BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/2272 21. Wahlperiode 24.11.15 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Jennyfer Dutschke (FDP) vom 15.11.15 und Antwort des Senats Betr.: Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BüMA) Die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BüMA) nach § 63a AsylG wird Ausländern ausgestellt, die um Asyl nachsuchen. Sie dient ausschließlich als Nachweis, dass der Ausländer beabsichtigt, einen Asylantrag zu stellen und berechtigt ihn, sich in einer für ihn zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu melden, untergebracht zu werden und bei der zuständigen Stelle des Bundesamts für Migration einen Asylantrag zu stellen. Im Zuge der Neuregelung des Asylgesetzes wurde die BüMA als offizielles Dokument anerkannt . Dies vorausgeschickt frage ich den Senat: 1. Wo, wann und durch wen wird die BüMA ausgestellt? Gemäß § 63a Absatz 3 Asylgesetz (AsylG) sind die in § 18 Absatz 1 und 19 Absatz 1 AsylG bezeichneten Behörden sowie die Aufnahmeeinrichtungen (§ 44 AsylG) für die Ausstellung der Bescheinigung zuständig. In Hamburg werden derzeit in den Dienstgebäuden Amsinckstraße 28 und Harburger Poststraße 1 im Anschluss an die Meldung als Asylsuchende(r) (§ 22 AsylG) und die asylrechtliche Verteilungsentscheidung (§ 46 AsylG) durch Beschäftigte des Einwohner-Zentralamtes Bescheinigungen nach § 63a AsylG ausgestellt. 2. Wie lange befindet sich ein Asylsuchender im Durchschnitt in Hamburg, bis er die BüMa erhält? Aufgrund der begrenzten Unterbringungskapazitäten in der zentralen Anlaufstelle der Aufnahmeeinrichtung in der Harburger Poststraße können nicht alle sich dort meldenden Asylsuchenden dort untergebracht werden, bis die Verteilungsentscheidung herbeigeführt wird. Sie werden daher zum Teil zur Abwendung von Obdachlosigkeit bereits vorher in andere dezentrale Standorte der Erstaufnahme im Stadtgebiet verlegt . Am Tag nach der Verlegung suchen Beschäftigte des Einwohner-Zentralamtes in Begleitung von Dolmetschern den Standort auf und nehmen die persönlichen Daten sowie die Meldung als Asylsuchende auf. Nach der Bearbeitung der Meldungen werden die Verteilungsentscheidungen in den Standorten ausgehändigt. Die Termine hierfür werden vorher in den Standorten bekannt gegeben. Die Dauer bis zum Erhalt der „Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender“ (BüMA) variiert derzeit noch je nachdem, ob sie bereits in der Harburger Poststraße oder an einem anderen Standort ausgehändigt wird, zwischen einem Tag und einer Woche. 3. Die BüMa ist in der Regel nur kurze Zeit gültig und wird eingezogen, sobald die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ausgestellt Drucksache 21/2272 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 wurde. Wie lange ist ein Asylsuchender in Hamburg im Durchschnitt im Besitz der BüMA? Asylbegehrende erhalten bei der Verteilungsentscheidung für Hamburg mit der BüMA bereits den Termin des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zur Stellung des Asylantrages. Das Einwohner-Zentralamt stellt die Bescheinigungen grundsätzlich bis zum Termin beim BAMF aus, bei dem sodann gemäß § 63 AsylG die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ausgestellt wird. Die Zeitdauer variiert in Abhängigkeit zum aktuellen Bearbeitungsaufkommen und den Bearbeitungsprioritäten des BAMF zum Teil erheblich, siehe Antwort zu 7. Statistische Erhebungen, welche die Ermittlung der durchschnittlichen Zeitdauer bis zum Termin des BAMF ermöglichen , erfolgen nicht. Im Übrigen siehe Drs. 21/2041. 