BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/2189 21. Wahlperiode 17.11.15 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dennis Thering (CDU) vom 10.11.15 und Antwort des Senats Betr.: Aktueller Stand der Berechnung des Überschwemmungsgebietes Berner Au (II) Aus der Antwort auf meine Schriftliche Kleine Anfrage (Drs. 21/1909) ergeben sich zahlreiche Rückfragen. Besonders die Aussage seitens des Senats, noch nicht alle Stellungnahmen geprüft, doch gleichzeitig schon mit den Neuberechnungen der Berner Au begonnen zu haben, ist mehr als verwunderlich . Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Das Überschwemmungsgebiet der Berner Au wird, wie andere Überschwemmungsgebiete auch, nicht neu berechnet, sondern mit einem 2D-Modell überprüft. Siehe dazu auch Drs. 21/1909. Dies vorangestellt beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie kann die Neuberechnung für die Berner Au in Arbeit sein, wenn noch nicht alle Stellungnahmen geprüft wurden? Die Nachberechnungen mit dem 2D-Modell sind Voraussetzung für die Überprüfung und Beantwortung der Stellungnahmen. Für die Überprüfung wurden alle Stellungnahmen gesichtet und relevante Punkte berücksichtigt. 2. In welcher Anzahl wurden bisher aufgrund von Stellungnahmen folgende Aktivitäten durchgeführt: a) Nachmessung der Geländehöhen (zum Beispiel durch Veränderungen vom Zeitpunkt der Messung 2010 bis heute)? Aufgrund der Stellungnahmen wurde an etwa 35 Örtlichkeiten nachvermessen. b) direkte Rücksprache mit den Erstellern über Inhalte, die nichts mit oben genannten Nachmessungen zu tun haben? Rücksprachen haben bei Bedarf stattgefunden. Eine Statistik darüber wurde nicht geführt. 3. Wie und auf welcher Basis wurden von Stellungnahmen etwaige Mängel bei den elementaren Grundlagendaten (Pegel der Berner Au) geprüft, nachgemessen oder neu bewertet? Mängel wurden nicht festgestellt. 4. Wie und auf welche Weise wurden bisher gegebenenfalls fehlerhafte Einstufungen der BUE (Anhörung vom Oktober 2014) von historischen Überflutungen überprüft oder neu bewertet? Falls nicht – warum nicht? Fehlerhafte Einstufungen wurden nicht festgestellt. Drucksache 21/2189 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 5. Welche Argumente aus den Stellungnahmen wurden berücksichtigt, die eine Veränderung der Größe des ÜSG Berner Au hervorrufen könnten? Siehe Antworten zu 1. und 2. b). 6. In der Drs. 21/1909 (Frage 2. e.) wurde die Frage nach dem Abgleich der Ergebnisse mit historischen Ergebnissen bestätigt. a) Welche historischen Ereignisse (Zeitpunkte, Art und Ort der Überschwemmung ) werden zum Abgleich herangezogen? Bei der Überprüfung des vorläufig gesicherten ÜSG wurden die Ereignisse vom Juli 2002 und August 2006 an den gewässerkundlichen Pegeln berücksichtigt. b) Welche Flächen wurden bei den historischen Ereignissen tatsächlich überschwemmt? Eine Statistik im Sinne der Anfrage über die räumliche Ausdehnung von Überschwemmungen wird nicht geführt. c) Wie wurde sichergestellt, dass diese historischen Ereignisse nicht Überflutungen durch unsachgemäße Pflege oder Probleme in der Regen-Abwasser-Infrastruktur als Ursache hatten? d) Wie wurden die in Stellungnahmen geäußerten Zweifel an den Ursachen der historischen Ereignisse geprüft? Und inwiefern vollständig ? Dies erfolgte mittels Kontrolle und Plausibilisierung, zum Beispiel durch Ortstermine bei Ereignissen. e) Inwiefern ist man im Zusammenhang mit den historischen Ereignissen an der Berner Au generell zu neuen Erkenntnissen gelangt? Es wurden keine generell neuen Erkenntnisse gewonnen, jedoch die Erkenntnisse hinsichtlich des Abflussverhaltens und der Überschwemmung überprüft und erweitert. 