BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/2427 21. Wahlperiode 08.12.15 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Karin Prien (CDU) vom 30.11.15 und Antwort des Senats Betr.: Des Lehrers Kosten für Klassenreisen Bei einer Klassenreise handelt es sich um eine teilnahmepflichtige Schulveranstaltung . Klassenreisen tragen wesentlich zur Entwicklung des Schullebens bei und dienen vor allem dem gemeinsamen sozialen Erleben der Schülerinnen und Schüler. Jede Schulfahrt muss gemäß Ziffer 6.1 der Richtlinien für Schulfahrten von der Schulleitung in Wahrnehmung ihrer Verantwortung für den Unterricht und die Erziehung in der Schule genehmigt werden ; die Genehmigung der Schulfahrt umfasst auch die erforderliche Dienstreisegenehmigung für die begleitenden Lehrkräfte. Nach den 2005 erlassenen Bestimmungen über die reisekostenrechtliche Erstattung von Aufwendungen für Schulfahrten (http://www.hamburg.de/bsb/ schulfahrten/) gilt für Klassenreisen, die wohlgemerkt Dienstreisen im Sinne des § 2 Hamburgisches Reisekostengesetz sind, im Inland hinsichtlich der notwendigen Fahrkosten für die Hin- und Rückfahrt eine Obergrenze von 52 Euro. Zur Abgeltung der Auslagen für Verpflegung und Unterkunft sowie der sonstigen Auslagen, die normalerweise aus dem Tage- und Übernachtungsgeld zu bestreiten sind, und der Nebenkosten (zum Beispiel Eintrittsgelder) wird unter Berücksichtigung häuslicher Ersparnisse eine Aufwandsvergütung von 26 Euro je Begleitperson täglich gewährt. Sofern im Einzelfall für Begleitpersonen freie Vollverpflegung gewährt wird, ist von der Aufwandsvergütung ein Betrag von 11 Euro, bei nicht anfallenden Unterkunftskosten ein Betrag von 13 Euro einzubehalten. 2012 entschied das Bundesarbeitsgericht (9 AZR 183/11), dass ein Verzicht auf die Erstattung von Reisekosten für Klassenreisen durch Lehrer unwirksam sei. Es stellt sich die Frage, inwiefern die in Hamburg geltende Begrenzung der Erstattung von Aufwendungen für Schulfahrten in den oben genannten Bestimmungen vor diesem Hintergrund noch rechtens ist und zu welchen Auswirkungen die Rechtsprechung gegebenenfalls für die Klassenreisen von Hamburgs Schülerinnen und Schüler geführt hat. An der Ida-Ehre-Schule in Hamburg-Eimsbüttel mussten die Kinder bereits Einschnitte hinnehmen, wie sich aus dem Protokoll der Sitzung des Elternrats vom 14. Oktober 2015 ergibt: (http://www.idaehreschule.de/files/Elternrat/Protokolle/2015_2016/2_Protokol l_ER_14_10_2015.pdf). Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Drucksache 21/2427 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Das Urteil des Bundesarbeitsgericht (9 AZR 183/11) hat keine direkten rechtlichen Auswirkungen auf die hamburgische „Bestimmungen über die reisekostenrechtliche Erstattung von Aufwendungen für Klassenfahrten vom 13.1.2005“. Im Gegensatz zu der vorherigen Rechtslage in anderen Ländern enthält die Hamburger Regelung keine Reisekostenverzichtserklärung. Die Obergrenze für Fahrtkosten in der Vorschrift bezieht sich nicht auf die Erstattung der entstandenen Reisekosten, sondern ist Voraussetzung für die Genehmigung einer Klassenreise. Das heißt, es sollen nur Klassenreisen genehmigt werden, bei denen die Fahrtkosten der Lehrkräfte nicht über 52 Euro (Inlandsfahrten) beziehungsweise 118 Euro (Auslandsfahrten) liegen. Soweit Schulleitungen Klassenreisen mit höheren Fahrkosten genehmigen, werden den Lehrkräften