BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/221 21. Wahlperiode 21.04.15 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Deniz Celik (DIE LINKE) vom 13.04.15 und Antwort des Senats Betr.: Nachfragen zu Drs. 21/111 Die Antwort des Senats in der Drs. 21/111 zeigt durchgängig den Anstieg des Pflegebedarfs in den letzten Jahren in Hamburg an. Die Nachfrage zur Tagespflege lässt darauf schließen, dass immer mehr Familien ihre Angehörigen pflegen. Mit der Zunahme des Pflegebedarfs steigen auch die Ausgaben unter anderem zur Gewährung der Hilfe zur Pflege. Laut Pflegestatistik ist die Anzahl der Beschäftigten in der Pflege in den letzten Jahren gestiegen, darunter die Anzahl der Pflegefachkräfte nur marginal. Ich frage den Senat: 1. Ist dem Senat bekannt, wie viel Pflegeeinrichtungen ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörde berechnen können beziehungsweise wie viel Pflegeeinrichtungen in Hamburg brauchen dafür die Zustimmung der zuständigen Landesbehörde? Ja. Aktuell unterliegen insgesamt 22 stationäre Pflegeeinrichtungen mit 2.568 Plätzen der Zustimmungspflicht nach § 82 Absatz 3 SGB XI durch die zuständige Landesbehörde . Im Übrigen siehe Drs. 21/111. 2. Wie viel der im Jahr 2013 mit 3.934 angegebenen Pflegefachkräften in vollstationärer Pflege waren davon in Vollzeit beschäftigt? Es waren 2.422 Fachkräfte in Vollzeit beschäftigt. Allerdings bezieht sich diese Angabe aus auswertungstechnischen Gründen auf Beschäftigte in stationären Pflegeeinrichtungen , das heißt hier sind Tagespflegeeinrichtungen und Kurzzeitpflegeeinrichtungen enthalten. Die entsprechende Gesamtsumme der Pflegefachkräfte beträgt 4.147 Personen. 3. Pressemeldungen vom März 2015 zufolge müssen wegen „Mängeln in der Betreuung“ 50 Bewohner eines Seniorenheimes ausquartiert werden . In wie viel Pflegeheimen in Hamburg ist der Fachkräftemangel ebenfalls so groß, dass die Gefahr besteht, Bewohner auszuquartieren beziehungsweise Stationen zu schließen? Siehe Drs. 21/100. Die Wohn-Pflege-Aufsicht hat in fünf Einrichtungen Maßnahmen nach dem Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz (HmbWBG) ergriffen, weil Pflegemängel in Verbindung mit einem Mangel an Fachkräften auftraten. 4. Wie kann der MDK 2010 die Qualität der stationären Pflegeeinrichtung „Röweland“ mit sehr gut bewerten und 2015 das Gesundheitsamt Mängel in der Betreuung des Seniorenheims „Röweland“ feststellen, worauf- Drucksache 21/221 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 hin die Wohnpflegeaufsicht des Gesundheitsamtes Nord festlegt, die Zahl der Bewohner muss um 50 reduziert werden? Wer kontrolliert wie und in welchen Zeiträumen Hamburgs Pflegeheime? Wie erfolgt die gegenseitige Information? Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Nord (MDK Nord) nimmt zu der ersten Teilfrage wie folgt Stellung: „Der aktuelle „Transparenzbericht“ auf Basis der Qualitätsprüfung des MDK Nord vom 13.01.2015 steht im Internet allen Verbrauchern öffentlich zur Verfügung. In der Längsschnittbetrachtung der letzten Jahre lässt sich in den veröffentlichten Transparenzberichten eine Verschlechterung der Prüfergebnisse zur Pflegequalität feststellen. Im aktuellen Transparenzbericht wird im Qualitätsbereich 1 „Pflege und medizinische Versorgung“ eine Note „2,5“ ausgewiesen. Bei genauerer Betrachtung dieses Berichtes fällt auf, welche Schwachstellen die Einrichtung bei der Versorgung ihrer Bewohner aufweist. So wird im Bereich der Durchführung erforderlicher Dekubitusprophylaxen (Vorsorge zur Vermeidung von Druckgeschwüren) dieses Kriterium bei keinem der von Gutachtern des MDK Nord aufgesuchten Bewohnern erfüllt, im Bereich der Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Ernährung (Vermeidung der Entwicklung unbeabsichtigten Gewichtsverlustes/Untergewicht) wurde das Kriterium lediglich bei 2 von 6 Bewohnern erfüllt. Allein an Hand dieses Berichtes wird deutlich in welchen Bereichen der pflegerischen Versorgung Mängel vorhanden sind.