7. In der Drs. 21/1909 (Frage 3.) wurde die Frage nach einem HQ10- Pegelstand 2015 an der Berner Au verneint. In der Drs. 21/1909 wurde der in der Frage dargestellte Zusammenhang zwischen einem zehnjährlichen Pegelstand an der Berner Au, einer hierbei nicht vorhandenen Überschwemmung und der Prognose der Behörde einer überschwemmten Fläche bei einem zehnjährlichem Ereignis verneint. a) Welcher maximale Pegelstand wurde an der Berner Au am Pegel Berner Heerweg (Pegel-Nummer 99329) im Mai 2015 gemessen? Der maximale Pegelstand am Pegel Berner Heerweg am 5. Mai 2015 entsprach 18,17 m über Normalnull (mNN). b) Welcher Pegelstand wurde für die Berner Au am Pegel Berner Heerweg (Pegel-Nummer 99329) für ein zehnjähriges Ereignis (HQ10) prognostiziert? Gemäß Hochwassergefahrenkarte für das häufige Ereignis (HQ10) wird der zehnjährliche Wasserstand am Pegel Berner Heerweg mit 18,19 mNN angegeben. c) Wie weit liegen diese Pegelwerte auseinander und warum entspricht der im Mai 2015 gemessene Pegel nicht einem HQ10? Diese Pegelwerte liegen 2 cm auseinander. Eine Einstufung als HQ10 ist an diesem Pegel angemessen. d) Welche Fläche wurde im Mai 2015 durch die über die Ufer tretende Berner Au überschwemmt? Dem Senat liegen keine Informationen über eine Überschwemmung der Berner Au am 5. Mai 2015 vor. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2189 3 e) Falls es eine überschwemmte Fläche gab, wo war diese genau und wie wurde sie dokumentiert? f) Wie wurde bei dieser Überflutung hundertprozentig ausgeschlossen, dass diese durch Probleme der Regenwasser-Infrastruktur aufgetreten ist? Entfällt. g) Welche überschwemmte Fläche wird im Rahmen eines zehnjährigen Ereignisses (HQ10) für die Berner Au prognostiziert? Siehe hierzu: http://public.geronimus.info/pdf/BernerAu_GH_1.pdf, http://public.geronimus.info/pdf/BernerAu_GH_2.pdf, http://public.geronimus.info/pdf/BernerAu_GH_3.pdf. h) Wie erklärt die Behörde bis jetzt die Differenz zwischen realer und prognostizierter Überschwemmung? Es ist keine Differenz zwischen realer und prognostizierter Überschwemmung festzustellen . j) In wie vielen der vorläufig gesicherten ÜSG in Hamburg treten bei einem HQ10 (entsprechend der vorläufigen Berechnungen) auch Überschwemmungen auf? Siehe http://www.hamburg.de/hwrm-karten/. k) Inwiefern besteht für diese Gebiete dann dringender Handlungsbedarf ? Es besteht kein dringender Handlungsbedarf. 8. In der Drs. 21/1909 (Fragen 4. a. + b.) wurde auf durchgeführte Ortstermine durch die LSBG verwiesen. a) Inwiefern sind diese Termine aus der Notwendigkeit entstanden, für die Nachmessungen die Erlaubnis zum Betreten der Grundstücke zu erhalten? Ortstermine haben im Einvernehmen mit den Anwohnern stattgefunden. b) Inwiefern wurden aus diesen Terminen Folgetermine veranlasst oder initiiert? Seitens des LSBG wurde aufgrund von Wünschen der Anwohner ein Folgetermin veranlasst. c) Hat es seit der Neuberechnung Versuche der Bürgerinitiative Berner Au gegeben, mit der Behörde (Behörde für Umwelt und Energie insb. LSBG) in Kontakt zu kommen? Etwa die direkte Anfrage an die Behördenleitung oder direkt mit dem Bereich Wasserwirtschaft? Falls ja, wie hat die Behörde darauf reagiert? Inwiefern wurden seitdem Info-Termine oder Veranstaltungen durchgeführt? Wenn nein, warum nicht? Ja. Die Behörde hat am 4. November 2015 zu einem Gespräch mit Vertretern der Bürgerinitiative Berner Au für den 17. November 2015 eingeladen. 