BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/2146 21. Wahlperiode 17.11.15 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Joachim Lenders (CDU) vom 09.11.15 und Antwort des Senats Betr.: „fördern und wohnen“ bittet Polizei um Hilfe – Wer trägt die Kosten? Wie unter anderem dem „Hamburger Abendblatt“ vom 24.10.2015 zu entnehmen war, sind seit einigen Tagen, auf Ersuchen von „fördern und wohnen “, Polizeibeamte in der Erstaufnahmeeinrichtung Schnackenburgallee tagsüber vor Ort präsent. Dabei orientieren sich die Dienstzeiten der Polizei (jeweils zwei Beamte vor Ort) an der Anwesenheitszeit der Mitarbeiter von „fördern und wohnen“, montags bis freitags von 7 bis 18 Uhr, samstags, sonn- und feiertags von 9 bis 17.30 Uhr. Hintergrund der erbetenen Polizeipräsenz ist die von Mitarbeitern von „fördern und wohnen“ geäußerte Angst vor Übergriffen durch Asylbewerber und der als nicht ausreichend empfundene Schutz durch den privaten Sicherdienst vor Ort. f & w – „fördern und wohnen“ – ist ein Unternehmen der Freien und Hansestadt Hamburg in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR). Das städtische Unternehmen unterliegt dem Bilanzrecht und veröffentlicht jährlich eine Gewinn- und Verlustrechnung. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Stellt die Polizei Hamburg dem Unternehmen „fördern und wohnen“, die Kosten für die Polizeipräsenz in der Erstaufnahmeeinrichtung Schnackenburgallee in Rechnung? Wenn ja, bitte die Rechnung detailliert aufführen. Wenn nein, warum nicht? 2. Ist der Verzicht einer Kostenrechnung mit dem Haushaltsrecht der Freien und Hansestadt Hamburg vereinbar? Wenn ja, warum? Für die Gestellung von Bediensteten der Polizei werden nur dann Gebühren nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Gebührenordnung für Maßnahmen auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SiO-GebO) in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Hamburgisches Gebührengesetz (HmbGebG) erhoben, wenn die Gestellung auf Antrag oder aufgrund gesetzlicher Ermächtigung im überwiegenden Interesse eines Einzelnen vorgenommen wird. Dient die Gestellung der Bediensteten jedoch, wie im vorliegenden Fall, überwiegend der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, werden keine Gebühren erhoben. Drucksache 21/2146 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 3. Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt der Präsenzeinsatz der Polizei in der Erstaufnahmeeinrichtung Schnackenburgallee? Die Präsenz der Polizei erfolgt auf Grundlage der allgemeinen Aufgabenzuweisung für die Bereiche Gefahrenabwehr und Strafverfolgung. Einer bestimmten Rechtsgrundlage hierfür bedarf es nicht.