BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/2372 21. Wahlperiode 01.12.15 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Cansu Özdemir (DIE LINKE) vom 25.11.15 und Antwort des Senats Betr.: Dschihadistische Aktivitäten in Hamburg Die aktive salafistische und islamistische Szene in Hamburg wirbt auf unterschiedlichen Wegen neue Anhängerinnen und Anhänger, insbesondere Jugendliche. Viele „Drahtzieher“ sind den Sicherheitsbehörden bekannt, sowie auch einige ihrer Anhänger sowie ihre Versammlungsorte. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Welche Moscheen und welche Imame sind aktuell Anlaufstellen/„Ansprechpartner “ für dschihadistisch-salafistische/islamistische Personen? a. Welche Erkenntnisse liegen dem Senat über diese Moscheen und deren jeweiligen Aktivitäten vor? Lediglich die Taqwa-Moschee in Harburg ist als eine zentrale Anlaufstelle für Salafisten einzustufen, in der nicht nur politische, sondern auch jihadistische Salafisten zusammenkommen. Darüber hinaus werden verschiedene Moscheen auch von Salafisten besucht, die damit den Moscheen aber keine eigene Ausrichtung geben. 2. Der Prediger Baher Ibrahim („Abu Abdullah“) steht im Fokus des Verfassungsschutzes . Laut Verfassungsschutzbericht sollen einige seiner Schüler sich dem bewaffneten Dschihad angeschlossen haben. Welche weiteren, aktuellen Erkenntnisse liegen dem Senat über diese Person und seinen Aktivitäten vor? Nach derzeitigen Erkenntnissen des Landesamtes für Verfassungsschutz (LfV) Hamburg veranstaltet Baher Ibrahim seine Schulungen in unregelmäßigen Abständen nur noch in Privatwohnungen. Darüber hinaus siehe Drs. 21/1987. a. Welcher dschihadistischen Strömung oder Gruppe in Hamburg ist Ibrahim zuzurechnen? Er gehört dem salafistischen Spektrum an. b. Wie heißen gegebenenfalls seine Stellvertreter und wo sind diese aktiv? Zu etwaigen Stellvertretern liegen den Sicherheitsbehörden keine Erkenntnisse vor. 3. Welche Erkenntnisse hat der Senat über andere Anlauf- beziehungsweise Versammlungsorte, wie zum Beispiel private Wohnungen oder Vereine ? Siehe Antwort zu 2. 4. Laut „Hamburger Abendblatt“-Artikel (oder VS-Bericht) vom 31.01.2015 wurde eine illegale Moschee in der Straße am „Alten Schlachthof“ in Wilhelmsburg im Jahr 2013 geschlossen. Gerüchten zufolge wird diese Drucksache 21/2372 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Moschee von einem kleinen Kreis weiterhin genutzt. Welche Erkenntnisse hat der Senat über diese Behauptung? Die für den Bereich zuständige Bauprüfabteilung der „Hamburg Port Authority“ (HPA) untersagte 2013 den Inhabern der Räumlichkeiten aufgrund baurechtlicher Vorschriften , Gebetsveranstaltungen im größeren und regelmäßigen Umfang durchzuführen. Gebete der dort Beschäftigten sind weiterhin möglich. a. Welcher Strömung oder Gruppe war/ist die geschlossene Moschee zuzurechnen? Die Mehrzahl der damaligen Nutzer war dem salafistischen Spektrum zuzurechnen. Im Übrigen siehe Antwort zu 4. b. Wo sind die Mitglieder gegebenenfalls jetzt aktiv? Nach Erkenntnissen des LfV Hamburg nutzen die damaligen Besucher wechselnde Örtlichkeiten für ihre Treffen. 5. Welche (neuen) Erkenntnisse bezüglich Hintermännern und Handlangern , Personen wie Organisationen, liegen dem Senat beziehungsweise den Sicherheitsbehörden bei der Rekrutierung von Jihadisten und der Organisierung ihrer Ausreise vor? a. Wer sind diese? b. Wo sind sie organisiert (örtlich und in welchen Gruppierungen)? c. Welche weiteren Erkenntnisse liegen vor? Nach derzeitigem Erkenntnisstand planten und führten viele Ausgereiste ihre Reise eigenständig durch. Detaillierte Angaben zum Erkenntnisstand des LfV Hamburg im Sinne der Fragestellungen können aus Gründen des Staatswohls nur gegenüber dem nach § 24 Hamburgisches Verfassungsschutzgesetz für die parlamentarische Kontrolle des Senats auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes zuständigen Kontrollausschuss (PKA) gemacht werden. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass Rückschlüsse auf die Arbeitsweise und Einblickstiefe des LfV Hamburg gezogen werden könnten und eine künftige Beobachtung unverhältnismäßig erschwert würde. Im Übrigen siehe Drs. 21/1703.