9. In der Drs. 21/1909 (Frage 4. d.) wurde die Frage nach der Bereitstellung von Informationen zur Ermittlung von ÜSG an Bürger mit berechtigtem Interesse vollständig bestätigt. a) Wie und wann wurden von der BUE und/oder der LSBG den Bürgern mit berechtigtem Interesse die folgenden Unterlagen vollständig zur Verfügung gestellt? Drucksache 21/2189 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 Der Bericht beziehungsweise das Gutachten zum Aufbau eines Niederschlags -Abfluss-Modells für das Gewässer Berner Au – Grundlagenermittlung der Firma GSP, Bad Oldesloe von 2005, im Auftrag des LSBG von 2003 inklusive aller Anlagen, sowie alle Gutachten und Berichte, die im Rahmen der indirekten und direkten Vorbereitung und Ermittlung von Daten für die Berechnung des ÜSG Berner Au erstellt wurden. Der angefragte Bericht wurde Ende Dezember 2014 in digitaler Form zur Verfügung gestellt (aufgrund des zu beachtenden Urheberrechts ohne Anlagen). b) Falls nicht, welchen Grund gibt es dafür? Inwiefern liegen diese Dokumente der BUE oder LSBG vor? Wie sind die Rechte an den Daten seitens der BUE oder LSBG geregelt? Welche vertraglichen Regeln wurden festgelegt? Entfällt. 10. In der Drs. 21/1909 wurde in den Antworten auf die Fragen 5. a. und 5. c. die Ausdehnung des Einzugsgebietes der Berner Au über den natürlichen Ursprung hinaus verneint und der Einfluss durch eine Veränderung der Beschaffenheit des Einzugsgebiets bestätigt. a) Auf welchen Zeitraum bezieht sich diese Aussage? Es handelt sich um eine generelle Aussage. b) Welche Nachweise wie beispielsweise Geo-Karten gibt es dazu? Nachweis ist das Gewässerkundliche Flächenverzeichnis Hamburg. c) Inwiefern ergibt sich das „natürliche“ Einzugsgebiet maßgeblich durch das natürliche Gefälle? Das natürliche Gefälle ist die entscheidende Größe zur Abgrenzung des Einzugsgebietes . 11. In der Drs. 21/1909 (Frage 5. e.) wurden die aufgelisteten „Gräben“, die alle in der Berner Au enden, als „Gewässer“ definiert. Im Folgenden wird das Wort Siel für künstliche Regenabwasserleiter (Sielleitungen, verrohrte Regenwassersammelgräben und offene Regenwassersammelgräben) verwendet. a) Anhand welcher Eigenschaften und welcher Gesetzesgrundlage werden Gewässer definiert? Bundesweit gültige Definitionen für Gewässer ergeben sich aus den Begriffsbestimmungen in § 3 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG). b) Anhand welcher Eigenschaften und Gesetzesgrundlage werden Regenabwassersiele definiert? Regenwassersiele sind öffentliche Abwasseranlagen gemäß § 1 Absatz 3 und 4 Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG). c) Welche Eigenschaften besitzen die genannten Gräben, dass Sie zu einem Gewässer macht? Siehe Antwort zu 11. a). d) Welche Eigenschaften haben die circa 100 Regen-Abwasser-Siele die in der Berner Au oder oben genannten Gräben enden, die diese nicht zu den Gewässern gehören lässt? Siehe Antwort zu 11. b). e) Wie und wodurch werden die Gewässer und Regen-Abwassersiele in ganz Hamburg definiert und unterschieden? