BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/2374 21. Wahlperiode 01.12.15 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dennis Thering (CDU) vom 25.11.15 und Antwort des Senats Betr.: Alkoholkonsumverbot im HVV – Aktueller Stand der Kontrollen Seit dem 1. September 2011 gilt in Hamburg ein Alkoholkonsumverbot im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Durch dieses sollen Gewalttaten und Zwischenfälle mit betrunkenen Fahrgästen reduziert werden. Gleichzeitig wirkt das Erscheinungsbild des HVV aufgeräumter. Fahrgäste sollen sich außerdem, durch die Verbannung geöffneter Flaschen innerhalb des Hamburger Verkehrsverbundes (HVV), sicherer fühlen. Für diese Maßnahme wurden seitens des HVV keine zusätzlichen Sicherheitskräfte eingestellt (Drs. 20/8657), um die Einhaltung des Verbotes sicherzustellen und gegebenenfalls Verstöße mit einem Bußgeld zu ahnden. Schon 2011 gab es eine große Diskussion über die Sinnhaftigkeit des Verbots. Betroffene Fahrgäste würden bereits alkoholisiert in die Busse und Bahnen des HVV einsteigen. Man könne durch dieses Verbot aber das subjektive Sicherheitsempfinden der Fahrgäste steigern, da Flaschen et cetera aus dem öffentlichen Blick verschwinden würden. Der HVV hat an dem Verbot festgehalten und zog ein Jahr nach dessen Einführung ein positives Fazit. Herangezogen wurde ebenfalls eine repräsentative Umfrage. Nach dieser stimmten 85 Prozent der Fahrgäste der Einführung eines Alkoholkonsumverbots zu (Drs. 20/4913). Was die Zahlen- und Datenbasis hinsichtlich des Alkoholkonsumverbots angeht, sagte der Geschäftsführer laut Drs. 20/9670, dass Vorkommnisse, die damit in Verbindung stünden, statistisch erfasst, zugeordnet und nach Alters- und sonstigen Strukturen sortiert würden. Entsprechende Zahlen und Daten müssen also vorliegen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Der Senat beantwortet die Schriftliche Kleine Anfrage teilweise auf der Grundlage von Stellungnahmen des Hamburger Verkehrsverbundes (HVV), der Deutschen Bahn AG (DB AG), der AKN Eisenbahn AG (AKN), der Hamburger Hochbahn AG (HOCH- BAHN), HADAG Seetouristik und Fährdienst AG (HADAG) und der Verkehrsbetriebe Hamburg-Holstein AG (VHH) wie folgt: 1. Wie viele Kontrollen gab es speziell zur Einhaltung des Alkoholkonsumverbots im Gebiet des HVV seit 2011? Bitte jahresweise sowie nach den einzelnen Verkehrsunternehmen des HVV aufschlüsseln. Die Feststellung von Verstößen gegen das Alkoholkonsumverbot (AKV) gemäß der HVV-Beförderungsbedingungen gehört zum normalen Tagesgeschäft des Sicherheitsdienstes der Hochbahn-Wache sowie des Sicherheitspersonals der DB AG. Spezielle Drucksache 21/2374 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Kontrollen zur Einhaltung des AKV gibt es nicht. Allerdings wurde die Einführung des Alkoholkonsumverbotes von gezielten Aufklärungs- und Kontrollmaßnahmen begleitet. 2. Wie viele Verstöße gegen das Verbot wurden vom Sicherheitspersonal seit 2011 festgestellt und aufgenommen? Bitte jahresweise sowie nach den einzelnen Verkehrsunternehmen des HVV aufschlüsseln. Jahr HOCHBAHN DB AG AKN 2011 433 Verstöße 1015 Verstöße 0 Verstöße 2012 1987 Verstöße 6213 Verstöße 97 Verstöße 2013 2150 Verstöße 2998 Verstöße 39 Verstöße 2014 1800 Verstöße 2356 Verstöße 8 Verstöße 2015 1129 Verstöße (Stand 26.11) 2412 Verstöße (Stand 31.10) 21 Verstöße (Stand 26.11) Die VHH führt keine eigenen Statistiken zur Erfassung des Alkoholkonsums. 3. Welche Strafen hatten die Verstöße gegen das Konsumverbot seit 2011 zur Folge? Bitte jahresweise aufschlüsseln. Gemäß der HVV-Beförderungsbedingungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 14, Absatz 8 S. 3) hat der Fahrgast beim Konsum von alkoholhaltigen Getränken oder deren Mitführung in geöffneten Behältnissen eine Vertragsstrafe von 40 Euro zu zahlen. Zur Anzahl der festgestellten Verstöße siehe Antwort zu 2. 4. Zurzeit wird eine Verletzung des Alkoholkonsumverbots mit 40 Euro Bußgeld geahndet. Halten der Senat beziehungsweise die zuständigen Behörden diese Summe für ausreichend? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht und inwiefern streben der Senat beziehungsweise die zuständigen Behörden eine Änderung des Bußgeldsatzes an? Bei der Einführung des strafbewehrten Alkoholkonsumverbotes im HVV im Dezember 2009 orientierte sich die Höhe der Vertragsstrafe an der Höhe des erhöhten Beförderungsentgeltes (40 Euro). Mit der Anpassung des erhöhten Beförderungsentgeltes in den einschlägigen Verordnungen auf 60 Euro im Sommer 2015 wurde die Vertragsstrafe bei Verstoß gegen das Alkoholkonsumverbot bei 40 Euro belassen, da sich die Anpassung des erhöhten Beförderungsentgeltes gegen das Fahren ohne Fahrkarte richtet. Die derzeitige Höhe der Vertragsstrafe bei Verstoß gegen das Alkoholkonsumverbot ist angemessen. Sobald sich zum Beispiel vonseiten der Verkehrsunternehmen oder aus anderen Gründen Anhaltspunkte ergeben, dass die Vertragsstrafe zu überprüfen ist, werden die Verkehrsunternehmen dies tun und gegebenenfalls eine Anpassung bei den zuständigen Genehmigungsbehörden beantragen. 5. Wie haben sich die Einnahmen aus Bußgeldern bei Verstößen gegen das Alkoholkonsumverbot seit 2011 entwickelt? Bitte seit 2011 aufschlüsseln . Jahr HOCHBAHN AKN 2011 2.680,00 € 0,00 € 2012 27.156,00 € 3.013,00 € 2013 35.520,00 € 1.135,00 € 2014 29.160,00 € 203,00 € 2015 19.420,00 € Stand (31.10.15) 794,00 € Stand (26.11.15) Die DB AG wurde hierzu gefragt, hat aber in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit keine Antwort gegeben. Die VHH führt keine eigenen Statistiken zur Erfassung des Alkoholkonsums. 6. Welchem Verwendungszweck werden die Einnahmen aus den wegen der Verstöße gegen das Alkoholkonsumverbot verhängten Bußgeldern seit 2011 zugeführt? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2374 3 HOCHBAHN Die Einnahmen wegen Verstoßes gegen das AKV fließen in die normale Einnahmenabrechnung der Hochbahn-Wache ein. Sie sind nicht zweckgebunden. AKN Die Einnahmen unterliegen bei der AKN keinem besonderen Verwendungszweck. DB AG Die Einnahmen wegen der Verstöße gegen das Alkoholkonsumverbot verbleiben bei der S-Bahn Hamburg GmbH und werden keinem bestimmten Verwendungszweck zugeführt. 7. Wie viele Forderungen wegen der Verstöße gegen das Alkoholverbot konnten aus welchen Gründen nicht eingebracht werden beziehungsweise wurden niedergeschlagen? Bitte die dadurch entgangenen Einnahmen jahresweise seit 2011 aufschlüsseln. HOCHBAHN Forderungswerte Erfolgreiche Beitreibung Entgangene Einnahmen ab Okt. 2011 17.360,00 € 15,43% 14.680,00 € 2012 79.480,00 € 34,17% 52.324,00 € 2013 86.000,00 € 41,30% 50.480,00 € 2014 72.000,00 € 40,50% 42.840,00 € 2015 (bis 31.10.15) 45.160,00 € 43,00% 25.740,00 € Die fehlende Realisierung der Forderung liegt häufig darin begründet, dass die angetroffenen Personen über keine feste Wohnanschrift verfügen. AKN Verstöße Entgangene Einnahmen durch Stornierungen 2011 0 0 2012 21 840,00 € 2013 8 320,00 € 2014 1 40,00 € 2015 1 40,00 € Die Stornierungen haben unterschiedliche Gründe. Die Mehrheit der Stornierungen ist nach einem Einspruch erfolgt. Die DB AG wurde hierzu gefragt, hat aber in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit keine Antwort gegeben 8. Welche Altersstrukturen lassen sich bei den seit 2011 festgestellten Verstößen gegen das Verbot erkennen? Bitte jahresweise und, wenn möglich , in Fünfjahresschritten aufschlüsseln. Hochbahn 2011 2012 Alter Geburtsjahr Anzahl Alter Geburtsjahr Anzahl bis 20 bis 1995 3 bis 20 bis 1995 39 21 bis 25 1994 - 1990 36 21 bis 25 1994 - 1990 224 26 bis 30 1989 - 1985 61 26 bis 30 1989 - 1985 344 31 bis 35 1984 - 1980 52 31 bis 35 1984 - 1980 315 36 bis 40 1979 - 1975 39 36 bis 40 1979 - 1975 202 41 bis 45 1974 - 1970 37 41 bis 45 1974 - 1970 186 Drucksache 21/2374 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 2011 2012 Alter Geburtsjahr Anzahl Alter Geburtsjahr Anzahl 46 bis 50 1969 - 1965 