BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/2241 21. Wahlperiode 20.11.15 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Norbert Hackbusch (DIE LINKE) vom 13.11.15 und Antwort des Senats Betr.: City-Hof – Worüber soll die Bürgerschaft entscheiden? Am 03.11.2015 gab der Senat bekannt, dass das „Gebotsverfahren Klosterwall abgeschlossen“ sei, die Bürgerschaft aber über den Grundstücksverkauf entscheiden soll. In der Pressemitteilung des Senats heißt es dazu: „Nach einer Vorauswahl unter 16 Geboten waren in der letzten Verfahrensstufe zwei finale Angebote eingegangen, während ein drittes Gebot wegen erheblicher Abweichungen von den vorgegebenen Vertragsbedingungen nicht weiter bewertet wurde. Der federführende Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen sowie die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation, die Kulturbehörde (Denkmalschutzamt) und das Bezirksamt Hamburg-Mitte hatten die eingereichten Konzepte anhand von zuvor festgelegten Kriterien überprüft und bewertet. Dabei hat sich das Konzept des Aug. Prien-Konsortiums hinsichtlich städtebaulicher, gestalterischer und nutzungskonzeptioneller Qualität als das beste herausgestellt . In Abstimmung mit der Kommission für Bodenordnung, die ansonsten für städtische Grundstücksgeschäfte zuständig ist, wird die Finanzbehörde dem Senat in diesem Fall vorschlagen, den Verkauf des Klosterwall-Grundstücks wegen der besonderen gesamtstädtischen Bedeutung der Hamburgischen Bürgerschaft zur Entscheidung vorzulegen.“ Durchgesetzt hat sich das AUG.-PRIEN-Konsortium damit gegen 15 Mitbewerber , von denen knapp die Hälfte eine Sanierung des Baudenkmals angeboten hat. Nachdem Anfang September der letzte Bewerber, Matrix HOCHTIEF, der mit seinem Angebot eine Bestandssanierung vorsieht, vom Verfahren ausgeschlossen wurde, bleibt mit dem bestbietenden Gebot des AUG.-PRIENKonsortiums nun nur noch eine Abrissvariante. In einer Pressemitteilung der Bürgerschaftsfraktionen der GRÜNEN und der SPD vom 4. November 2015 heißt es: „Wichtig wird es sein, dass der erfolgte Entscheidungsprozess nachvollzogen werden kann, insbesondere warum ein Bieter ausgeschlossen wurde. Aufgrund der Vorwürfe dieses Bieters muss man davon ausgehen, dass der Bieter das Ergebnis beklagen wird. Das ist gut so, da dann eine rechtliche Klärung abschließend erfolgen kann. (...). Wir Drucksache 21/2241 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 freuen uns jetzt auf eine umfassende Beratung des bisherigen Verfahrens und die Entwicklung einer sehr guten städtebaulichen Lösung für diesen Standort. Dabei sind natürlich die Rechte des Bezirkes Hamburg-Mitte zu berücksichtigen…Ganz klar war und ist für uns, dass die Entscheidung in der Bürgerschaft getroffen werden muss. Wir wollen, dass alle notwendigen Informationen transparent und öffentlich dargestellt, alle Gestaltungsmöglichkeiten mit konkreten Architekturdarstellungen diskutierbar und politisch entschieden werden. Dieser Ort am Klosterwall ist im Zusammenhang mit dem Weltkulturerbe zu bewerten. Die Bürgerschaft muss jetzt das Verfahren in die Ausschüsse überweisen, um eine fundierte Beratung zu ermöglichen.“ Ich frage den Senat: 1. Ist das Gebotsverfahren mit der Entscheidung formal beendet beziehungsweise abgeschlossen? Wenn ja, welche Rechte und Pflichten entstehen dadurch aufseiten der Freien und Hansestadt Hamburg gegenüber dem AUG.-PRIENKonsortium ? Ja. Zur Umsetzung der Auswahlentscheidung und zur Veräußerung des Grundstücks bedarf es noch der Entscheidungen von Senat und Bürgerschaft sowie der notariellen Beurkundung des Grundstückkaufvertrags. Die AUG. PRIEN Immobilien Gesellschaft für Projektentwicklung mbH hat derzeit keine Ansprüche gegen die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH). Nach Zustimmung der Bürgerschaft wird die Käuferin binnen drei Wochen der FHH den abschließend verhandelten Vertragsentwurf als notariell beurkundetes Kaufangebot vorlegen. An das Vertragsangebot ist die Käuferin drei Jahre ab Beurkundung gebunden. 2. Anhand welcher zuvor festgelegten Kriterien wurden die eingereichten Konzepte überprüft und bewertet? Siehe Drs. 21/478. 3. War der Kaufpreis des Preferred Bidders höher als der des ausgeschlossenen Bieters? Ja. 4. Wie definiert der Senat die „besondere gesamtstädtische Bedeutung“ des Ensembles, wegen derer die Finanzbehörde die Bürgerschaft befassen möchte? Eine Neubebauung des City-Hofs mit Durchführung des Hochbauwettbewerbs bietet die Chance, die historische Kante der Wallanlagen räumlich eindeutig herzustellen und somit an dieser wichtigen Stelle dem Stadtgrundriss der Innenstadt mehr Prägnanz und historische Identität zu verleihen. 