BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/2485 21. Wahlperiode 11.12.15 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Daniel Oetzel und Anna-Elisabeth von Treuenfels (FDP) vom 03.12.15 und Antwort des Senats Betr.: Nutzung der Schulsporthallen durch Sportvereine Aktuellen Medienberichten zufolge gibt es Schulen, die ansässige Sportvereine von der Nutzung ihrer Schulsporthallen ausschließen (Hagen Meyer: „Schulen sperren Sportvereine aus“, in: „Die Bild“-Zeitung Hamburg vom 3. Dezember 2015, S. 12). Ein Senatsbeschluss sieht allerdings vor, dass Schulsporthallen ab 17 Uhr Sportvereinen zur Nutzung regulär offenstehen sollen. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: 1. Treffen die Medienberichte zu, nach denen an der Grundschule Klein Flottbeker Weg und der Stadtteilschule Frahmstraße Sportvereinen die Nutzung der Schulsporthallen nicht gestattet wird? Wenn ja: Aus welchen Gründen handeln die genannten Schulen in dieser Weise? Die Dreifeldhalle der Schule Klein Flottbeker Weg steht Vereinen seit Inbetriebnahme im Herbst 2013 nicht zur Verfügung. Ursächlicher Hinderungsgrund ist die Lärmimmission durch an- und abfahrende Pkws. Im Zuge des Zustimmungsverfahrens gemäß § 64 Hamburgischer Bauordnung für die Halle ist durch SBH | Schulbau Hamburg ein Lärmgutachten in Auftrag gegeben worden. Infolge dieses Gutachtens steht der Parkplatz der Schule aus Lärmschutzgründen in den durch den Vereinssport benötigten Zeiten nicht zur Verfügung. Das Wohngebiet Klein Flottbeker Weg ist als „besonders schützenwertes Wohngebiet“ ausgewiesen mit zulässigen Lärmbelastungen von 50 db(A) bis 20 Uhr und 45 db(A) bis 22 Uhr. Diese Werte können bei Nutzung des Parkplatzes zu den genannten Uhrzeiten nicht eingehalten werden. Durch den daraus resultierenden Entfall des Parkplatzes stehen die für den Vereinssport nach § 48 Hamburgische Bauordnung notwendigen Stellplätze auf dem Schulgelände nicht zur Verfügung. Die Mehrzweckhalle der Stadtteilschule Blankenese (Frahmstraße) steht den Vereinen grundsätzlich zur Verfügung, allerdings hat die Schule einen Anspruch auf regelmäßige Schulnutzung und Vergabe an Dritte nach 17 Uhr formuliert. Wegen der konkurrierenden Nutzungsanforderungen seitens der Schule und des Bezirks beziehungsweise der Vereine sind alle Beteiligten (Bezirksamt, Schulbehörde, Schule, Vereine) in engem Gespräch, um eine für alle Beteiligten praktikable Nutzungsvereinbarung zu erreichen. Das nächste Gespräch ist für die dritte Januarwoche 2016 geplant. 2. An welchen anderen Schulstandorten ist es Sportvereinen nicht gestattet , Schulsporthallen zu nutzen? Den zuständigen Behörden sind keine Schulsporthallen bekannt, die grundsätzlich für Vereine gesperrt sind. Drucksache 21/2485 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 3. Wer entscheidet über die Zulassung von Sportvereinen zur Nutzung von Schulsporthallen? Liegt die Verantwortung hier bei den jeweiligen Schulen oder bei der zuständigen Behörde? 