BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/2277 21. Wahlperiode 24.11.15 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Wieland Schinnenburg (FDP) vom 16.11.15 und Antwort des Senats Betr.: Verkehrsverstöße durch Polizeifahrzeuge (3) Die Antwort des Senates auf meine Anfrage Drs. 21/2136 genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Hiermit gebe ich dem Senat die Gelegenheit zur Nachbesserung. Ich frage den Senat: 1. Wie viele Dienststellen der Polizei Hamburg hätten für die Beantwortung der Fragen befragt werden müssen? 2. Wieso war eine solche Befragung innerhalb der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich? 3. Was hat der Senat unternommen, um meine Fragen zu beantworten? Verfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten richten sich gegen den jeweiligen Fahrzeugführer; siehe auch Drs. 21/2029. Neben den 89 Organisationsbereichen mit fest zugewiesenen Fahrzeugen müssten ebenfalls alle übrigen Organisationseinheiten der Polizei mit ihren organisatorischen Untergliederungen befragt werden, da alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Möglichkeit besitzen, Fahrzeuge für dienstliche Erfordernisse über die zentrale Fuhrparkverwaltung der Polizei auszuleihen. Dies ist in der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Im Übrigen siehe Drs. 21/2136. 4. Werden ungerechtfertigte Inanspruchnahmen von Sonderrechten nur auf der Ebene der einzelnen Dienststellen erfasst? Warum erfahren die Führungsebene der Polizei und die zuständige Behörde nichts von solchen Ereignissen? Statistische Daten im Sinne der Fragestellung werden bei der Polizei nicht erfasst. Die Inanspruchnahme von Sonderrechten ist in § 35 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) geregelt; im Übrigen siehe Antwort zu 6. Das sogenannte Wegerecht regelt der § 38 StVO. Jede Wegerechtsfahrt unter Inanspruchnahme von Sonderrechten ist durch den Fahrzeugführer der Polizeieinsatzzentrale (PEZ) zu melden, sofern die Sonderrechte nicht bereits von der PEZ für zulässig erklärt wurden. Eine weitere Meldepflicht besteht nicht. Darüber hinaus kommt die Polizei ihren Halterpflichten durch das Führen von Fahrtenbüchern nach. Der Dienstvorgesetzte des jeweiligen Fahrzeugführers nimmt bei Verkehrsverstößen durch Führer von Polizeifahrzeugen eine disziplinarrechtliche Prüfung des Vorgangs vor und prüft hierbei auch die gerechtfertigte Anwendung der §§ 35 und 38 StVO. Die Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens erfolgt über die Beschwerde- und Disziplinarabteilung der Polizei. Insofern ist die Führungsebene der Polizei eingebunden. Drucksache 21/2277 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 5. Wie viele Disziplinarverfahren gab es in den Jahren 2012 – 2014 gegen Polizeibeamte wegen ungerechtfertigter Inanspruchnahme von Sonderrechten ? Bitte nach Jahren aufschlüsseln. Jahr Anzahl 2012 1 2013 1 2014 1 6. Wer entscheidet, ob für einen Einsatz Sonderrechte in Anspruch genommen werden? Die Entscheidung trifft (auch bei einer Freigabe durch die PEZ) jeweils der verantwortliche Fahrzeugführer. 7. Bei wie vielen Fahrten von Polizeifahrzeugen wurden in den Jahren 2012 – 2014 Sonderrechte in Anspruch genommen? Bitte nach Jahren aufschlüsseln. Eine technische Auswertung der im Hamburger-Einsatzleitsystem (HELS) bei der PEZ vorliegenden Daten zu Sonder-/Wegerechtsfahrten ist mit dem vorhandenen Statistikmodul nicht möglich. Die händische Auswertung mehrerer Hunderttausend Einsätze pro Jahr, bei denen zum Teil mehrere Einsatzfahrzeuge der Polizei eingesetzt werden , ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Im Übrigen siehe Antwort zu 4.