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2189 5 f) Wer legt die Eigenschaften im Detail fest beziehungsweise wer legt die Unterscheidung zwischen Gewässer und Regen-Abwassersiel fest? g) Wie wird dies in den anderen an der FGG-Elbe beteiligten Ländern definiert oder inwiefern liegt dies im Spielraum jeder Behörde beziehungsweise Landes? Siehe Antworten zu 11. a) und 11. b). 12. In der Drs. 21/1909 (Frage 11.) wurde ein Vergleich mit Berlin abgelehnt, da dort andere Gegebenheiten vorliegen. Um welche Unterschiede handelt es sich? Dazu noch folgende Fragen: Das potenzielle signifikante Hochwasserrisiko eines konkreten Einzugsgebietes lässt sich ausschließlich anhand der spezifischen, regionalen Gegebenheiten ermitteln. Der Senat äußert sich grundsätzlich nicht zu Angelegenheiten anderer Länder, die nicht in seinem Zuständigkeitsbereich liegen. Somit äußert sich der Senat nicht zu den regionalen Besonderheiten des Landes Berlin. Dies vorangestellt beantwortet der Senat die Fragen unter 12. wie folgt: a) Inwiefern wurde der hydraulischen Stress beziehungsweise die hydraulische Überlastung der Binnengewässer in Berlin und Hamburg verglichen? b) Inwiefern wurden die Hochwasserschutzmaßnahmen (RHB, Retentionsflächen et cetera) der Binnengewässer in Berlin mit denen von Hamburg verglichen? Ein Vergleich wurde nicht durchgeführt. c) Wie wird generell der hydraulische Stress für Binnengewässer durch die Einleitung von Regenwasser zum Beispiel durch städtische Regenwasser-Siele überprüft und dokumentiert? Inwiefern wurde dies mit Hamburg verglichen? Inwiefern ist dieser in Hamburg höher ist als in Berlin? Der hydraulische Stress für Binnengewässer wird nicht als isolierter Parameter erfasst. Im (zeitlichen) Zusammenhang mit dem WRRL-Monitoring biologischer Qualitätskomponenten können gegebenenfalls qualitative Hinweise über die Auswirkungen von hydraulischem Stress erfasst werden. Im Übrigen wurde ein Vergleich mit Berlin nicht durchgeführt. d) Inwiefern fehlt es an Hamburgs Binnengewässern an ausreichenden Hochwasserschutzmaßnahmen im Verhältnis zu Berlin? Ein Vergleich wurde nicht durchgeführt. e) Welche Ursachen können dazu führen, dass Hamburg dreimal mehr ÜSG vorläufig gesichert und festgesetzt hat als Berlin? Siehe Antwort zu 12. 13. Laut Hamburger Gesetzgebung nach §1 Absatz 2. HWaG (2) sind insbesondere folgende Gewässer von den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes ausgeschlossen: „… offene und verrohrte Gräben innerhalb öffentlicher Wege, Gräben, die nicht der Vorflut oder die der Vorflut von Grundstücken nur eines Eigentümers dienen…“ In der Berliner Gesetzgebung nach §1 Absatz 2 BWG findet sich eine solch enge Definition nicht, vielmehr werden alle „… zeitweilig wasserführende Gräben, und Be- und Entwässerungsgräben …“ von der für die Überschwemmungsgebiete grundlegenden Bestimmungen ausgenommen. Dazu stelle ich folgende Fragen: Drucksache 21/2189 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 6 a) Inwiefern hat dies einen entscheidenden Einfluss auf die Bewertung und Einteilung in Gewässer und Regen-Abwasser-Siele? Dies hat keinen Einfluss. b) Inwiefern ist dies ein möglicher Grund, warum Berlin deutlich weniger ÜSG vorläufig gesichert hat als Hamburg? c) Welche Gründe sprechen dafür und welche dagegen, das Gesetz in Hamburg so eng auszulegen? d) Ist oben genannte Diskrepanz