BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/2211 21. Wahlperiode 17.11.15 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Ludwig Flocken (AfD) vom 11.11.15 und Antwort des Senats Betr.: GG Artikel 4 und der Mordversuch an Amirali H. in der ZEA Eidelstedt Seit Monaten gelingt es nicht mehr, Berichte zu unterdrücken, dass Auseinandersetzungen in den Asylunterkünften zwischen Gruppen verschiedener Nationalität stattfinden. Bereits mehrfach wurden dabei Albaner und Afghanen (Sunniten gegen Hazara?), Tschetschenen und Eritreer (Sunniten gegen Christen?), Syrer gegen Iraker (Sunniten gegen Jesiden?) genannt. Am 17. Oktober versuchte der 18- beziehungsweise 22-jährige Afghane Mahabella Amir alias Mohebola Amiri den 24-Jährigen Iraner Amirali H. mit einem Teleskopschlagstock zu töten. Das Opfer war ein Jahr vorher zum Christentum konvertiert und hatte das dem Täter drei Tage vor der Tat auf Befragen mitgeteilt. Es drängt sich die Frage auf, ob diese Auseinandersetzung Teil eines nach Deutschland importierten Glaubenskrieges ist. Die Zahl der Vorfälle, bei denen mohammedanische „Asylbewerber“ Christen und andere Minderheiten bedrohten und schlugen, Frauen und Kinder sexuell belästigten oder vergewaltigten, nimmt täglich zu (zum Beispiel „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ vom 5.11.2015 und 4.11.2015, Pressemittelungen der Polizei Hamburg, „rbb-online“, „NWZonline“, „BAYERNKURIER“, IRB, „Hamburger Abendblatt“ vom 19.10.2015 + 5.11.2015). Viele Bürger unseres Landes sind durch diese Schlagzeilen erstmals darauf aufmerksam gemacht worden, dass es mitten in unserem Land Menschen gibt, die aufgrund Ihrer Religionszugehörigkeit verfolgt werden, Menschen die Ihr Land verlassen haben, eben weil sie von Mohammedanern verfolgt wurden. In Artikel 4 des Grundgesetzes heißt es dazu: (1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. Sofern es sich nicht um Einzelfälle handelt, wären durch entsprechende Angriffe auch das Grundgesetz und unsere freiheitlich-demokratische Grundordnung bedroht. Gewalt gegen Christen und Juden hat in den vergangenen Jahren eine steigende Tendenz. Seit Jahren beobachten wir in Deutschland Hunderte Einbrüche in Kirchen, Brandstiftungen, Schmierereien und Kirchenschändungen und Angriffe auf jüdische Mitbürger. Drucksache 21/2211 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Nachdem im Nahen Osten die letzten christlichen Spuren systematisch vernichtet werden, scheint es, als ob mit den mohammedanischen Einwanderern auch die mohammedanische Juden- und Christenverfolgung zu uns gekommen ist. Schüler mit mohammedanischem Hintergrund bedrohen auf deutschen Schulhöfen ihre „ungläubigen“ Mitschüler. Klar ist, dass der größte Teil der in Deutschland integrierten Mohammedaner die Gewaltaufrufe im Koran ignoriert und friedlich bei uns leben will. Aber die Aggression und Gewalt durch Mohammedaner nimmt zu, und das nicht nur in den Schulen. Noch schlimmer als den Juden und Christen geht es den Abtrünnigen und den „Verspottern“ des Propheten, weil im Koran für diese die Todesstrafe vorgesehen und kein Schariagericht erforderlich ist. Vielmehr ist nach mohammedanischer Auffassung jeder „Gläubige“ zur Selbstjustiz legitimiert und aufgerufen. Genau das soll der Täter laut Bericht der „Hamburger Morgenpost “ (19.10.2015) auch vor der Tat erklärt haben: „Daraufhin habe Amir erklärt, dass