40 46 bis 50 1969 - 1965 223 51 bis 55 1964 - 1960 123 51 bis 55 1964 - 1960 259 56 bis 60 1959 - 1955 26 56 bis 60 1959 - 1955 104 61 bis 65 1954 - 1950 11 61 bis 65 1954 - 1950 49 66 und älter ab 1949 4 66 und älter ab 1949 42 2013 2014 Alter Geburtsjahr Anzahl Alter Geburtsjahr Anzahl bis 20 bis 1995 71 bis 20 bis 1995 110 21 bis 25 1994 - 1990 301 21 bis 25 1994 - 1990 301 26 bis 30 1989 - 1985 370 26 bis 30 1989 - 1985 300 31 bis 35 1984 - 1980 333 31 bis 35 1984 - 1980 261 36 bis 40 1979 - 1975 189 36 bis 40 1979 - 1975 210 41 bis 45 1974 - 1970 178 41 bis 45 1974 - 1970 162 46 bis 50 1969 - 1965 213 46 bis 50 1969 - 1965 142 51 bis 55 1964 - 1960 311 51 bis 55 1964 - 1960 166 56 bis 60 1959 - 1955 111 56 bis 60 1959 - 1955 68 61 bis 65 1954 - 1950 19 61 bis 65 1954 - 1950 44 66 und älter ab 1949 55 66 und älter ab 1949 37 2015 Alter Geburtsjahr Anzahl bis 20 bis 1995 83 21 bis 25 1994 - 1990 214 26 bis 30 1989 - 1985 187 31 bis 35 1984 - 1980 152 36 bis 40 1979 - 1975 109 41 bis 45 1974 - 1970 81 46 bis 50 1969 - 1965 89 51 bis 55 1964 - 1960 130 56 bis 60 1959 - 1955 41 61 bis 65 1954 - 1950 31 66 und älter ab 1949 12 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2374 5 AKN Jahr Vorgänge 20-30 J. 30-40 J. 40-50 J. 50-60 J. ohne Angabe 2011 0 - - - - 2012 97 52 4 7 2 32 2013 39 28 - 6 2 3 2014 8 6 1 - 1 2015 Stand (26.11.15) 21 15 4 1 1 Die DB AG wurde hierzu gefragt, hat aber in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit keine Antwort gegeben. 9. Kommt es bei Wiederholungstätern zu einer Anhebung des Bußgeldes oder einer anderen Art der Ahndung? Wenn nein, warum nicht? Die HVV-Beförderungsbedingungen sehen bei wiederholtem Verstoß gegen das Alkoholkonsumverbot keine Anhebung des Bußgeldes vor. Soweit die betroffene Person uneinsichtig bleibt, kann ihr seitens der Hochbahn-Wache ein Hausverbot erteilt werden . 10. Wurden inzwischen zusätzliche Sicherheitskräfte für die Kontrollen eingestellt ? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, welche Anzahl? Die Einführung des Alkoholkonsumverbotes wurde im Rahmen der Sicherheitsvereinbarung ÖPNV-Hamburg von 2001 beschlossen. Bestandteil der Sicherheitsvereinbarung war die Einstellung von 60 neuen Sicherheitskräften bei der Hamburger Hochbahn -Wache. 11. Welche Daten beziehungsweise Ordnungsmerkmale sind mit den vom Geschäftsführer der Hochbahn-Wache laut Drs. 20/9670 erwähnten „sonstigen Strukturen“ gemeint? Bei einem Verstoß gegen das Alkoholkonsumverbot werden neben Alter und Geschlecht der betroffenen Person auch der Feststellungort und die Feststellungszeit statistisch erfasst. 12. Die HADAG-Fähren sind, neben den Zügen der Nord-Ostsee-Bahn, der Nordbahn und der DB Regio vom Alkoholkonsumverbot ausgenommen. a) Warum? Durch den Konsum von Alkohol auf HADAG-Fähren bedingte Unfälle oder Personenschäden sind nicht bekannt. Daher ist den Betreibern der Kioske (Pächter) auf den HADAG-Fähren der Vertrieb alkoholischer Getränke grundsätzlich vertraglich erlaubt. Ein Alkoholkonsumverbot für Fahrgäste würde dieser Vereinbarung zuwiderlaufen. b) Planen der Senat beziehungsweise die zuständigen Behörden eine Aufhebung der Ausnahmeregelung für die HADAG-Fähren? Nein. c) Zu wie vielen alkoholbedingten Unfällen und Personenschäden ist es seit 2011 auf oder im unmittelbaren Umfeld von HADAG-Fähren gekommen? Bitte Jahresweise aufschlüsseln. Seit 2011 ist es zu keinerlei alkoholbedingten Unfällen oder Personenschäden auf den HADAG-Fähren gekommen. Für das unmittelbare Umfeld der Fähren können keine Angaben gemacht werden. Drucksache 21/2374 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 6 d) Wie haben sich die Einnahmen aus dem Verkauf von alkoholischen Getränken auf den HADAG-Fähren seit 2011 entwickelt? Bitte jahresweise aufschlüsseln. Zu den Einnahmen aus dem Verkauf von alkoholischen Getränken auf den HADAG- Fähren können keine Angaben gemacht werden, da keine warenspezifische Erfassung der Umsätze erfolgt.