BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/2371 21. Wahlperiode 01.12.15 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Cansu Özdemir (DIE LINKE) vom 25.11.15 und Antwort des Senats Betr.: Islamistische Gruppen und Veranstaltungen in Hamburg In Drs. 21/1703 ist die Rede von verschiedenen islamistischen Gruppen. Außerdem gibt es Personen, die derzeit rechtlich belangt werden und dennoch Veranstaltungen zur Rekrutierung neuer Anhänger durchführen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Welche Verbindungen bestehen zwischen den Gruppen „Lies Hamburg“, „Siegel des Propheten“, „Hamburg Dawah Movement“ und „Hizb ut- Tahrir“? Die Grenzen zwischen den genannten Gruppierungen sind fließend. Mehrere Personen engagieren sich parallel in verschiedenen Gruppierungen. a. Welcher dschihadistischen Strömung sind die Gruppen jeweils zuzurechnen? Es gibt sowohl Befürworter des „Islamischen Staates“ (IS) als auch Anhänger der Al Qaida (AQ). Einige der in den genannten Gruppen aktiven Personen positionieren sich nicht im Sinne der Fragestellung. b. Sind Mitglieder der einen Gruppe auch in anderen Gruppen aktiv? Siehe Antwort zu 1. c. In welchen Moscheen kommen diese Gruppen zusammen? Nach Erkenntnissen des Landesamtes für Verfassungsschutz (LfV) Hamburg treffen sich die Personen an wechselnden Örtlichkeiten. Eine Verfestigung wurde bisher nicht festgestellt. d. Wie finanzieren sich diese Gruppen? Soweit bekannt, finanzieren sich diese Gruppen durch Eigenmittel. e. Wer steht ihnen vor? Mit Ausnahme der straffer organisierten Hizb ut-Tahrir (HuT) verfügen die genannten Gruppierungen über keine verfestigten Strukturen im Sinne eines Vorstandes. Detaillierte Angaben zum Erkenntnisstand des LfV Hamburg über die HuT können aus Gründen des Staatswohls nur gegenüber dem nach § 24 Hamburger Verfassungsschutzgesetz für die parlamentarische Kontrolle des Senats auf dem Gebiets des Verfassungsschutzes zuständigen Kontrollausschuss (PKA) gemacht werden. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass Rückschlüsse auf die Arbeitsweise und Einblickstiefe des LfV Hamburg gezogen werden könnten und eine künftige Beobachtung unverhältnismäßig erschwert würde. Drucksache 21/2371 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 f. Wie viele Sympathisanten oder Mitglieder (m/w) dieser Gruppen sind in den Dschihad nach Syrien oder Irak oder in andere Gebiete gegangen? Bitte jeweils aufschlüsseln. Siehe hierzu Drs. 21/2370. 2. Am Sonntag, den 01.11.2015, organisierte die Gruppe „Siegel der Propheten !“ unter anderem mit Sven Lau und Erol Selmani ein „Seminar zur Professionalisierung der Dawa!“. Welche Informationen liegen dem Senat über diese Veranstaltung vor? a. Wie viele Personen haben teilgenommen? b. Gab es Aufrufe zu Gewaltaktionen? c. Zu welchen Aktionen gab es Aufrufe? d. Gegen Sven Lau läuft derzeit eine Anklage. Wie konnte es sein, dass er dennoch an dieser Veranstaltung teilnehmen und zu ihr aufrufen konnte? e. Wo hat die Veranstaltung stattgefunden? f. Wer ist/war unter der angegeben Rufnummer 0152/14613339 zu erreichen? g. Gibt es Anhaltspunkte nach denen Veranstalter oder Teilnehmer dieses Seminars rechtlich belangt werden oder vom Verfassungsschutz beobachtet werden können? Der Polizei liegen lediglich Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen vor: Die beiden in der Frage genannten Personen haben über soziale Netzwerke zu dem Seminar in Hamburg eingeladen und zu der Veranstaltung ein entsprechendes, etwa 20-minütiges Video auf dem Internetauftritt „Siegel der Propheten“ im sozialen Netzwerk „Facebook“, veröffentlicht. Die gesamte Veranstaltung soll nach dortiger Beschreibung circa sechs Stunden gedauert haben. Damit ist dieses Video nur ein Ausschnitt aus der gesamten Veranstaltung. Der Veranstaltungsort wurde nur an Personen , die sich angemeldet hatten, bekannt gegeben. Der Verein trat bisher mit Koran-Verteilungen in Erscheinung. Unter Bezugnahme auf die offen im Internet recherchierbaren Informationen dürfte eine mittlere zweistellige Personenanzahl an dieser Veranstaltung teilgenommen haben. Aufrufe zu Gewalt- oder sonstigen Aktionen sind aus diesen Quellen nicht abzuleiten, ebenso wenig Hinweise auf den Veranstaltungsort oder den Nutzer der benannten Rufnummer. Eine Anklageerhebung führt – mit Ausnahme der Pflicht zur Hauptverhandlung zu erscheinen – nicht zu Einschränkungen im öffentlichen oder privaten Leben des Angeklagten. Detaillierte Angaben zum Erkenntnisstand des LfV Hamburg über die Veranstaltung können aus Gründen des Staatswohls nur gegenüber dem nach § 24 Hamburger Verfassungsschutzgesetz für die parlamentarische Kontrolle des Senats auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes zuständigen Kontrollausschusses (PKA) gemacht werden. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die beobachtete Bestrebung Rückschlüsse auf die Arbeitsweise und Einblickstiefe des LfV Hamburg zulassen könnten und eine künftige Beobachtung unverhältnismäßig erschwert würde.