BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/226 21. Wahlperiode 21.04.15 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Sabine Boeddinghaus (DIE LINKE) vom 13.04.15 und Antwort des Senats Betr.: Ergebnisse der Organisationskonferenz für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf für den Jahrgang 5 an den staatlichen Schulen für das Schuljahr 2015/2016 sowie für die Schuljahre 2014/2015 und 2013/2014. Die Schulbehörde hat die Organisation für den Jahrgang 5 der staatlichen Schulen für das Schuljahr 2015/2016 abgeschlossen. Dabei hat die Organisationskonferenz für den Jahrgang 5 neben der allgemeinen Verteilung der Schüler auf die einzelnen Schulen seit 2013/2014 eine weitere Aufgabe: „Im Rahmen der Organisationskonferenz aller weiterführenden Schulen soll … sichergestellt werden, dass jeder Stadtteilschule rechnerisch möglichst nicht mehr als vier Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf pro Klasse zugewiesen werden.“ (Drs. 20/3641, Inklusive Bildung an Hamburgs Schulen, Seite 8 folgende.) In der Handreichung der BSB heißt es dazu: „In allgemeinen Schulen und in Schwerpunktschulen sollen nach Möglichkeit je Lerngruppe durchschnittlich nicht mehr als vier Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf beschult werden. Ziel ist die Sicherstellung einer heterogenen Zusammensetzung der Schülerschaft mit und ohne Förderbedarf. Eine gleichmäßige Verteilung der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf über Schulen der Region ist anzustreben. Hiervon kann insbesondere aus Gründen der regionalen Versorgung aller Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder aus sonstigen wichtigen Gründen abgewichen werden. (…) Eine Schwerpunktschule nimmt vorrangig Kinder mit speziellem Förderbedarf auf. Hat die Schwerpunktschule noch freie Plätze in den Lerngruppen, wird die Aufnahme von Kindern mit einem Förderbedarf in den Bereichen Lernen, Sprache oder emotionale und soziale Entwicklung geprüft. (…) Allgemeine Schulen, die keine Schwerpunktschulen sind, sollen vorrangig Kinder mit einem Förderbedarf in den Bereichen Lernen, Sprache oder emotionale und soziale Entwicklung aufnehmen“ (Handreichung Schulorganisation und Förderbedarf § 12 HmbSG, Schuljahr 2015/2016.) Ich frage den Senat: Drucksache 21/226 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 1. Wie hoch ist die Durchschnittszahl der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf pro Klasse im Jahrgang 5 im Schuljahr 2015/2016 an den Stadtteilschulen? Die Durchschnittszahl der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf pro Klasse im Jahrgang 5 im Schuljahr 2015/2016 an den Stadtteilschulen ist 3,3 (Stand 7. April 2015). 2. An welchen Stadtteilschulen wird die angestrebte Quote von höchstens vier Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf pro Klasse Jahrgang 5 im Schuljahr 2015/2016 überschritten (mit Angabe : allgemeine Schule oder Schwerpunktschule nach oben genannter Definition)? a. Wie hoch sind für diese Schulen jeweils die Quoten von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf pro Klasse (als Dezimalzahl)? Schule Schwerpunktschule Ø §12-SuS je Klasse Schule auf der Veddel Nein 6,5 Stadtteilschule Wilhelmsburg Nein 6,0 Erich Kästner Schule Ja 5,5 Stadtteilschule Finkenwerder Ja 5,3 Stadtteilschule Stübenhofer Weg Nein 5,0 Stadtteilschule Lurup Ja 5,0 Stadtteilschule Öjendorf Nein 5,0 Stadtteilschule Poppenbüttel Ja 4,7 Nelson-Mandela-Schule Nein 4,6 Stadtteilschule Süderelbe Nein 4,6 Kurt-Tucholsky-Schule Nein 4,3 Stadtteilschule Fischbek/Falkenberg Ja 4,3 Fritz-Schumacher-Schule Nein 4,3 Brüder-Grimm-Schule Nein 4,2 Quelle: Planungsdaten der zuständigen Behörde, Stand 7. April 2015 b. Wie lautet genau die Begründung für die Überschreitung der angestrebten