in der Bewertung von Gewässern zwischen FGG-Elbe-Mitgliedern dem Senat bekannt? e) Wenn ja, ist über eine Veränderung des HWaG nachgedacht worden ? Bundeseinheitlich maßgebliche Rechtsgrundlage für die vorläufige Sicherung und die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten ist seit seinem Inkrafttreten im Jahre 2010 das WHG. Dies gilt auch für die Definition des Gewässerbegriffs (vergleiche Antworten zu 11. a) und b)) und die Möglichkeiten der Länder, nach § 2 Absatz 2 WHG kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, insbesondere Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen-, Be- und Entwässerungsgräben , von den Regelungen des WHG ausnehmen zu können. Im Übrigen äußert sich der Senat nicht zu konkreter Rechtsanwendung in einem anderen Bundesland. 14. In der Drs. 21/1909 (Frage 15.) wurde die Frage nicht vollständig beantwortet , daher noch Rückfragen: a) Welche Gewässer, für die auch Risikogebiete (inklusive ÜSG) identifiziert wurden, sind im Moment auf ein fünfjähriges Hochwasserereignis so wie die Berner Au dimensioniert? Bei den Gewässern, für die Risikogebiete ermittelt wurden, handelt es sich um naturnahe Gewässerläufe, die es in der vorhandenen Linienführung seit sehr langer Zeit gibt oder die aufgrund natürlicher Prozesse entstanden sind. Diese Gewässer können mindestens ein fünfjährliches Ereignis schadlos ableiten. Im Übrigen siehe http:// www.hamburg.de/risikobewertung/. b) Welche der Gewässer für ein 30-jähriges Ereignis? Für ein 30-jährliches Ereignis sind keine Gewässer in Hamburg dimensioniert. 15. In der Drs. 21/1909 (Frage 17. a.) wurden die erreichten oder überschrittenen Signifikanzgrenzen (menschliche Gesundheit und wirtschaftlicher Schaden) für die Berner Au genannt. Die beiden relevanten Signifikanzgrenzen werden demnach bei einer Wasserhöhe größer null erreicht. a) Inwiefern wurden diese Signifikanzgrenzen (Signifikanz bei größer null) mit der FGG Elbe ebenfalls abgestimmt? Dieser Sachverhalt war nicht Abstimmungsinhalt. b) Wie und wo wurde diese Bewertung dokumentiert? Entfällt. c) Haben alle FGG-Elbe-Länder die gleiche Bewertung von Signifikanz vorgenommen oder ist das ein Spielraum jeder Behörde beziehungsweise Landes? d) Inwiefern ergeben sich Spielräume bei der Ausgestaltung des § 1 Absatz 2 HWaG (2) und bei der Bewertung von Signifikanzgrenzen? Gemäß der „Zusammenfassenden Texte zur Berichterstattung gegenüber der EU-KOM“ der FGG Elbe zur vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos (siehe auch http://fgg-elbe.de/hwrm-rl/hintergrundinformationen.html) verwenden die zehn Länder der FGG Elbe die gleichen Kriterien und Indikatoren. In intensiver Zusammenarbeit der zehn Länder in der FGG Elbe sind gemeinsame Vorgehensweisen und Rahmensetzungen vereinbart worden. Innerhalb der gemeinsamen Rahmensetzun- Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2189 7 gen ist jedes Bundesland föderal zuständig bei der Ausgestaltung regionaler Regelungen , Gebietscharakteristika und sonstiger Besonderheiten. Die Möglichkeiten des Landesgesetzgebers, Gewässer vom Geltungsbereich des WHG auszunehmen, ergeben sich abschließend aus §2 Absatz 2 WHG, siehe dazu auch Antwort zu 13. Zwischen dem Geltungsbereich des Hamburgischen Wassergesetzes und der Bewertung von Signifikanzgrenzen besteht kein Zusammenhang. e) Inwiefern fällt mit der geplanten Schließung