die höheren Kosten aus dem Schulbudget erstattet. Allerdings haben die „Bestimmungen über die reisekostenrechtliche Erstattung von Aufwendungen für Schulfahrten“ vom 1. Februar 2005 in verschiedenen Fällen zu Missverständnissen seitens der Schulleitungen geführt und wurden daher nicht immer richtig angewendet. Auch sind die dort festgesetzten Kostenrahmen nicht mehr zeitgemäß . Daher werden zurzeit die Bestimmungen über die reisekostenrechtliche Erstattung von Aufwendungen für Schulfahrten sowie die Schulfahrtenrichtlinie überarbeitet . Beide Bestimmungen sollen im nächsten Jahr in Kraft treten. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Gelten die im Jahr 2005 erlassenen „Bestimmungen über die reisekostenrechtliche Erstattung von Aufwendungen für Schulfahrten“ unverändert fort? Die Bestimmungen über die reisekostenrechtliche Erstattung von Aufwendungen für Schulfahrten gelten noch fort. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. a. Falls ja, wie beurteilt die zuständige Behörde diese Begrenzung der Erstattung vor dem Hintergrund der BAG-Rechtsprechung? Siehe Vorbemerkung. b. Falls ja, weshalb wurden keine allgemeinen Preissteigerungen (die Kosten für Fahrkarten, Unterkunft, Verpflegung und Eintrittsgelder sind in den vergangenen zehn Jahren erheblich gestiegen) berücksichtigt ? Im Rahmen der Überarbeitung der reisekostenrechtlichen Bestimmungen für Schulfahrten werden Preissteigerungen berücksichtigt. c. Falls ja, inwiefern steht die Regelung zur „freien Vollverpflegung“ mit etwaigen Compliance-Vorschriften im Einklang? Die Richtlinie über die Annahme von Belohnungen und Geschenken vom 25. August 2015 macht die Annahme einer freien Verpflegung durch die Begleitperson von der Genehmigung des Dienstvorgesetzten abhängig. Die Zustimmung darf nur erteilt werden , wenn nach Lage des Falles keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Annahme die objektive Amtsführung der Beschäftigten beeinträchtigen oder bei dritten Personen, die von der Zuwendung Kenntnis erlangen, unter Anlegung eines objektiven Maßstabes den Eindruck der Befangenheit entstehen lassen könnte. Soweit freie Vollverpflegung im Rahmen eines Freiplatzes gewährt wird, legen die Schulen die ersparten Kosten auf alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Schulfahrt um. In diesem Fall liegt keine Annahme von Belohnungen und Geschenken vor. d. Falls nein, welche konkreten Änderungen hat es jeweils wann aus welchem Grund gegeben? e. Falls nein, wie stellt sich der konkrete Erstattungsanspruch der Lehrerinnen und Lehrer aktuell dar? f. Falls nein, wie und durch wen erfolgt die Finanzierung der vollen Erstattung von Reisekosten der begleitenden Lehrer aktuell? Inwiefern wurden dafür wann welche Haushaltstitel in welchem Umfang erhöht? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2427 3 g. Falls nein, weshalb sind die „Bestimmungen über die reisekostenrechtliche Erstattung von Aufwendungen für Schulfahrten“ noch immer auf der Homepage der Behörde für Schule und Berufsbildung in dieser Form abrufbar (http://www.hamburg.de/bsb/schulfahrten/)? h. Falls nein, zu welchen tatsächlichen Auswirkungen auf Anzahl und Dauer von Klassenfahrten hat eine Änderung der Regelung geführt? Entfällt. 