Quote für jede einzelne Schule, die eine Quote von mehr als 4,4 Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf pro Klasse hat? (Bei „Gründen der regionalen Versorgung aller Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf “ die Quoten der umliegenden Stadtteilschulen im Einzelnen aufführen, bei „sonstigen wichtigen Gründen“ diese Gründe detailliert beschreiben.) Jede Aufnahme einer Schülerin/eines Schülers an der Schule stellt eine Einzelfallentscheidung dar. Diese Einzelfallentscheidung erfolgt unter der Maßgabe der rechtlichen Rahmenbedingungen , die sich aus § 15 Absatz 3 der Verordnung über die Ausbildung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf (AO-SF) vom 31. Oktober 2012 sowie §§ 12 und 42 Absatz 7 Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG) ergeben. Danach gelten für alle Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf die Beachtung der geäußerten Wünsche der Sorgeberechtigten, die Berücksichtigung einer für das Kind und seinen Förderbedarf geeigneten Zusammensetzung der künftigen Lerngruppen sowie unter anderem die Kriterien der gemeinsamen schulischen Betreuung von Geschwistern und die Schulweglänge. In der Region 2 nimmt die Stadtteilschule Öjendorf als Erstwunschschule die angemeldeten Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf aus dem direkten Umfeld der Schule auf. Im Einvernehmen mit der Schulleitung wurde deshalb ein Anteil von 4,4 Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf je Klasse überschritten. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/226 3 In der Region 3 ist eine Verteilung innerhalb Region (Elbinsel) erforderlich, um zumutbare Schulwege zu ermöglichen. In der Region 5 nimmt die STS Lurup als Erstwunschschule die angemeldeten Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf aus dem direkten Umfeld der Schule auf. Im Einvernehmen mit der Schulleitung wurde deshalb ein Anteil von 4,4 Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf je Klasse überschritten. In der Region 16 nimmt die Erich Kästner Schule als Schwerpunktschule Schülerinnen und Schüler mit speziellen sonderpädagogischen Förderbedarfen auf. Darüber hinaus werden bei einer Langformschule gemäß §14 HmbSG auch Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf vorab aufgenommen. Weitere Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf haben als Erstwunsch die Erich Kästner Schule genannt. Da sie im direkten Umfeld wohnen, ist eine Überschreitung der Vorgabe von 4,4 Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf regional geboten . In der Region 17 nimmt die Stadtteilschule Poppenbüttel als Erstwunschschule im Einvernehmen mit der Schulleitung Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf über die Vorgabe von 4,4 Schülerinnen und Schüler pro Klasse auf, um in unter fünf Fällen unzumutbare Schulwege zu vermeiden. In der Region 22/221 ist eine Verteilung innerhalb der Region erforderlich, um zumutbare Schulwege zu ermöglichen. Region Schule Schwerpunkt - schule Ø §12-SuS je Klasse R 2 Stadtteilschule Öjendorf Nein 5,0 Brüder-Grimm-Schule Nein 4,2 Stadtteilschule Horn Nein 4,0 Stadtteilschule Mümmelmannsberg Ja 3,0 R 3 Schule auf der Veddel Nein 6,5 Stadtteilschule Wilhelmsburg Nein 6,0 Stadtteilschule Stübenhofer Weg Nein 5,0 Nelson-Mandela-Schule Nein 4,6 R 5 Stadtteilschule Lurup Ja 5,0 Geschwister-Scholl-Stadtteilschule Ja 3,0 R 16 Erich Kästner Schule Ja 5,5 Schule am See Nein 3,0 Stadtteilschule Bramfeld Nein 3,0 R 17 Stadtteilschule Poppenbüttel Ja 4,7 Irena-Sendler-Schule Nein 2,2 R 22 R 221 Stadtteilschule Süderelbe Nein 4,6 Stadtteilschule Fischbek/Falkenberg Ja 4,3 Stadtteilschule Finkenwerder Ja 5,3 Quelle: Planungsdaten der zuständigen Behörde, Stand 7. April 2015 c. Sind die unter b. genannten Quoten