der Grundschule Lienauschule ein wichtiges Signifikanzmerkmal weg? Alle Signifikanzkriterien und Indikatoren sind gleichwertig. Gemäß der zuvor genannten „Zusammenfassenden Texte“ ist eine Signifikanz gegeben, sobald für eines der zu betrachtenden Schutzgüter die jeweilige regionalspezifische Signifikanzgrenze überschritten ist. Auch nach Schließung der benannten Schule verbleiben somit als Signifikanzmerkmale für die Berner Au die Anzahl betroffener Einwohner und die Anzahl betroffener Gebäude. f) Inwiefern wird dies bei der Neuberechnung berücksichtigt? Entfällt. 16. Aktuell laufen die Neuberechnungen mit dem zweidimensionalen interstationären Modell (2D-Modell). Hierbei wird neben der flächenmäßigen Ausbreitung auch der zeitliche Verlauf ermittelt. a) Inwieweit wird der zeitliche Verlauf der prognostizierten Überschwemmungen auf die Signifikanzgrenzen angewendet? Der zeitliche Verlauf wird hier nicht angewendet. b) Inwiefern macht es einen Unterschied, ob die überschwemmte Fläche 60 Sekunden oder 12 Stunden überschwemmt wird? Dies macht keinen Unterschied. c) Wie wirkt sich die Dauer der prognostizierten Überflutung auf die Einstufung als Risikogebiet beziehungsweise Einstufung der Signifikanz aus? Die Dauer hat keine Auswirkung auf die Einstufung der Signifikanz. d) Wie lauten die relevanten Werte? Entfällt. e) Seit wann ist der BSU/BUE die Methode zur Neuberechnung (2DModell ) bekannt? Die verwendete Methode ist seit Herbst 2014 bekannt. f) Ist es richtig, dass das Programm Kalypso 1D/2D (TU HamburgHarburg und Björnsen Beratende Ingenieure GmbH) im Jahr 2008 fertiggestellt wurde? g) Wie wird das oben Genannte direkt oder in abgewandelter Form für die Neuberechnung verwendet? h) Warum wurde die Methode, insbesondere das oben genannte Kalypso 1D/2D, nicht von Anfang an verwendet? Für die Überprüfung wird das benannte Programm nicht verwendet. Die Ermittlung der räumlichen Ausdehnung der vorläufig gesicherten ÜSG erfolgte nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.). Eindimensionale Modelle (1D-Modell) entsprechen den a.a.R.d.T. Durch die eingegangenen Stellungnahmen wurden Detailfragen aufgeworfen, die sich mit dem 1D-Modell nicht hinreichend genau beantworten lassen. Die Überprüfung mit dem jetzt zur Anwendung kommenden 2D-Modell liefert genauere Ergebnisse als die 1D- oder die 1D/2DModelle . Drucksache 21/2189 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 8 17. In der Drs. 21/1909 (Frage 18.) wurde unter anderem bestätigt, dass für die Ermittlung des ÜSG Berner Au die hydrologische Modellierung (Niederschlag -Abfluss Modell – Berechnung der Abflüsse HQ100) und die hydraulische Modellierung (1D-hydronumerisches Modell – Berechnung der Wasserstände HW100) angewandt wurden und dass als relevante Pegel für die Kalibrierung und das Validieren die Pegel Berner Allee Nummer 99351 und der Pegel Berner Heerweg Nummer 99329 verwendet wurden. a) Gibt es für die Kalibrierung des Pegels Berner Alle (#99351) Wasserstandszeitreihen der Pegeldaten in einer zeitlichen Auflösung von 5 Minuten oder gibt es nur Tagesdurchschnittswerte? Für den Pegel gibt es seit dem 3. Dezember 2001 Wasserstandswerte in einer zeitlichen Auflösung von 5 beziehungsweise 10 Minuten. Davor liegen die Werte als Tagesmittel vor. b) Wie passt die Antwort des Senats auf die Frage 18. j., dass es Aufzeichnungen von Pegeldaten seit 1967 für den Pegel Berner Allee und seit 1970 für den Pegel Berner Heerweg gibt, zu den Aussagen im Gutachten „Ermittlung von Überschwemmungsgebieten an der Berner Au“ vom September 2011 der Firma Björnsen Beratende Ingenieure GmbH? Dies stellt keinen Widerspruch dar. Im Bericht werden nur die verwendeten Daten dargestellt. 