es in dem Fall keine Sünde sei, den 24-Jährigen zu töten“ Die Gefahr, schleichend die Werte unseres Grundgesetzes zu verlieren, war noch nie so groß wie im Moment. Der ungeheure Zustrom von überwiegend mohammedanischen „Flüchtlingen“ wird die Situation anheizen und eine Eskalation beschleunigen. Auf dieser Grundlage frage ich den Senat: Angaben zu Deliktszahlen und Kriminalitätsentwicklung werden auf Grundlage der bundeseinheitlichen statistischen Erfassung in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS), dem Kriminalpolizeilichen Meldedienst Politisch Motivierte Kriminalität (KPMDPMK ) mit der gesonderten Erfassung von Hasskriminalität sowie gegebenenfalls zusätzlich vorliegender Erkenntnisse und Auswertungsmöglichkeiten sowie entsprechender Ressourcen regelmäßig gegenüber Parlament, Presse und Öffentlichkeit gemacht. Der Senat hat mit einer Vielzahl von Antworten auf Parlamentarische Anfragen Auskunft zur Situation gegeben, siehe Drs. 21/1501, 21/1703, 21/1812, 21/1861, 21/2042, 2072, 21/2081 und 21/2091 zu unten genannten und entsprechenden Fragenkomplexen berichtet. Daher weist der Senat die eingangs der Schriftlichen Kleinen Anfrage geäußerte pauschale Unterstellung zurück. Zur Erfassung politisch motivierter Straftaten (PMK), den Auswertemöglichkeiten und deren Grenzen im Sinne der Frage siehe Drs. 19/4795 und 20/3215. Darüber hinaus hat der Senat zu Praxis und bundeseinheitlichen Kriterien der Erfassung von Straftaten durch nicht deutsche Tatverdächtige in der PKS sowie den länderübergreifenden Verfahren zu deren Änderung zuletzt ausführlich mit Drs. 21/299 berichtet. Täterbezogene Merkmale wie „Herkunft“, „Religionszugehörigkeit“ sowie „Tatmotive“ werden in der PKS nicht erhoben. Bei der Opfererfassung wird die Staatsangehörigkeit nicht erfasst. Eine zukünftige Erhebung des Merkmals „Religionszugehörigkeit“ wurde durch die zuständige bundesweite Kommission PKS bislang nicht geprüft. Im Landeskriminalamt (LKA) Hamburg ist die Abteilung Staatsschutz (LKA 7) für PMK zuständig; hierzu zählen auch Straftaten mit religiöser Motivation. Diese Straftaten werden im bundeseinheitlichen „Kriminalpolizeilichen Meldedienst politisch motivierte Kriminalität“ (KPMD-PMK) unter dem Themenfeld „Hasskriminalität“ statistisch erfasst. Für die Beantwortung der entsprechenden Fragestellungen wäre darüber hinaus eine Auswertung sämtlicher kriminalpolizeilicher Ermittlungsvorgänge des erfragten Zeitraums erforderlich. Die Durchsicht mehrerer Hunderttausend Hand- und Ermittlungsakten ist in der für die Beantwortung Parlamentarischer Anfragen zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2211 3 1. Wie viele Einbrüche und Kirchenschändungen, Schmierereien, Brandstiftungen und andere Angriffe auf christliche Gemeinden in Hamburg gab es im Zeitraum von 2012 bis 2015? (Bitte die Zahlen jährlich und die Fälle einzeln unter Angabe der Kirchgemeinden und der Tat auflisten.) Bitte nennen Sie, wenn bekannt, auch die Aufklärungsquoten der einzelnen Jahre. Die im KPMD-PMK registrierten Fälle sind in der folgenden Tabelle aufgeführt: Nr. Jahr Delikt Tatort 1 2014 Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Kirche in Lohbrügge 2 2014 Beleidigung Kirche in Volksdorf 3 2015 Volksverhetzung Kirche in St. Pauli 4 2015 Gemeinschädliche Sachbeschädigung Kirche in Hummelsbüttel Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 2. Hat der Senat Erkenntnisse über die ermittelten Täter hinsichtlich ihrer Herkunft, ihrem Aufenthaltsstatus, ihrer Religionszugehörigkeit und den Tatmotiven? Wenn ja, bitte auflisten, wenn nein, warum nicht? Tatverdächtige konnten in den vier oben genannten Fällen nicht ermittelt werden. 