BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/2428 21. Wahlperiode 08.12.15 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten David Erkalp (CDU) vom 30.11.15 und Antwort des Senats Betr.: Grundschulmädchen und das Tragen der Burka – Wie verträgt sich unser Verständnis der Freiheit mit dem Tragen der Burka in Schulen? Es gibt in Deutschland viele Diskussionen über das Tragen von Kopftüchern und immer mehr auch über Burkas. Im Stadtteil Wilhelmsburg, aber auch in Billstedt und Horn, sieht man vermehrt Burka-Trägerinnen. Doch bisher betrafen diese Diskussionen stets Frauen, bei denen man davon ausgeht, sie seien volljährig. Vor wenigen Tagen überquerten nun fünf Mädchen im Alter von circa zehn Jahren an der Kreuzung zur U-Bahn-Station Horn die Straße. Vier der Mädchen waren unauffällig gekleidet. Die fünfte in dieser Gruppe trug eine Burka und man konnte lediglich die Augen sehen. Da es genau 9.45 Uhr war, wird es sich vermutlich um Schülerinnen gehandelt haben, die während der großen Pause die Schule verließen, um im nahegelegenen EKZ einzukaufen. Da in diesem Viertel mehrere Schulen ansässig sind, ist eine genaue Zuordnung der Schule allerdings nicht möglich. Burka-Trägerinnen vertreten die strengste religiöse Auslegung des Islam, die sogenannte Scharia und dürfen keinem Mann die Hand geben und streng genommen – außerhalb der Familie – auch mit keinem Mann reden. Integrationsbemühungen werden so im Keim erstickt und lassen eine Annäherung nicht zu, weil die Trägerin einer Burka selbst das Signal der Ablehnung versendet und somit jeder Versuch der Integration scheitert. In deutschen Schulen sollten wir deshalb darauf achten, dass solche Symbole und Zeichen der Abgrenzung nicht auftauchen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Hat der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde Kenntnis davon, dass in Horner Grundschulen Schülerinnen eine Burka tragen und mit einer Ganzkörperverschleierung in den Unterricht gehen? Wenn ja, wie gehen Lehrer, Schulleitung sowie die Schulbehörde damit um und was wurde unternommen? Eine Abfrage bei den Grundschulen im Stadtteil Horn am 1. Dezember 2015 hat ergeben , dass es dort keine Schülerinnen gibt, die mit einer Burka oder Ganzkörperverschleierung zur Schule gehen. 2. Hat der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde Kenntnis davon, dass in weiteren Hamburger Schulen Schülerinnen mit einer Ganzkörperverschleierung in den Unterricht gehen? Drucksache 21/2428 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Wenn ja, wie viele Fälle sind bekannt? Bitte nach Schulen aufgliedern. Der zuständigen Behörde liegen keine Meldungen über Schülerinnen vor, die während des Unterrichts eine Ganzkörperverschleierung tragen. 3. Ist das Tragen von Burkas in Hamburger Schulen erlaubt? Wenn ja, wie verträgt sich diese Situation mit dem Kindeswohl? Eine Verschleierung des Gesichtes ist in Hamburger Schulen nicht gestattet, da ein verschleiertes Gesicht die offene Kommunikation erheblich stört. Dies bedeutet, dass sowohl der Niqab (ein Gesichtsschleier) als auch eine Form der Burka (eine Ganzkörperverhüllung ), die das Gesicht verhüllt, nicht zulässig sind. Das Tragen sonstiger Kleidung ist an Hamburger Schulen nicht reglementiert. 4. Gibt es Versuche des Senats beziehungsweise der zuständigen Behörde hier gegenzusteuern, um die Mädchen wieder Teil der Gesellschaft werden zu lassen? 5. Hat es vonseiten der Schule beziehungsweise der Schulbehörde bereits Versuche gegeben, mit Eltern der betroffenen Mädchen zu sprechen, um eine Annäherung in Richtung neutrale Kleidung zu erwirken? Bitte begründen. Entfällt. 6. Denkt der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde über ein Verbot von Burkas in Hamburger Schulen nach? Wenn nein, warum nicht? 7. Denkt der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde über ein Verbot von Burkas zumindest in Grundschulen nach? Wenn nein, warum nicht? Siehe Antwort zu 3. 8. Hat der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde Kenntnis von der Situation in anderen Bundesländern? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? Der zuständigen Behörde sind keine Schulen in Deutschland bekannt, in denen eine Verschleierung des Gesichtes zugelassen wird. So urteilt das Bayrische Verwaltungsgericht 2014, dass kein Recht auf Gesichtsverhüllung während des Schulbesuchs besteht (BayVerwG 22.04.2014). 9. Hat der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde eine Analyse vorgenommen, wie viele minderjährige Mädchen außerhalb der Schule, also im Alltag, eine Burka tragen? Wenn ja, bitte ordnen nach „bis zwölftes Lebensjahr“ und „bis 17. Lebensjahr“. Wenn nicht, warum nicht? Nein. Eine Analyse und Reglementierung der Kleidung, die Schülerinnen und Schüler im privaten Bereich tragen, gehören nicht zu den Aufgaben der für Bildung zuständigen Behörde. 10. Hat der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde eine Analyse vorgenommen, wie viele Mädchen in Hamburger Schulen ein Kopftuch tragen (in manchen Fällen die Vorstufe zur Burka)? Wenn ja, wie hoch ist diese Zahl? Wenn nicht, warum nicht? Bitte nach Schulen und Bezirken sortieren. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2428 3 Nein. Das Tragen eines Kopftuchs von Schülerinnen ist zulässig. Zu religiöser Kleidung im Allgemeinen und religiöser Kopfbedeckung im Speziellen weist das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 27. Januar 2015 darauf hin, dass ein pauschales Verbot religiöser Bekundungen in öffentlichen Schulen durch das äußere Erscheinungsbild mit der Verfassung nicht vereinbar ist (siehe Artikel 4 Absatz 1 und 2 Grundgesetz). Von einer äußeren religiösen Bekundung müsse nicht nur eine abstrakte , sondern eine hinreichend konkrete Gefahr der Beeinträchtigung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität ausgehen, um ein Verbot zu rechtfertigen.