“ Siehe auch Drs. 21/100. Die vollstationären Pflegeeinrichtungen in Hamburg werden vom MDK Nord und der Wohn-Pflege-Aufsicht geprüft. Die Prüfungen des MDK und der Wohn-Pflege-Aufsicht erfolgen aufgrund unterschiedlicher Rechtsgrundlagen und Prüfschwerpunkte. Der MDK Nord nimmt zur Prüfung wie folgt Stellung: „Gemäß § 114 SGB XI erteilen die Landesverbände der Pflegekassen den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung bzw. dem Prüfdienst des Verbandes der Privaten Pflegeversicherung e.V. mindestens einmal im Jahr einen Prüfauftrag (90 % an den MDK/10 % an den PKV Prüfdienst) zur Durchführung einer Qualitätsprüfung von ambulanten bzw. stationären Pflegeeinrichtungen.“ „Grundlage der aktuellen Qualitätsprüfungen der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung ist die Qualitätsprüfungs -Richtlinie (QPR) in der Fassung vom 17. Januar 2014. Bestandteil der QPR sind die Pflege-Transparenzvereinbarungen. Im Rahmen der Qualitätsprüfungen durch den MDK werden neben Aspekten der Struktur- und Prozessqualität vor allem die Versorgungsqualität der Bewohner beurteilt. In jeder stationären Einrichtung werden jeweils 3 Bewohner – zu jeder der Pflegestufen 1-3 gehörend – zufällig ausgewählt . Nach erfolgtem Einverständnis des jeweiligen Bewohners oder seines rechtlichen Vertreters erfolgt dann die Begutachtung. Dabei erheben die Gutachter des MDK Nord auf der Basis einer Inaugenscheinnahme einen Untersuchungsbefund, der u.a. den Hautzustand und den Ernährungszustand mit einschließt. Im Anschluss daran erfolgt ein Abgleich mit der Pflegedokumentation zur Feststellung, ob alle als erforderlich erachteten Maßnahmen von der Einrichtung sachgerecht durchgeführt wurden. Als Ergebnis kann ein Gutachter des MDK Nord i.d.R feststellen, ob im Falle des Eintretens eines Dekubitus oder eines Untergewichts alle erforderlichen Maßnahmen unternommen wurden, diesen Schaden zu vermeiden. Das Ergebnis wird im Prüfbericht des MDK Nord dokumentiert und dient den Landesverbänden der Pflegekassen zur Erstellung eines Maßnahmenbescheides und ggf. Treffen weiterer Maßnahmen.“ Gemäß § 30 HmbWBG prüft die Wohn-Pflege-Aufsicht Wohneinrichtungen (zum Beispiel Pflegeheime) anlassbezogen und regelhaft einmal pro Kalenderjahr im Rahmen einer Regelprüfung umfassend und unangemeldet. Gemäß § 117 SGB XI und § 37 HmbWBG arbeiten die Wohn-Pflege-Aufsichten und der MDK bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zusammen. Die Zusammenarbeit umfasst gemeinsame Prüfungen im Einzelfall, Informationen über geplante Prüftermine und den Austausch von Prüfergebnissen. 5. Wie viel Versorgungsverträge mit ambulanten Pflegediensten gibt es in Hamburg aktuell? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/221 3 Es existieren 351 Versorgungsverträge gemäß § 72 SGB XI (Stand 25. Februar 2015). 6. Wenn die ambulanten Pflegedienste auf freiwilliger Basis Angaben zur Pflegedienststruktur machen, welche Steuerungsmöglichkeit hat dann die zuständige Behörde, zum Beispiel um mehr fremdsprachige Pflegedienste aufzubauen oder Palliativpflege zu stärken et cetera? Die ambulante Palliativpflege wurde durch die Einführung der Spezialisierten ambulanten Palliativversorgung gemäß § 37b SGB V gestärkt. Die zuständige Behörde hat hier den Abschluss von Verträgen unterstützt. Im Übrigen werden in der Rahmenplanung der pflegerischen Versorgungsstruktur Bedarfsaussagen (zum Beispiel zum wachsenden Bedarf an kultursensibler Pflege) und Prognosen gemacht, die den Diensten als Orientierung dienen. 7. Hat die zuständige Behörde einen Überblick über die Barrierefreiheit und bauliche Behindertengerechtigkeit der Hamburger Pflegeheime? Die Bezirksämter sind über die Barrierefreiheit in den Einrichtungen informiert, die ihren Betrieb seit Inkrafttreten der Wohn- und Betreuungsbauverordnung, das heißt nach dem 14. Februar 2012, aufgenommen haben und in den Einrichtungen, die die Barrierefreiheit im Rahmen eines von der zuständigen Behörde finanzierten Programmes durch das Beratungszentrum für technische Hilfen haben überprüfen lassen. Bei letzteren handelt es sich um 72 Einrichtungen. Im Übrigen gilt für Wohneinrichtungen eine Übergangsfrist zur Herstellung der Barrierefreiheit von zehn Jahren nach Inkrafttreten.