18. Dort wird beschrieben, dass Pegeldaten seit 1994 für die Berner Allee und seit 1995 für den Berner Heerweg vorliegen. a) Warum wird die Festlegung der Hochwasserabflüsse am Pegel Berner Allee in dem vorgenannten Gutachten als unsicher eingestuft und warum und wie werden die Abflüsse empirisch ermittelt? Naturmessungen sind grundsätzlich mit Unsicherheiten behaftet. Da hier keine Schlüsselkurve vorliegt, müssen die Abflüsse empirisch ermittelt werden. Die Ermittlung der Abflüsse erfolgt unter Verwendung des Spiegellinienmodells. b) Liegen für diese beiden vorgenannten Pegel Schlüsselkurven (Wasserstand -Abfluss-Beziehung) vor? Aufgrund fehlender Abflussmessungen konnten bisher keine gesicherten Schlüsselkurven aufgestellt werden. c) Gibt es in diesem Zusammenhang Besonderheiten, wie zum Beispiel Schlüsselkurven-Extrapolationen oder Offsets der Wasserstandsmessungen ? Wenn ja, welche Erklärungen gibt es dazu? Nein. d) Wurden die vorgenannten Pegel neben der Berechnung der Wasserstände auch für das N/A-Modell der Berner Au zur Kalibrierung herangezogen? Wenn nein, welche Pegel waren es dann? Ja. e) Ist das N/A-Modell der Berner Au in das N/A-Modell der Wandse integriert worden? Wenn ja, warum? Ja, da das Einzugsgebiet der Wandse das Einzugsgebiet der Berner Au umfasst. f) Wurden die vorgenannten Pegel für die Kalibrierung des gesamten Bereiches der Berner Au für des N/A-Modell zugrunde gelegt? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2189 9 Wenn ja, wieso wurden die drei neuen Pegel an der Fußgängerbrücke am Eingang HRB Sasel, am Durchlass Alter Berner Weg und an der Fußgängerbrücke über den Wellingsbüttler Grenzgraben und der Pegel am Ausgang des HRB Blakshörn nicht berücksichtigt? Wenn nein, welche Pegel wurden dann für die Kalibrierung des N/AModells der Berner Au herangezogen? Bitte genaue Bezeichnung/ Lage/Pegelnummer angeben und bitte auch aufgeben welche Zeitreihen (Jahre, Monate Tage, Stunden, Minuten) zu Verfügung standen . Ja. Die genannten drei neuen Pegel verfügen nicht über eine für die Kalibrierung ausreichende Datengrundlage. 19. Die Bürger nennen wiederholt, dass sich die wasserrechtlichen Schutzvorschriften in ÜSG stärker auf die Grundstückspreise, Anschlussfinanzierungen und den Versicherungsschutz auswirken als 100-jährige Überschwemmungen: a) Wurden seit der vorläufigen Sicherung städtische Liegenschaften in Überschwemmungsgebieten verkauft? Wenn ja, ist hier ein Preisverfall zu erkennen? Wo erfolgte der Verkauf , zu welchem Preis? Wenn nein, ist bekannt, warum es keine Käufer gibt? Nein. Darüber hinaus liegen keine Erkenntnisse vor. b) Ist davon auszugehen, dass sich für die Bürger in der Anschlussfinanzierung von Immobilien und dem Versicherungsschutz für Gebäude Änderungen ergeben werden? Der zuständigen Behörde liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. c) Wurde geprüft wie sich oben genannte Auswirkungen im Verhältnis zu den Kosten eines 100-jährigen Hochwassers und eine Wasserhöhe zwischen 0 – 10 cm (Signifikant für ÜSG ist > 0) auswirken? Nein.