4. Erwägt der Senat im Hinblick auf die Wartefristen für die formelle Asylantragstellung beim BAMF als Interimslösung Duldungsbescheinigungen an Asylsuchende auszustellen? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, wann tritt hier eine Neuerung in Kraft? Nein, siehe Antwort zu 3. Erforderlichenfalls kann die Geltungsdauer der Bescheinigung verlängert werden. 5. Wie erfolgt das Verfahren der Terminvergabe zwecks Asylantragstellung in der Hamburger Außenstelle des BAMF? Bis Oktober 2015 hat die zuständige Behörde die Terminmitteilungen elektronisch vom BAMF erhalten. Durch die hohen Zugangszahlen haben die einzelnen Terminmitteilungen jedoch über eine Woche gedauert. Seit November 2015 stellt das BAMF dem Einwohner-Zentralamt Terminkontingente zur Verfügung, sodass keine zusätzlichen Wartefristen entstehen. 6. Wie lange dauert die Vergabe eines Termins (hier: Dauer von Erstregistrierung bis zum Terminerhalt) zwecks Asylantragstellung in der Hamburger Außenstelle des BAMF? Durch die Nutzung von Terminkontingenten können die Termine sofort vergeben werden . 7. Wie lange befindet sich ein Asylsuchender im Durchschnitt in Hamburg, bis sein Termin zur förmlichen Asylantragstellung stattfindet (hier: Dauer von Erstregistrierung bis zur formalen Asylantragstellung)? Asylsuchende mit den vom BAMF prioritär zu bearbeitenden Staatsangehörigkeiten (hier: sichere Herkunftsstaaten) erhalten in der Regel innerhalb weniger Tage einen Termin. In allen anderen Fällen liegen die Termine mehrere Monate in der Zukunft. Derzeit werden bereits Termine für den Mai 2016 vergeben. 8. Wie hat sich die durchschnittliche Dauer der Asylverfahren für in Hamburg ansässige Asylbewerber entwickelt? (Bitte monatliche Durchschnittswerte aufführen für das Jahr 2015.) Das gemäß § 5 AsylG für die Durchführung der Asylverfahren zuständige BAMF wurde beteiligt und hat mitgeteilt, es sei grundsätzlich nicht verpflichtet und auf freiwilliger Grundlage aufgrund der anhaltenden Arbeitsbelastung aktuell nicht in der Lage, Parlamentarische Anfragen aus Hamburg zu beantworten. Im Übrigen siehe Drs. 21/1906. Die Auswertungen der durchschnittlichen Laufzeiten in den gerichtlichen Verfahren erfolgt nach den statistischen Vorgaben quartals- und jahrgangsweise, eine monatliche Auswertung ist nicht vorgesehen. Zur Beantwortung der Frage müssten alle Verfahrensakten der bisher in 2015 bei den Verwaltungsgerichten erledigten Verfahren händisch ausgewertet werden. Dies ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2272 3 Verwaltungsgericht Hamburg Durchschnittliche Verfahrensdauer in Asylsachen in Monaten Quartal Klagen Eilverfahren 1. Quartal 2015 11,4 2,1 2. Quartal 2015 8,1 1,8 3. Quartal 2015 8,8 2,7 Oberverwaltungsgericht Hamburg Durchschnittliche Verfahrensdauer in Asylsachen in Monaten Quartal Berufungen und Anträge auf Zulassung der Berufung 1. Quartal 2015 5,3 2. Quartal 2015 6,1 3. Quartal 2015 0,2 Die gegenüber dem 2. Quartal verlängerten Verfahrensdauern bei den Klagen und Eilverfahren in Asylsachen des Verwaltungsgerichts im 3. Quartal sind in erster Linie auf den Abbau von älteren Bestandsakten zurückzuführen. So konnten im 3. Quartal allein 26 langläufige Klageverfahren mit einer Verfahrensdauer von mehr als 24 Monaten gegenüber neun im Vor-Quartal erledigt werden. Bei den Eilverfahren waren es 39 Verfahren mit einer Verfahrensdauer von über sechs Monaten gegenüber 21 im Vor- Quartal.