BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/2315 21. Wahlperiode 27.11.15 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Christiane Schneider (DIE LINKE) vom 19.11.15 und Antwort des Senats Betr.: Wie viel Leistungen des notwendigen Bedarfs spart Hamburg? Schutzsuchende, die mittellos in Hamburg ankommen, haben nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Anspruch auf Grundleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs in Form von Sachleistungen oder, wenn diese nicht vorhanden sind, in Form von Gutscheinen. In den vergangenen Wochen sind es vor allem Ehrenamtliche und Freiwillige, die Sammlung, Sortierung, Reinigung , Transport und Verteilung von Kleidung, Hygieneartikeln und notwendigen Sachleistungen wie zum Beispiel Kinderwagen,- karren garantieren. Darüber wachsen zunehmend Unmut und die Befürchtung, dass die Stadt sich auf der Arbeit von Ehrenamtlichen ausruht. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Der Senat beantwortet die Fragen teilweise basierend auf Auskünften der Betreiber der Unterkünfte wie folgt: 1. Was genau ist unter dem „notwendigen Bedarf“ laut Asylbewerberleistungsgesetz zu verstehen? Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ist unter dem notwendigen Bedarf der Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts zu verstehen . Der notwendige Bedarf ist in Erstaufnahmeeinrichtungen durch Sachleistungen zu decken. Kann eine Ausstattung mit Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. In der Folgeunterbringung sind vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs zu gewähren. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat ist gesondert als Geld- oder Sachleistung zu erbringen. Wird der notwendige Bedarf entsprechend als Geldleistung erbracht, beträgt er monatlich für alleinstehende Leistungsberechtigte 216 Euro, für zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen, je 194 Euro, für weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt 174 Euro, für sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 198 Euro, für leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 157 Euro und für leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 133 Euro. Basis für die Ermittlung des notwendigen Bedarfs nach dem AsylbLG ist – wie für die Regelbedarfe nach dem SGB XII und dem SGB II – die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe . Auf der Basis des Verbrauchsverhaltens unterer Einkommensgruppen wird der Regelbedarf ermittelt. Bezogen auf das AsylbLG wird im Vergleich Drucksache 21/2315 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 zu den Regelbedarfen nach dem SGB II und dem SGB XII der Bedarf für Hausrat gesondert erbracht und deshalb bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Die Verbrauchsausgaben für Gesundheitspflege bleiben teilweise unberücksichtigt, weil diese Bedarfe in anderer Weise gesondert gedeckt werden. Im Ergebnis handelt es sich um einen rechnerischen Gesamtbetrag, wie er im Einzelnen eingesetzt wird, unterliegt der Dispositionsfreiheit der Leistungsberechtigten. a. In bestimmten Einzelfällen kann es sicherlich zu unterschiedlichen Sichtweisen kommen. Als Beispiele seien eine Lesebrille, ein Handyaufladegerät oder Nahrungsergänzungsmittel für Schwangere genannt. Gibt es hierzu Dienstanweisungen oder Ähnliches für Mitarbeitende von Betreibern? Wenn ja, bitte anhängen. Wenn nein, warum nicht und wer entscheidet im Zweifelsfall? Für Leistungen nach dem AsylbLG gelten die Arbeitshilfe und die Fachanweisung zum AsylbLG, die in der Infoline der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration eingesehene werden können (Fachanweisung: http://www.hamburg.de/basfi/fvuhasylblg /; Arbeitshilfe: http://www.hamburg.de/basfi/ah-asylblg/3733118/ah-asylblgbverfg 2012/). Neben den Hinweisen zu § 3 AsylbLG ist auch § 6 AsylbLG zu Leistungen in besonderen Fällen zu beachten. Die Entscheidung über die Gewährung bestimmter Leistungen erfolgt im Rahmen der Sachbearbeitung. Im Zweifel obliegt die Entscheidung den Vorgesetzten. 