Ergebnis der Organisationskonferenz oder einer nachträglichen Veränderung durch die Schulbehörde ? Falls es nachträgliche Veränderungen gab: Was wurde geändert? Wie lauten genau die Begründungen? (Bei „Gründen der regionalen Versorgung aller Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf“ die Quoten der umliegenden Stadtteilschulen im Einzelnen aufführen, bei „sonstigen wichtigen Gründen “ diese Gründe detailliert beschreiben.) Die zentrale Organisationskonferenz nimmt die Anmeldelage an den einzelnen Schulen auf und erarbeitet unter Berücksichtigung der vorher stattfindenden Sondierungskonferenzen zu den Förderbedarfen nach § 12 HmbSG einen vorläufigen Planungsstand , der jeder Schülerin und jedem Schüler möglichst einen Platz an ihrer oder seiner Wunschschule zuordnet. Dieses Ergebnis ist nach interner Abstimmung Grundlage für die Personalversorgung zum folgenden Schuljahr. Im Einzelfall werden hier Drucksache 21/226 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 noch Entscheidungen zur regionalen Versorgung oder zu einem überregionalen beziehungsweise überbezirklichen Ausgleich von Schulplätzen vorgenommen. Zwischen der zentralen Organisationskonferenz und dem Beginn des neuen Schuljahres treten daher laufend kleinere Veränderungen der Organisationslage ein. Gründe dafür sind vor allem Aufnahmen an Schulen in freier Trägerschaft, Zu- und Wegzüge sowie nachfolgend die Ergebnisse des Widerspruchsverfahrens, das im Anschluss an die Bescheiderteilung einsetzt und sich im Einzelfall bis zu den Sommerferien hinziehen kann. Im Übrigen siehe Antwort zu 2. b. und Drs. 21/141. 3. Wie lauten die Antworten auf die Fragen 1., 2. und 2. a. für die Schuljahre 2013/2014 und 2014/2015? Zu Frage 1. für das Schuljahr 2014/2015: Die Durchschnittszahl der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf pro Klasse im Jahrgang 5 im Schuljahr 2014/2015 an den Stadtteilschulen ist 4,0 (Stand 9. April 2014). Zu Frage 2 und 2. a. für das Schuljahr 2014/2015: Schule 2014 Schwerpunktschule Ø §12-SuS je Klasse Schule auf der Veddel Nein 11,5 Stadtteilschule Wilhelmsburg Nein 6,5 Geschwister-Scholl-Stadtteilschule Ja 6,0 Stadtteilschule Lurup Ja 5,4 Stadtteilschule Am Hafen Nein 5,2 Stadtteilschule Stübenhofer Weg Nein 5,0 Stadtteilschule am See Nein 5,0 Kurt-Tucholsky-Schule Nein 4,7 Stadtteilschule Eppendorf Ja 4,7 Schule Maretstraße Nein 4,7 Nelson-Mandela-Schule im Stadtteil Kirchdorf Nein 4,6 Gretel-Bergmann-Schule Ja 4,6 Stadtteilschule Mümmelmannsberg Ja 4,4 Erich Kästner Schule Ja 4,3 Lessing-Stadtteilschule Nein 4,3 Stadtteilschule Ehestorfer Weg Nein 4,3 Stadtteilschule Bergedorf Ja 4,3 Brüder-Grimm-Schule Nein 4,3 Stadtteilschule Eidelstedt Nein 4,2 Ida Ehre Schule Ja 4,2 Stadtteilschule Blankenese Ja 4,2 Quelle: Planungsdaten der zuständigen Behörde, Stand 9. April 2014 Zu Frage 1. für das Schuljahr 2013/2014: Die Durchschnittszahl der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf pro Klasse im Jahrgang 5 im Schuljahr 2013/2014 an den Stadtteilschulen ist 2,8 (Stand 9. April 2013). Zu Frage 2 und 2. a. für das Schuljahr 2013/2014: Schule 2013 Schwerpunktschule Ø §12-SuS je Klasse Schule auf der Veddel Nein 8,0 Stadtteilschule Bahrenfeld Ja 5,4 Geschwister-Scholl-Stadtteilschule Ja 5,0 Erich Kästner Schule Ja 4,8 Stadtteilschule Am Heidberg Ja 4,8 Stadtteilschule Lurup Ja 4,8 Stadtteilschule Eidelstedt Nein 4,7 Stadtteilschule Altrahlstedt Nein 4,5 Stadtteilschule Mümmelmannsberg Ja 4,4 Stadtteilschule Poppenbüttel Ja 4,3 Gretel-Bergmann-Schule Ja 4,2 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/226 5 Schule 2013 Schwerpunktschule Ø §12-SuS je Klasse Stadtteilschule Fischbek/Falkenberg Ja 4,2 Gyula Trebitsch Schule Tonndorf Nein 4,1 Quelle: Planungsdaten der Behörde, Stand 9. April 2013