BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/2477 21. Wahlperiode 11.12.15 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Karin Prien und Dennis Gladiator (CDU) vom 03.12.15 und Antwort des Senats Betr.: „Senatorenregelung“ für afghanische Flüchtlinge Nach Hamburg gelangen in besonderem Maße Flüchtlinge aus Afghanistan; die afghanische Community war auch in der Vergangenheit bereits besonders groß. Im Zuge des Krieges in Afghanistan ab 2001 gelangten bereits viele Flüchtlinge von dort nach Deutschland. Da viele afghanische Flüchtlinge länger als zunächst angenommen in Deutschland verblieben, beschäftigte sich auch die Innenministerkonferenz 2004 bis 2006 mehrfach mit der Frage, wie man den Aufenthaltsstatus der Menschen mit einer Perspektive versehen könnte. Am Ende einigten sich die Innenminister darauf, jenen Afghanen, die seit mehr als 18 Monaten im geduldeten Aufenthalt befanden, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, die ihnen auch erlaubte, Arbeit aufzunehmen. Im Hamburg konnten entsprechende Anträge ab Januar 2009 gestellt werden. Diese Änderung wurde „Senatorenregelung für afghanische Flüchtlinge“ genannt. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: Der sogenannten Senatorenregelung liegt eine Klarstellung der zuständigen Fachbehörde zugrunde, wonach der Anwendungsbereich des § 25 Absatz 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) grundsätzlich auch bei afghanischen Staatsangehörigen eröffnet ist und eine Anwendung bei afghanischen Staatsangehörigen nicht generell nach § 25 Absatz 5 Satz 3 AufenthG ausgeschlossen ist. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Ist die „Senatorenregelung für afghanische Flüchtlinge“ immer noch in Kraft? Wenn ja, warum? Wenn nein, wann wurde sie warum abgeschafft? Ja. 2. Falls diese noch in Kraft ist, gedenkt der Senat diese, angesichts der aktuellen Flüchtlingssituation, auszusetzen oder außer Kraft zu setzen? Der Senat hat sich damit nicht befasst. 3. Wie oft wurde sie angewandt? Bitte nach Jahren aufschlüsseln. Die Zahl der in Hamburg registrierten afghanischen Staatsangehörigen, die Inhaber einer nach § 25 Absatz 5 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis sind, ist der folgenden Übersicht zu entnehmen: Stichtag  Zahl der Personen  31.12.2009  1.505  Drucksache 21/2477 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Stichtag  Zahl der Personen  31.12.2010  1.470  31.12.2011  Keine Auswertung  31.12.2012  1.456  31.12.2013  1.609  31.12.2014  1.636  31.10.2015  1.572  (Quelle: Ausländerzentralregister)  4. Gibt es ähnliche Regelungen auch für Angehörige anderer Staaten? Wenn ja, mit welchem Inhalt? Nein. 5. Wurde diese Sonderregelung für afghanische Flüchtlinge auch in anderen Bundesländern eingeführt und gegebenenfalls wieder abgeschafft? 6. Wann wurde diese andernorts wieder abgeschafft? Auf Nachfrage der zuständigen Behörde haben die Länder Bayern, Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen und Sachsen-Anhalt und Thüringen mitgeteilt, dass dort hierzu keine gesonderten Regelungen bestehen. Bremen hat hierzu ergänzend mitgeteilt, dass auch dort der Anwendungsbereich des § 25 Absatz 5 AufenthG bei afghanischen Staatsangehörigen als eröffnet angesehen wird. In Baden-Württemberg besteht eine ergänzende Verwaltungsvorschrift zu § 25 Absatz 5 AufenthG, wonach ein Vertrauenstatbestand bei langjährig aufhältigen Personen in Betracht kommt, insbesondere unter anderem ausdrücklich bei afghanischen Staatsangehörigen , die vor dem 24. Juni 2005 eingereist sind, aufgrund der seit diesem Zeitpunkt bestehenden IMK-Beschlusslage zur Rückführung. In Berlin besteht vor Durchführung konkreter Rückführungsmaßnahmen ein Zustimmungsvorbehalt der dortigen Senatsverwaltung für Inneres und Sport. Auch in Schleswig-Holstein sind die Ausländerbehörden vor Durchführung konkreter Rückführungsmaßnahmen gehalten, den Einzelfall mit einer entsprechenden Stellungnahme beim dortigen Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten vorzulegen. Dem Ausländerzentralregister (Stand 31. Oktober 2015) ist zu entnehmen, dass auch in den anderen Ländern afghanische Staatsangehörige im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 AufenthG waren, und zwar bundesweit von insgesamt 105.366 afghanischen Staatsangehörigen 2.724, in Hamburg von insgesamt 13.782 1.572. Nach der seit dem Jahr 2005 geltenden IMK-Beschlusslage werden Rückführungen nach Afghanistan bundesweit nur in Einzelfällen durchgeführt, insbesondere bei Straftätern und die innere Sicherheit gefährdenden Personen, nach Angaben der Bundesregierung im Jahr 2014 bundesweit in neun Fällen (siehe BT.-Drs. 18/4025).