2. Welche Bemühungen hat die Stadt in den vergangenen Monaten erbracht, um ihrer Aufgabe der Versorgung Geflüchteter mit notwendigen Bedarfen nachzukommen? Bitte detailliert beschreiben, mit Angabe der Monate und Veränderungen im Ablauf. Die Erfüllung der Leistungsansprüche nach dem AsylbLG ist eine Daueraufgabe, der die zuständigen Behörden kontinuierlich nachkommen. In allen Einrichtungen ist die erforderliche Versorgung mit Schlafplätzen, Speisen und Getränken, Körperpflegemitteln und Kleidung sowie die medizinische Versorgung entweder über Sprechstunden in den Einrichtungen oder externe medizinische Angebote gewährleistet. Durch Einführung der Verwaltungsaußenstellen in den Bezirksämtern im September 2015 konnte eine Beschleunigung in der leistungsrechtlichen Sachbearbeitung erreicht werden. Hinzu kommt eine Vielzahl an Einzelmaßnahmen (zum Beispiel Ausweitung der Essenszeiten , Ausgabe von warmem Essen bei langen Wartezeiten, Ausweitung der ärztlichen Notversorgung et cetera). Um in der aktuellen Situation die Aufnahme und Versorgung aller ankommenden Flüchtlinge gewährleisten zu können, werden alle zur Verfügung stehenden Personalressourcen in den betroffenen Aufgabenbereichen eingebunden. Für detailliertere Angaben zu den getroffenen Einzelmaßnahmen müssten unter Zurückstellung von Aufgaben zur Flüchtlingsunterbringung und -versorgung händische Auswertungen vorgenommen werden, die derzeit nicht erarbeitet werden können. 3. Wie war die Sammlung, Reinigung und Verteilung von Sachleistungen organisiert, bevor es die große von Ehrenamtlichen betriebene Kleiderkammer in den Messehallen gab, und wie ist sie jetzt organisiert? Eine Versorgung mit Bekleidung über Kleiderkammern gab es schon vor der von Ehrenamtlichen betriebenen Kleiderkammer in den Messehallen. Im Übrigen siehe Drs. 21/2167. 4. In welchen ZEA und/oder Notunterkünften gibt es keine Kleiderkammern , und wohin werden die Geflüchteten dann geschickt? Folgende Standorte der Erstaufnahme haben gemeldet, dass dort keine Kleiderkammer in der Einrichtung vorhanden ist: - Kieler Straße - Wendenstraße Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2315 3 - Wiesendamm - Papenreye Die Ausgabe von Bekleidung erfolgt in diesen Fällen entweder in einer nahegelegenen Kleiderkammer außerhalb der Einrichtung oder durch Ausgabestellen innerhalb der Einrichtung. Die Kleidung wird dann vorab etwa von der Kleiderkammer in den Messehallen bedarfsabhängig abgefordert und in die Unterkunft geliefert. 5. Gibt es nach der Kenntnis des Senats aktuell einen besonderen Mangel an bestimmten Kleidungsstücken oder anderen Sachwerten? Wenn ja, woran? Nein, siehe auch Drs. 21/2167. 6. Wie viel Geld hat der Betreiber f & w fördern und wohnen AöR in 2014 und 2015 für die Beschaffung von Kleidung, wieviel in die Beschaffung von Hygieneartikeln, wieviel in die Beschaffung von besonderen medizinischen Bedarfen und anderen Sachwerten des persönlichen Bedarfs zur Ausgabe in den ZEA aufgewendet? Bitte jeweils auflisten nach Produktgruppe und Monat. a. Wie viel Geld haben andere Betreiber von Zentralen Erstaufnahmeeinrichtungen aufgewendet? Artikel 2014 (Ausgaben in Euro) 2015 (Ausgaben in Euro) Körperpflegeartikel 128.037,53 285.47,96 Babywannen, Flaschen, Sauger 5.116,69 9.424,27 Windeln 87.756,72 82,681,37 Schlafsäcke - 291.474,23 Pflegerischer Bedarf: Reinigungsmaterial und Verbandsmaterial 9.565,21 56.937,11 Steppbetten, Kissen, Bettwäsche 290.592,09 664.118,63 Bei Auszug in die Folgeunterkunft: Geschirrpaket 99.050,18 191.180,78 (Quelle: f & w, Stand 24.11.2015) Angaben über die Aufwendungen der übrigen Betreiber der Zentralen Erstaufnahme können derzeit nicht erarbeitet werden, da händische Auswertungen zur Beantwortung einzelner Fragestellungen durch Zurückstellen von Aufgaben zur Flüchtlingsunterbringung und -versorgung vorgenommen werden müssten. Zur Aufnahme und Versorgung aller ankommenden Flüchtlinge werden derzeit alle zur Verfügung stehenden Personalressourcen in den mit der Schaffung neuer Erstunterbringungsplätze betroffenen Aufgabenbereichen eingebunden.