3. Wie viele Auseinandersetzungen mit physischer Gewalt in den Erst- und Folgeunterkünften der Freien und Hansestadt Hamburg gab es zwischen Asylbewerbern im Zeitraum von 2012 bis 2015 insgesamt? (Bitte einzeln nach Jahren mit Standorten und Anzahl der Beteiligten auflisten.) Derzeit liegen Daten zur Beantwortung der Fragestellung nicht vor. 4. Wie hoch ist die Anzahl der religiös bedingten Auseinandersetzungen in den Erst- und Folgeunterkünften der Freien und Hansestadt Hamburg pro Jahr von 2012 bis 2015? 5. Gab es im Zeitraum 2012 bis 2015 auffällige Tathäufungen bei Nationalitäten und/oder Religionszugehörigkeiten? Wenn ja, welche? (Bitte, wenn vorhanden, einzeln auflisten.) 5.1 Sind Sunniten gehäuft als Täter festgestellt worden? Wenn ja, wie viele? Zu welchen Nationalitäten gehörten diese Täter (zum Beispiel Albaner , Tschetschenen, Iraker, Somalier oder Syrer)? 5.2 Sind Schiiten gehäuft als Täter auffällig geworden? Wenn ja, welche Nationalitäten waren dabei auffällig (zum Beispiel Iraner)? 5.3 Sind Jesiden gehäuft als Täter auffällig geworden? Wenn ja, welche Nationalitäten waren dabei auffällig? 5.4 Sind Aleviten gehäuft als Täter auffällig geworden? Wenn ja, welche Nationalitäten waren dabei auffällig? 5.5 Sind Christen gehäuft als Täter auffällig geworden? Wenn ja, welche Nationalitäten waren dabei auffällig (zum Beispiel Eritreer)? Siehe Vorbemerkung. Drucksache 21/2211 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 5.6 Sollte die Religionszugehörigkeit bei Tätern bisher nicht festgestellt werden: Hält es der Senat im Sinne der Verbrechensprävention und zukünftigen Opferschutzes für sinnvoll, diese zu erfassen? In einzelnen Deliktsbereichen kann die Religionszugehörigkeit einerseits als Tätermotiv , andererseits als Opfermerkmal von Bedeutung sein. In diesen Fällen ist die Ermittlung der Religionszugehörigkeit grundsätzlich Bestandteil der kriminalpolizeilichen Ermittlungen sowie möglicher Maßnahmen des Opferschutzes. Darüber hinaus erfolgt durch die Polizei keine regelhafte und systematische Erfassung der Religionszugehörigkeit , siehe hierzu auch Drs. 21/299. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 6. Gab es auffällige Häufungen bei den Nationalitäten und/oder Religionszugehörigkeiten bei Opfern von Gewalt und Körperverletzungen in den Asylunterkünften? 6.1 Sind Sunniten gehäuft als Opfer festgestellt worden? Wenn ja, wie viele? Zu welchen Nationalitäten gehörten diese Opfer (zum Beispiel Albaner , Tschetschene, Iraker, Somalier oder Syrer)? 6.2 Sind Schiiten gehäuft als Opfer auffällig geworden? Wenn ja, welche Nationalitäten waren dabei auffällig (zum Beispiel Iraner)? 6.3 Sind Jesiden gehäuft als Opfer auffällig geworden? Wenn ja, welche Nationalitäten waren dabei auffällig (zum Beispiel Iraker oder Syrer)? 6.4 Sind Aleviten gehäuft als Opfer auffällig geworden? Wenn ja, welche Nationalitäten waren dabei auffällig? 6.5 Sind Christen gehäuft als Opfer auffällig geworden? Wenn ja, welche Nationalitäten waren dabei auffällig (zum Beispiel Eritreer)? Siehe Vorbemerkung. 