2. Bestehen in der zuständigen Behörde Planungen, die Richtlinien oder Bestimmungen zu Schulfahrten beziehungsweise Klassenreisen zu ändern? Falls ja, welche? Falls nein, weshalb nicht? Ja, siehe Vorbemerkung. Mit der Überarbeitung geht eine Erhöhung der Höchstsätze für Klassenreisen und der Erstattung der Reisekosten für Lehrkräfte einher. 3. Welche Erkenntnisse liegen der zuständigen Behörde darüber vor, ob Schulen im Rahmen der Buchung von Klassenfahrten noch immer Freiplätze oder Frei-Bahntickets erhalten? Wie wird mit diesen Freiplätzen verfahren? Der zuständigen Behörde liegen keine Erkenntnisse vor, in welchem Umfang Schulen im Rahmen der Buchungen von Klassenfahrten Freiplätze oder Frei-Bahntickets erhalten. Schulen nutzen jedoch alle vorhandenen Möglichkeiten aus, um Kostenersparnisse in die Kalkulation einzubeziehen und auf alle Teilnehmenden der Klassenreise (Begleitpersonen und Schülerinnen und Schüler) umzulegen. 4. Wie beurteilt die zuständige Behörde die Bedeutung von Klassenfahrten für Schülerinnen und Schüler? Schulfahrten haben einen wichtigen Stellenwert im Rahmen der schulischen Erziehungs - und Unterrichtsarbeit. Sie fördern das Zusammenleben und das gegenseitige Verständnis aller Beteiligten. Schulen beschließen in der Regel eigene Grundsätze für die Durchführung von Schulfahrten im Rahmen der geltenden Richtlinie. Im jeweiligen Kontext kommen den Fahrten unterschiedliche Funktionen zu. Sie tragen wesentlich dazu bei, soziale Kompetenzen wie Hilfsbereitschaft, Verantwortungsbewusstsein und Toleranz zu fördern. Klassenreisen haben sportliche, kulturelle oder fachliche Schwerpunkte. Sie sind Teil der allgemeinen Unterrichtsarbeit. An Lernorten außerhalb der Schule ermöglichen sie eine unmittelbare Auseinandersetzung mit unterrichtsrelevanten Themen. Zu einer Klassenreise oder Studienfahrt gehört die Vor- und Nachbereitung im Unterricht. 5. Welche Erkenntnisse liegen der zuständigen Behörde über eine aufgrund der BAG-Rechtsprechung geänderte Handhabung der Gewährung von Klassenreisen an der Ida-Ehre-Schule vor? Inwiefern gab es Beschwerden seitens der Eltern, der Schülerschaft oder der Lehrerschaft ? Das BAG-Urteil hat keine direkten rechtlichen Auswirkungen auf die hamburgischen Vorgaben zur reisekostenrechtlichen Erstattung von Aufwendungen anlässlich von Klassenreisen, siehe Vorbemerkung. Nach Mitteilung der Schulleitung der Ida-Ehre- Schule ist die Genehmigung von Klassenreisen von der Einhaltung des aktuellen Höchstsatzes für Reisekostenerstattungen nach der gültigen Bestimmung über die Aufwendung von Schulfahrten abhängig gemacht worden. Zudem gibt es einen offenen Brief des Schüler- und Elternrates an den Präses der zuständigen Behörde. Gemäß Beschluss der Schulkonferenz vom 3. Dezember 2015 werden die für die Schülerinnen und Schüler geltenden Höchstsätze für Klassenreisen auch auf Lehrkräfte angewandt. Drucksache 21/2427 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 6. Inwiefern hat es eine Veränderung von Qualität und Kosten der Klassenreisen seit Erlass des BAG-Urteils gegeben? Bitte exemplarisch für zehn Stadtteilschulen und zehn Gymnasien angeben. Siehe Vorbemerkung. Es hat keine Veränderungen von Qualität und Kosten von Klassenreisen aufgrund des BAG-Urteils gegeben. 7. Gab es seitens der zuständigen Behörde seit Erlass des BAG-Urteils irgendwelche Weisungen an die Schulen im Hinblick auf die Durchführung von Klassenreisen? Falls ja, welche? Im Hinblick auf die Durchführung von Klassenreisen gab es seit dem Erlass des BAG- Urteils keine Weisungen an die Schulen.