BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/2201 21. Wahlperiode 17.11.15 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Dirk Nockemann, Dr. Joachim Körner und Prof. Dr. Jörn Kruse (AfD) vom 11.11.15 und Antwort des Senats Betr.: Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG In Hamburg, wie im gesamten Deutschland, stellen derzeit sehr viele Menschen Asylanträge und werden in Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht. Die notwendigen Hilfsarbeiten werden mit gewaltigem Engagement von freiwilligen Helfern erbracht. Allerdings sind die Hilfskräfte nunmehr an der Grenze der Leistungsfähigkeit angelangt. Der Hilferuf der Freiwilligen am Hauptbahnhof ist dafür ein Beispiel. Viele Asylbewerber leiden unter einem Mangel an sinnvoller Beschäftigung. Langeweile in den Einrichtungen kann ein Grund für das Aufkommen von Spannungen und Konflikten sein. Gemäß § 5 Absatz 1 Asylbewerberleistungsgesetz sollen in Aufnahmeeinrichtungen , im Sinne des § 44 Asylgesetz, Arbeitsgelegenheiten zur Verfügung gestellt werden. Diese Arbeitsgelegenheiten sollen insbesondere zur Aufrechterhaltung und Betreibung der Einrichtungen selbst zur Verfügung gestellt werden. Die zu leistende Arbeit wird mit einer Aufwandsentschädigung von 1,05 Euro pro Stunde vergütet. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: 1. Sind in den Hamburger Aufnahmeeinrichtungen Arbeitsgelegenheiten für Asylbewerber zur Verfügung gestellt worden? Wenn ja, wie viele und für welche Tätigkeiten? Bitte nach Einrichtung unter Angabe des Bezirkes und der Belegungszahl auflisten. 2. Sofern dies bisher nicht geschehen ist, plant der Senat die Einrichtung entsprechender Arbeitsgelegenheiten? Siehe Drs. 21/2072. 3. Sofern Arbeitsgelegenheiten angeboten und genutzt wurden, welche dieser Angebote haben sich als am besten und sinnvollsten geeignet erwiesen? Wie war die Resonanz der betroffenen Asylbewerber? 4. Sofern Arbeitsgelegenheiten angeboten wurden, wurden diese freiwillig von den betroffenen Asylbewerbern angenommen? Arbeitsgelegenheiten umfassen einfache Tätigkeiten, die der Aufrechterhaltung und Betreibung der Einrichtung dienen und ohne weitere Voraussetzungen ausgeführt Drucksache 21/2201 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 werden können. Hierbei handelt es sich zum Beispiel um einfache Reinigungsaufgaben bei der Essensausgabe (Geschirr einsammeln, Tabletts abwischen), Einsammeln von Müll auf dem Gelände oder die Aufsicht bei den Waschmaschinen. Alle von den Betreibern zur Verfügung gestellten Angebote werden stark nachgefragt. 5. Gab es Fälle nach § 5 Absatz 4 AsylbLG, in denen die angebotene Arbeitsgelegenheit nicht angenommen wurde? Wenn es solche Fälle gab, wurde daraufhin die Leistung an die betreffende Person nach AsylbLG eingestellt? Die Nachfrage nach Arbeitsgelegenheiten ist höher als das Angebot, sodass diese Problematik derzeit nicht auftritt.