulungen oder Superversion erhalten, wenn sie als „Alltagshelfer “ in den Flüchtlingszentren eingesetzt werden? Entfällt, siehe Antwort zu 1. und 2. 6. Sind in den Ausschreibungen für Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung Einsätze von Teilnehmern/-innen in den Flüchtlingszentren erwähnt? Wenn ja, bei welchen Trägern? Wenn nein, wie sind diese Aufgaben beschrieben? Nein, in den Ausschreibungsunterlagen von Jobcenter für Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung gemäß § 16 d SGB II werden Einsätze in Flüchtlingsunterkünften nicht erwähnt. Arbeitsgelegenheiten gemäß § 16 d SGB sind Eingliederungsmaßnahmen für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, in der die Teilnehmer/ -innen zusätzliche, im öffentlichen Interesse liegende und wettbewerbsneutrale Arbeiten verrichten. 7. Wie viele Mitarbeiter/-innen der Jobcenter und Agenturen für Arbeit nahmen an den in den Antworten 2./3. der Drs. 21/1991 im Jahr 2015 benannten Schulungen teil? Bitte unterteilen im Gesamtverhältnis zur Gesamtbeschäftigungszahl und in Prozent. Bisher (Stand 30. Oktober 2015) haben 110 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Jobcenter an den in Drs. 21/1991 explizit benannten Schulungen teilgenommen. Dies entspricht 4,9 Prozent der gesamten Mitarbeiterzahl. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer verteilten sich auf folgende Schulungen: Schulung Teilnehmer/ -innen Interkulturelle Kompetenz für Mitarbeiter/-innen der Arbeitsvermittlung 45 Interkulturelle Kompetenz für Mitarbeiter/-innen der Leistungsgewährung und Eingangszone 11 Grundlagen der Kommunikation 26 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2072 3 Schulung Teilnehmer/ -innen Transaktionsanalyse 24 Traumafolgen und Traumabehandlung bei Flüchtlingen 4 Bis Jahresende 2015 sind weitere Schulungen mit voraussichtlich 75 Teilnehmerinnen und Teilnehmern geplant. Schulungen zur Stärkung der interkulturellen Kompetenz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben bereits in der Vergangenheit stattgefunden. Im Rahmen des Vorhabens W.I.R haben fünf Kolleginnen der Agentur für Arbeit Hamburg mit dem Qualifizierungsprogramm für neu eingesetzte Vermittlungsfachkräfte begonnen. Eine Unterteilung zum Gesamtverhältnis zur Gesamtbeschäftigungszahl und Prozent ist in diesem Zusammenhang nicht aussagekräftig, da es sich um ein reines Qualifizierungsangebot für neu eingesetzte Vermittlungsfachkräfte handelt und kein verbindliches Angebot für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Agentur für Arbeit Hamburg ist.