BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/2222 21. Wahlperiode 17.11.15 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dennis Thering (CDU) vom 11.11.15 und Antwort des Senats Betr.: Behördliche Zuständigkeit bei Bomben und Munitionsverdacht auf Bauland Regelmäßig werden in Hamburg Bomben und Munition aus dem Zweiten Weltkrieg gefunden und anschließend von Experten entschärft und unschädlich gemacht. Besonders in Neubaugebieten wird aus diesem Grund das Gelände sorgfältig geprüft, bevor mit dem Bau begonnen werden kann. Davon sind nicht nur große städtische Flächen betroffen, sondern auch Privatgrundstücke . Betroffene Bürger wünschen sich während der Prüfphase mehr Klarheit, vor allem, wenn es um Zuständigkeiten bei abschließenden Grundstücksgutachten geht. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Welche Behörde ist für die sachkundige Überprüfung eines Baugeländes auf Kampfmittel, welches sich in privater Hand befindet, zuständig? 2. Ist das Abschlussgutachten einer Behörde Voraussetzung für eine Baugenehmigung oder kann dieses Gutachten auch von einem privaten Unternehmen abgegeben werden? Kommt einem behördlichen Gutachten in der Regel eine größere Aussagekraft zu? Nach der Verordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung KampfmittelVO), zuletzt geändert am 1. Oktober 2014, sind die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer verpflichtet, vor Beginn baulicher Maßnahmen, die mit Eingriffen in den Baugrund verbunden sind, bei der zuständigen Behörde eine Auskunft einzuholen, ob für den betroffenen Baubereich ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel besteht. Ist der betroffene Baubereich danach als Verdachtsfläche eingestuft, ist die Grundstückseigentümerin beziehungsweise der Grundstückseigentümer des Eingriffs in den Baugrund verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Gefahren und Schäden durch Kampfmittel bei der Durchführung der Bauarbeiten zu treffen (siehe § 6 KampfmittelVO). Solche Maßnahmen dürfen nur von nach dem Sprengstoffgesetz für den Umgang mit Sprengstoffen Berechtigten durchgeführt werden. Die Aufgaben der staatlichen Stellen, insbesondere des Kampfmittelräumdienstes, beschränken sich auf die Identifizierung von Verdachtsflächen durch Luftbildauswertung sowie die unmittelbare Gefahrenabwehr durch Entschärfung beziehungsweise Sprengung, Bergung, Abtransport und Entsorgung von Kampfmitteln. Die Erteilung von Baugenehmigungen ist unabhängig von der Frage der Kampfmittelfreiheit des Baugrundes. Drucksache 21/2222 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 3. Welches Gutachten ist das ausschlaggebende, wenn es mehr als ein Gutachten über dieselbe Fläche gibt? Maßnahmen zur Herstellung der Kampfmittelfreiheit einer Verdachtsfläche durch systematisches Absuchen und Freilegen von Verdachtsobjekten nach Maßgabe der hierzu von der zuständigen Behörde erlassenen technischen Anweisungen werden in dem amtlichen Verdachtsflächenkataster dann erfasst, wenn das durchführende Unternehmen von der zuständigen Behörde anerkannt ist, die Maßnahmen der zuständigen Behörde vorher angezeigt wurden und durch diese überwacht werden konnten (siehe § 8 und 10 KampfmittelVO).