5. Welche Entscheidung soll konkret durch die Bürgerschaft getroffen werden ? 6. Bezieht sich die angestrebte Entscheidung der Bürgerschaft auf die Auswahl der Angebotskonzepte? Wenn nein, warum nicht? 7. Bezieht sich die angestrebte Entscheidung der Bürgerschaft auf den Verkauf an das AUG.-PRIEN-Konsortium? 8. Wann und auf welchem Wege soll der Bürgerschaft der Verkauf des Klosterwall-Grundstücks zur Entscheidung vorgelegt werden? Die Bürgerschaft trifft hier die Entscheidung über den Verkauf an den Bestplatzierten im Rahmen des Gebotsverfahrens anstelle der Kommission für Bodenordnung, die ansonsten über den Verkauf von Grundstücken entscheidet. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2241 3 Die zuständige Behörde wird dem Senat eine Drucksache mit einer entsprechenden Entscheidungsvorlage für die Bürgerschaft zuleiten. Ein Termin für die Senatsentscheidung steht noch nicht fest. 9. Aus welchem Grund und mit welcher Konsequenz soll eine „umfassende Beratung des bisherigen Verfahrens“ stattfinden? 10. Aus welchem Grund und mit welcher Konsequenz soll der „erfolgte Entscheidungsprozess “, „insbesondere warum ein Bieter ausgeschlossen wurde“, nachvollzogen werden? Der Senat sieht grundsätzlich davon ab, zu Pressemitteilungen von Bürgerschaftsfraktionen Stellung zu nehmen. 11. Ist bereits Klage durch den ausgeschlossenen Bieter eingereicht worden ? Wenn ja, welche Auswirkung hat das rechtliche Verfahren auf das laufende Veräußerungsverfahren? Nein. 12. Wodurch wird gewährleistet, dass die Entscheidung über die Zukunft des Ensembles „im Zusammenhang mit dem Weltkulturerbe“ bewertet wird? Mit der Zustimmung der Bürgerschaft für den Verkauf an die AUG. PRIEN Immobilien Gesellschaft für Projektentwicklung mbH wird nicht zugleich über die Genehmigung zum Abriss der City-Hochhäuser entschieden. Diese Genehmigung ist auf Grundlage des Neubaukonzeptes von der Erwerberin selbst zu beantragen und im Hinblick auf den Denkmalschutz durch die Kulturbehörde zu treffen. Im Rahmen des Hochbauwettbewerbs wird das Welterbekomitee im kontinuierlichen Austausch in alle Planungs - und Realisierungsentscheidungen über das Bauvorhaben eingebunden. 13. Inwieweit werden im Zuge der bürgerschaftlichen Befassung sowohl „alle notwendigen Informationen transparent und öffentlich“ dargestellt als auch „alle Gestaltungsmöglichkeiten mit konkreten Architekturdarstellungen “ zur Diskussion und politischen Entscheidung vorgelegt? Siehe Antwort zu 9. und 10. 14. Inwieweit werden im Zuge der bürgerschaftlichen Befassung vorgelegt: sämtliche Gebote, sämtliche Konzepte und Entwürfe, sämtliche Auswertungen inklusive der Unterkriterien der Bewertung und die Auswertung der Zuschlagskriterien, sämtliche Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen und Gutachten inklusive derer zum Denkmalschutz? Die Planungen und Überlegungen der zuständigen Behörde hierzu sind noch nicht abgeschlossen. 15. Welche Rechte des Bezirkes Hamburg-Mitte sind im weiteren Verfahren zu berücksichtigen? Das Bezirksamt Hamburg-Mitte ist Planrechtgeber des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes . Die Käuferin wird vertraglich verpflichtet, basierend auf den Ergebnissen des noch durchzuführenden Hochbauwettbewerbs und auf dem Realisierungskonzept in Zusammenarbeit mit dem Bezirksamt Hamburg-Mitte einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan auf eigene Kosten zu entwickeln und sämtliche hierzu erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Hierzu gehören insbesondere die Vorlage eines Vorhabenund Erschließungsplans und der Abschluss eines Durchführungsvertrags gemäß § 12 BauGB. 16. Sofern der Verkauf durch die Entscheidung der Bürgerschaft bestätigt würde, welche Pflichten hinsichtlich des Abrisses der Gebäude, insbesondere in Bezug auf den Denkmalschutz, würden für das AUG.-PRIENKonsortium bestehen? Siehe Antwort zu 12. Drucksache 21/2241 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 17. Sofern der Verkauf durch die Entscheidung der Bürgerschaft nicht bestätigt würde, welche Auswirkungen hätte dies auf das laufende Veräußerungsverfahren ? Zum Stand des Gebotsverfahrens siehe Antwort zu 1. Im Übrigen hat sich der Senat hiermit nicht befasst.