4. Wann wurde der entsprechende Senatsbeschluss getroffen, nach dem ab 17 Uhr Schulsporthallen Sportvereinen zur Nutzung regulär offenstehen sollen? Sieht dieser Beschluss Ausnahmen vor? Wenn ja: welche? Die Überlassung von Schulsportstätten nach 17 Uhr in der Woche und ganztags am Wochenende an die Sportvereine erfolgt gemäß der gemeinsamen Dienstvorschrift „Überlassung und Benutzung von Schulsportstätten sowie Freigabe von Schulhofflächen und -sportplätzen als öffentliche Kinderspielplätze“ vom 27.09.1990. Diese ist am 1. November 1990 in Kraft getreten. Für die Entscheidung über die Überlassung und Benutzung von Schulsportstätten nach 17 Uhr durch die Vereine sind die Bezirksämter zuständig. Unter Punkt 3 dieser Dienstvorschrift ist geregelt, dass für die Überlassung und Benutzung von Schulsportstätten durch Dritte sowie für Ausnahmeregelungen die Bezirksämter zuständig sind. Für Ausnahmen bedarf es wie für alle außerschulischen Nutzungen eines formalen Antrags, welcher vom zuständigen Bezirksamt unter Beteiligung der jeweiligen Schulleitung zu bescheiden ist. Grundsätzlich hat eine Vergabe an die dem Hamburger Sportbund angeschlossenen Vereine Vorrang vor anderen sporttreibenden Gruppen und Einzelpersonen. Auch sind diese vorrangig vor Interessenten, die einen kommerziellen Zweck verfolgen, zu behandeln. Neben der gemeinsamen Dienstvorschrift aus dem Jahr 1990 ist die Vergabe von Nutzungszeiten in Schulsportstätten für Sportvereine über die Rahmenvereinbarung zwischen der damaligen Behörde für Schule, Jugend und Berufsbildung und dem damaligen Senatsamt für Bezirksangelegenheiten für die Bezirksämter über die Nutzung von Schulräumen und -anlagen für bezirkliche Aufgaben vom 01.03.2001 geregelt . Bestätigt werden die gemeinsame Dienstvorschrift von 1990 und die Rahmenvereinbarung aus dem Jahr in der Dienstvorschrift „Mitbenutzung von Schulräumen und - anlagen“ vom 04.01.2006 (siehe http://www.hamburg.de/contentblob/69572/data/bbsvo -schulraeume-mitnenutzung-01-06.pdf). 5. Falls die unter 1. genannten Berichte zutreffen: Wie bewertet der Senat das Vorgehen der genannten Schulen in Anbetracht des anderslautenden Grundsatzbeschlusses? 6. Wie stellt die zuständige Behörde sicher, dass der Senatsbeschluss in der Praxis umgesetzt wird? Bezüglich der Dreifeldhalle Klein Flottbeker Weg ist die zuständige Behörde verpflichtet , die Auflagen für das „besonders schützenswerte Wohngebiet“ einzuhalten. Im Übrigen siehe Antwort zu 1. 7. Wie viele und welche Schulsporthallen gibt es im Bezirk Altona? Welche davon werden regelmäßig von Sportvereinen genutzt? Wie stellt sich die Auslastung der Schulsporthallen durch Sportvereine im Bezirk Altona dar? Außer der Sporthalle an der Grundschule Klein Flottbeker Weg und der Gymnastikhalle Bleickenallee 5 (Rudolf Steiner Schule Altona) werden alle Schulsporthallen im Bezirk Altona außerschulisch genutzt. Zu den Details der außerschulischen Nutzungen siehe den „Belegungsplan Sportstätten“ unter https://afm.hamburg.de/intelliform/ forms/spo_sportstaettenbelegung/standard/spo_sportstaettenbelegung/index. Die Auslastung der Sporthallennutzung in Altona liegt bei ca. 99 Prozent. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2485 3 8. An welchen Standorten kann die Nachfrage von Sportvereinen für die Nutzung von Schulsporthallen nicht gedeckt werden? Bitte jeweils einzeln begründen. In den für die Überlassung von Schulsporthallen an Sportvereine verantwortlichen Bezirken werden nur die Nutzungen erfasst und nachgewiesen, die befriedigt werden können. Anfragen zu Schulsporthallen, die nicht befriedigt werden können, oder die Erfassung in zum Beispiel „Wartelisten“ werden nicht gespeichert.