BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/2161 21. Wahlperiode 17.11.15 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Anna-Elisabeth von Treuenfels (FDP) vom 09.11.15 und Antwort des Senats Betr.: Abstimmverhalten des Senats im Bundesrat zur Beschlussfassung über das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung Am 06.11.2015 hat das vom Bundestag noch vor der kurzen Herbstpause in der KW 42 im Eilverfahren beschlossene Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung (Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten) unwidersprochen den Bundesrat passiert. Zwar handelt es sich um ein nicht zustimmungspflichtiges Gesetz, jedoch hat der Bundesrat auch bei diesem gemäß Artikel 77 Absätze 2 und 3 GG die Möglichkeit der Anrufung des Vermittlungsausschusses sowie des Einlegens eines Einspruchs, wobei letzteres gegebenenfalls seine (erneute) Überstimmung im Bundestag notwendig macht. Hierdurch kommt dem Bundesrat auch bei nicht zustimmungspflichtigen Gesetzen eine wichtige Kontrollfunktion zu, insbesondere wenn zu Gesetzesvorhaben der Bundesregierung erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken bestehen. Der Benachrichtigung des Senats über die am 06.11.2015 erfolgten Beschlussfassungen des Bundesrats ist das Stimmverhalten der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) zu dem vom Bundesland Thüringen gestellten, vom Bundesratsplenum jedoch abgelehnten Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses nicht zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wer hat die FHH in der betreffenden Sitzung des Bundesratsplenums vertreten? Hamburg wurde in der 938. Sitzung des Bundesrates am 6. November 2015 durch den Ersten Bürgermeister Olaf Scholz und Senatorin Dr. Melanie Leonhard vertreten. 2. Wie hat die FHH aus welchen Gründen zum Antrag des Bundeslands Thüringen zur Anrufung des Vermittlungsausschusses abgestimmt? 3. Aus welchen Gründen hat die FHH selber keinen Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses gestellt? Bei dem vom Deutschen Bundestag am 16. Oktober 2015 verabschiedeten Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist handelt es sich um ein sogenanntes Einspruchsgesetz, das keiner Zustimmung des Bundesrates bedarf. Der Bundesrat hätte gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes den Vermittlungsausschuss anrufen können. Ein Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses hatte im federführenden Rechtsausschuss keine Mehrheit gefunden. Zu dem Plenarantrag des Landes Thüringen hat sich Hamburg in der Sitzung des Bundesrates am 6. November 2015 enthalten; für den Antrag stimmte neben dem antragstellenden Land lediglich ein weiteres Land. Drucksache 21/2161 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 4. Jeweils wann war der in Rede stehende Gesetzentwurf sowie schließlich das vom Bundestag beschlossene Gesetz Gegenstand jeweils welcher Ausschüsse des Bundesrats? Wie hat sich die FHH – jeweils vertreten durch wen – in den Ausschüssen hierzu jeweils verhalten? Der Bundesrat hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung (BR.-Drs. 249/15) in seiner 934. Sitzung am 12. Juni 2015 beraten. Vorher hatten sich der Rechts-, Innenund Wirtschaftsausschuss des Bundesrates mit der Vorlage befasst, Sitzungsvertreterinnen und -vertreter waren Referentinnen und Referenten der Senatskanzlei, Vertretung beim Bund. Abschließend wurde das Gesetz (BR.-Drs. 492/15) vom Bundesrat in seiner 938. Sitzung am 6. November 2015 beraten. Zuvor war nur der federführende Rechtsausschuss mit dem Gesetz befasst, Sitzungsvertreterin war eine Referentin der Senatskanzlei, Vertretung beim Bund. Einer Auskunft zum Verhalten der Hamburger Vertreter in den Bundesratsausschüssen steht vorliegend § 37 Absatz 2 GO BR entgegen, wonach die Verhandlungen grundsätzlich vertraulich sind.