6.6 Sollte die Religionszugehörigkeit bei Opfern bisher nicht festgestellt werden: Hält es der Senat im Sinne der Verbrechensprävention und zukünftigen Opferschutzes für sinnvoll, diese zu erfassen? Siehe Antwort zu 5. 6. 7. Wie bewertet der Senat nach vorliegenden, ersten Ermittlungserkenntnissen den Mordversuch des Afghanen Mahabella Amir an dem Iraner und Konvertiten Amirali H.? Teilt der Senat die Auffassung der Sprecherin von „f & w“, Frau Susanne Schwendtke, dass „der Angriff am Sonntag … eindeutig ein trauriger Einzelfall“ sei („Hamburger Abendblatt“ vom 19.10.2015 + 20.10.2015)? Die polizeilichen Ermittlungen in diesem Sachverhalt sind noch nicht abgeschlossen. 8. Kennt der Senat den „Neuen Regelkodex“ der Unterkunftsleitung, den die 800 Asylbewerber der ZEA Eidelstedt unterschrieben haben sollen? Wenn ja, bitte als Dokument in deutscher Sprache beifügen. 9. Bitte teilen Sie mit, wie viele Asylbewerber diesen „Regelkodex“ tatsächlich unterschrieben haben und, ob es Asylbewerber gibt, die sich weigern , diesen zu unterschreiben. Der Betreiber f & w fördern und wohnen AöR (f & w) hat mitgeteilt, dass es keinen gesonderten „Neuen Regelkodex“ gibt. Am 19.10.2015 führte f & w eine Bewohnerversammlung in der Einrichtung durch, bei der viele unterschiedliche Themenbereiche Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2211 5 angesprochen wurden. Aus jeder der insgesamt 16 abgegrenzten Schlafbereiche der Einrichtung hat ein Sprecher an der Versammlung teilgenommen. Die Veranstaltung diente der allgemeinen Information, der Klärung von Fragen und der Versachlichung der allgemeinen Situation. Themen waren unter anderem, dass Konflikte zwischen Nationalitäten und Religionen sowie insbesondere Gewalt generell – insbesondere gegen Kinder und Frauen – nicht geduldet werden. Es wurde klargestellt , dass keine Bevorzugung von Personen mit bestimmter Religionszugehörigkeit oder Nationalität stattfindet. Ferner wurde über die möglichen Auswirkungen von Strafverfahren bis hin zu einer Abschiebung informiert. Darüber hinaus wurden Teile der Hausordnung, insbesondere das bestehende Rauch- und Alkoholverbot, nochmals erläutert. Es wurden zudem Anliegen der Bewohnerinnen und Bewohner besprochen und deren Beschwerden aufgegriffen. Den Betroffenen wurde in diesem Zusammenhang das Beschwerdemanagement und die Möglichkeit, sich bei Bedarf an das Unterkunftsund Sozialmanagement wenden können, erläutert. Es wurde klargestellt, dass für Beschwerden, die sich gegen den Wachdienst richten, ebenfalls das Unterkunfts- und Sozialmanagement zuständig ist. Das Protokoll wurde in Dari, Farsi, Arabisch, Türkisch und Englisch übersetzt und am Info-Point für alle Bewohnerinnen und Bewohner zur Einsichtnahme ausgelegt. Während der Versammlung wurde lediglich eine Anwesenheitsliste geführt. Eine Sammlung von Unterschriften fand nicht statt. 10. Gibt es angedrohte und/oder durchgeführte Sanktionen für Asylbewerber , die gegen diesen „Regelkodex“ verstoßen? Wenn ja, welche und wie viele Sanktionen? Wenn nein, warum nicht? Die Bewohnerinnen und Bewohner wurden auf mögliche Konsequenzen hingewiesen, wenn gegen das Strafgesetzbuch verstoßen wird. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit , Personen, die sich nicht an Regeln halten, zum Beispiel in andere Einrichtungen zu verlegen (siehe auch Drs. 21/2042). Im Übrigen siehe Antwort zu 8. und 9. 