BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/2224 21. Wahlperiode 17.11.15 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Jennyfer Dutschke (FDP) vom 11.11.15 und Antwort des Senats Betr.: Dublin-III wird wieder angewandt – Auch in Hamburg? Der aktuellen Presseberichterstattung zufolge soll das sogenannte DublinVerfahren , wonach Flüchtlinge ihr Asylverfahren in dem Land durchlaufen müssen, in dem sie zuerst EU-Boden betreten haben, nunmehr auch wieder auf syrische Staatsbürger Anwendung finden. Nach Angaben der zuständigen Behörden erreichen die meisten Flüchtlinge Hamburg gegenwärtig aus Syrien und Afghanistan. Dies vorausgeschickt frage ich den Senat: Die Durchführung der Verordnung (EG) Nummer 604/2013 (Dublin III) obliegt in Deutschland dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als der nach Artikel 22 dieser Verordnung zuständigen nationalen Behörde. Das Bundesamt hat erklärt, dass eine Beantwortung beziehungsweise Auskunftserteilung zu den in den Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes fallenden Fragen außerhalb des zur Kontrolle des BAMF vorgesehenen parlamentarischen Verfahrens aufgrund des großen Arbeitsvolumens gegenwärtig nicht möglich sei. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie viele syrische Staatsbürger sind in Hamburg untergebracht, die aufgrund der vorübergehenden Aussetzung der Dublin-III-Verordnung nicht in das EU-Land überführt wurden, in dem die erstmalige Registrierung erfolgte? (Bitte aufschlüsseln nach Unterkunft und Stadtteil.) a. In der Erstunterbringung b. In der Folgeunterbringung Die Anzahl der in Hamburg untergebrachten Personen, bei denen das Bundesamt vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht hat oder in denen noch keine Entscheidung getroffen wurde, ob die Voraussetzungen für die Durchführung eines DublinVerfahrens vorliegen, wird von der Ausländerabteilung des Einwohner-Zentralamtes statistisch nicht erfasst beziehungsweise ist dieser nicht bekannt. Im Übrigen siehe Vorbemerkung und Antwort zu 3. 2. Wie viele in anderen EU-Staaten registrierte syrische Flüchtlinge sind in der Zeit der Aussetzung der Dublin-III-Regelung nach Hamburg gekommen ? Darüber liegen der zuständigen Behörde keine statistischen Erhebungen vor. Die Feststellung, dass eine Registrierung bereits in einem anderen EU-Staat erfolgte und die Voraussetzungen für die Anwendung des Dublin-Verfahrens vorliegen, wird durch das BAMF im Rahmen des Asylverfahrens getroffen. Drucksache 21/2224 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 3. Wie viele Flüchtlinge leben insgesamt in Hamburg, die nach Dublin-IIIVerordnung in einem anderen EU-Staat registriert wurden und bei denen die Überstellungsfrist noch nicht abgelaufen ist? In der Sachbearbeitung Ausländerabteilung des Einwohner-Zentralamtes befinden sich gegenwärtig (Stichtag: 12.11.2015) insgesamt Vorgänge zu 917 Personen, davon 181 syrische Staatsangehörige, bei denen ein Dublin-III-Verfahren vom BAMF geprüft, durchgeführt oder eine Abschiebungsanordnung bereits erlassen wurde. 4. Bei wie vielen der unter 1. genannten syrischen Staatsbürger nahm die Bundesrepublik Deutschland das sogenannte Selbsteintrittsrecht wahr, weil die Überstellungsfrist abgelaufen war? Siehe Vorbemerkung und Antwort zu 1. 5. Wie viele der unter 1. genannten Personen stellten bereits einen Asylantrag ? Siehe Antwort zu 2. Statistische Erfassungen zu denjenigen Personen, die in Deutschland keinen, aber in einem anderen Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt haben und denjenigen Personen, die sowohl hier als auch in einem anderen Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt haben, werden von der Ausländerabteilung des Einwohner-Zentralamtes nicht geführt. 6. Wie viele der unter 1. genannten Personen können noch fristgerecht rücküberstellt werden? 7. Wie viele der unter 1. genannten Personen können aus welchen Gründen nicht rücküberstellt werden (zum Beispiel wegen Fluguntauglichkeit et cetera)? Siehe Antwort zu 3. Für die konkrete Prüfung, ob eine fristgerechte Überstellung noch möglich ist, müssten alle 917 Fälle zunächst daraufhin überprüft werden, ob überhaupt schon eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG erlassen wurde und vollziehbar ist und dann daraufhin, ob und welche Hindernisse einer Überstellung möglicherweise entgegenstehen. Dies ist in der zur Beantwortung der Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 8. Wird die Freie und Hansestadt Hamburg die unter 6. benannten Personen fristgerecht rücküberstellen? Falls nein, warum nicht? Die Ausländerabteilung des Einwohner-Zentralamtes ist bestrebt, alle Personen, bei denen vollziehbare Abschiebungsanordnungen nach § 34a AsylVfG vorliegen, fristgerecht zu überstellen. Verschiedene Umstände können im Einzelfall aber dazu führen, dass ein Vollzug der Überstellung innerhalb der Frist nicht möglich ist. Mögliche Gründe hierfür sind zum Beispiel: Untertauchen der Personen, Reiseunfähigkeit, fehlende (fristgerechte) Flugverbindungen, fehlende Übergabemöglichkeiten wegen Überlastung in den Zielstaaten und Kontingentierung der Rückübernahmen (zum Beispiel Ungarn). 9. Wird die Freie und Hansestadt Hamburg in Zukunft dabei unterstützen, die Dublin-III-Verordnung auf syrische Staatsbürger anzuwenden und die betroffenen Personen in andere Staaten der europäischen Union zurückzuführen? Wenn ja, in welcher Form? Wenn nein, warum nicht? Die Anwendung der Dublin-III-Verordnung liegt in der Kompetenz des Bundes. Soweit das BAMF in Fällen syrischer Staatsangehöriger Abschiebungsanordnungen nach § 34a AsylVfG im Rahmen von Dublin-III-Verfahren erlässt, werden diese in Hamburg auch vollzogen. Regelungen zur Aussetzung von Überstellungen für syrische Staatsangehörige im Rahmen von Dublin-III-liegen nicht in der Kompetenz Hamburgs.