11. Hält der Senat den neuen „Regelkodex“ für geeignet und wird diesen zur Verteilung in allen Asylunterkünften der Erst- und Folgeunterbringung nutzen und von allen Asylbewerbern unterschreiben lassen? Siehe Antwort zu 8. und 9. Die zuständige Behörde hält es für sachgerecht und geeignet, dass alle Betreiber für die von ihnen betriebenen Erstaufnahmeeinrichtungen Hausordnungen erlassen, deren Einhaltung vom Wachdienst und dem Sozialund Unterkunftsmanagement überwacht wird. 12. Wie bewertet der Senat die „Befreiungsaktion“ von etwa 15 bis 20 weiteren Bewohnern der Unterkunft zugunsten des Täters Muhamad A., die laut Staatsanwaltschaft den Verdacht der Strafvereitelung begründet („Hamburger Abendblatt“ vom 20.10.2015)? Der Senat hat sich hiermit nicht befasst. 13. Sieht der Senat einen begründeten Anfangsverdacht dafür, dass der Angriff religiös begründet war? Wenn ja, welche religiöse Begründung, wenn nein, warum nicht? Siehe Antwort zu 7. 14. Sieht der Senat einen begründeten Anfangsverdacht dafür, dass es islamistische und/oder salafistische Gruppen in den Asylunterkünften der Hansestadt Hamburg gibt? 15. Sieht der Senat einen begründeten Anfangsverdacht dafür, dass es kriminelle Gruppen (eventuell sogar organisierte Kriminalität), in den Asylunterkünften der Hansestadt Hamburg gibt? Drucksache 21/2211 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 6 Wenn ja, gibt es Hinweise auf bestimmte Nationalitäten (zum Beispiel Litauer, Albaner) und/oder Religionszugehörigkeit? 16. Welche Maßnahmen plant der Senat, um diesen Gruppierungen entgegenzutreten und weitere, anscheinend rassistische Übergriffe in den Unterkünften zu verhindern? Die Situation in den Unterkünften wird von den örtlichen Dienststellen und den zuständigen Dienststellen der Polizei sowie des LfV kontinuierlich beobachtet. Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung liegen derzeit nicht vor. Die Sicherheitsbehörden treffen in allen Deliktsbereichen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung und stehen in engem Kontakt zu den Leitungen der Unterkünfte. Darüber hinaus steht die Dienststelle „Prävention gewaltzentrierter Ideologien“ (LKA 702) für die Träger der Zentralen Erstaufnahmeeinrichtungen zur Verfügung, um über den Themenbereich des religiös motivierten Extremismus zu informieren und Beratungsstellen und Hilfsangebote aufzuzeigen. Im Übrigen siehe Drs. 21/1861, 21/2042 und 21/2116. 17. Die bereits einmal dem Senat gestellte und nicht beantwortete Frage möchte ich hiermit nochmals stellen: Was tut der Senat für ausstiegswillige Mohammedaner, die ihren Glauben ablegen wollen oder zu einer anderen Religion konvertieren wollen (Drs. 21/1341 – Antwort auf Fragen 6. + 7.)? 17.1 Wenn diese Frage mit nein beantwortet wird, bitte ich um ergänzende Informationen, ob der Senat derartige Maßnahmen in der Zukunft plant. 17.2 Wenn der Senat keine derartigen Unterstützungsmaßnahmen plant, bitte ich um Begründung, warum nicht. Mit dem Begriff „Ausstieg“ wird im Bereich des Staats- und Verfassungsschutzes die Lösung von politisch-extremistischen Gruppierungen sämtlicher Phänomenbereiche bezeichnet. Zu den entsprechenden Unterstützungsangeboten siehe insbesondere Drs. 21/1986 sowie zu Konfessionsfragen Drs. 21/1341. Im Übrigen verweist der Senat auf seine weltanschauliche Neutralität sowie auf Angebote der Gewaltprävention wie der Opferhilfe, die allen Bevölkerungsgruppen offenstehen.