BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/2489 21. Wahlperiode 11.12.15 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Jörg Hamann (CDU) vom 04.12.15 und Antwort des Senats Betr.: Nachfragen zu Drs. 21/1838 Die Beratungen im Stadtentwicklungsausschuss zur Drs. 21/1838 machen folgende Nachfragen erforderlich: Der Senat beantwortet die Fragen – teilweise auf der Grundlage von Auskünften von SAGA GWG – wie folgt: 1. Warum hat die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) als Modell zur Umsetzung eine gezielte und damit einseitige Ansprache potenzieller Investoren ohne Ausschreibung gewählt? Die zuständigen Stellen haben zur Umsetzung des Ziels, Flüchtlingsunterkünfte mit der Perspektive Wohnen bis Ende 2016 zu schaffen, auf die Einholung von Vergleichsangeboten verzichtet. Es geht in diesem neuen und zusätzlichen Segment der Flüchtlingsunterbringung um kurzfristige, großflächige und dauerhafte Siedlungsflächen . Der Ausschreibungsverzicht erfolgte vor dem Hintergrund des Erfordernisses, bis Ende 2016 Bezugsfertigkeiten herzustellen. Im Übrigen siehe Drs. 21/1838. 2. Wie werden potenzielle Investoren berücksichtigt, die nicht von der BSW angesprochen werden? 3. Wer spricht die potenziellen Investoren an? Die zuständige Behörde steht im ständigen Austausch auch mit Investoren, die zum jetzigen Zeitpunkt nicht berücksichtigt werden können. In diesem Zusammenhang werden insbesondere Perspektiven der weiteren Zusammenarbeit geprüft. 4. Warum wurde die Finanzbehörde beim Modell zur Umsetzung nicht mit aufgeführt? Die Finanzbehörde wurde bei der Drucksachenerstellung und -umsetzung beteiligt. 5. Wie bewertet der Senat rechtlich die gezielte und einseitige Ansprache der potenziellen Investoren durch die BSW? Vergaberecht ist nicht verletzt, weil es sich nicht um die Vergabe öffentlicher Aufträge im Sinne von § 99 Absatz 3 GWB handelt, sondern um Verträge, mit denen die Freie und Hansestadt Hamburg Grundstücke veräußert. Unabhängig hiervon liegt im Fall der Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden aufgrund der unerwartet starken Zuwanderung nach Deutschland und Hamburg aber auch ein Fall besonderer Dringlichkeit nach § 3 EG Absatz 5 Nummer 4 VOB/A vor. Danach ist die Verhandlung auch mit nur einem Bieter ohne vorherige Vergabebekanntmachung möglich, wenn infolge von Ereignissen, die der Auftraggeber nicht verursacht hat und nicht voraussehen konnte, die Leistung so dringlich ist, dass keine Zeit für Vorbereitung und Durchführung eines Vergabeverfahrens bleibt. Drucksache 21/2489 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Im Übrigen siehe Antwort zu 1. 6. Ist die einseitige Ansprache der potenziellen Investoren mit dem Corporate Governance Kodex der Freien und Hansestadt Hamburg vereinbar? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht? Der Corporate Governance Kodex regelt die hier vorliegenden Sachverhalte nicht. 7. Wie hoch ist der Anteil der Flächen insgesamt, die im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg sind? Siehe Drs. 21/1838. 8. Wie erfolgt die Verkehrswertermittlung und wie hoch ist der aktuelle Wert der städtischen Flächen? Bitte auflisten nach Flächen. Bisher sind für die Flächen Mittlerer Landweg und Elfsaal Wertermittlungen beim Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung (LGV) in Auftrag gegeben worden. Die Bewertung erfolgte anhand der geplanten Bebauung und unter Zugrundelegung des maßgeblichen Bodenrichtwertes sowie unter Abzug grundstücksbedingter/kontaminationsbedingter Mehrkosten. Im Übrigen sieht der Senat zur Wahrung seiner künftigen Verhandlungsposition in ständiger Praxis grundsätzlich davon ab, konkrete Buch- oder Verkehrswerte einzelner städtischer Flächen zu veröffentlichen. 9. Sind die Grundstücksflächen Gemeinbedarfsflächen oder Wohnbauflächen bei der Verkehrswertberechnung? Warum wurde so bewertet? Mit Blick auf die zukünftige Nutzung werden grundsätzlich Wohnbauflächen (Rohbaulandwert ) bewertet. 10. Wie wird das größtenteils nicht vorhandene Baurecht in der Verkehrswertberechnung der städtischen Flächen mit eingerechnet? Siehe Antworten zu 8. und zu 9. 11. Welche Regelungen hat die BSW getroffen, falls im Anschluss an die Flüchtlingsunterbringung die Überführung in regelhafte Wohnungen misslingt, weil das Planrecht nicht geschaffen werden konnte? Die entsprechenden vertraglichen Regelungen werden derzeit verhandelt. 12. Wie werden die hohen Umweltbelange durch die Lage von acht Flächen in Landschaftsachsen, Landschaftsschutzgebieten, 2. Grüner Ring und Grünflächen mit in die Verkehrswertberechnung aufgenommen? Soweit Ersatzmaßnahmen erfolgen müssen, werden diese individuell bei der Ermittlung des Rohbaulandwertes berücksichtigt. 13. Wird bei der Ansprache der potenziellen Investoren durch die BSW gleich zu Beginn über Grundstückskosten gesprochen und werden vertragliche Vereinbarungen getroffen? Wenn ja, inwiefern? Wenn nein, warum nicht? Die Verhandlungen hierüber führt der Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen (LIG), soweit städtische Flächen betroffen sind. Es werden regelmäßig Kaufverträge und für den Zeitraum der Flüchtlingsunterbringung Mietverträge zwischen f & w und Eigentümer/Vermieter angestrebt. 14. Werden die Pläne der BSW konterkariert, wenn aufgrund von Unstimmigkeiten beim späteren Erwerb der Grundstücke Zeitverzögerungen auftreten? Wenn ja, inwiefern? Wenn nein, warum nicht? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2489 3 Der Senat hat sich hiermit nicht befasst. 15. Werden Mehrerlösklauseln mit in die Verträge aufgenommen, falls später eine andere Bebauung tatsächlich erfolgt? Wenn ja, in welcher Höhe und Systematik? Wenn nein, warum nicht? Nein, da bereits bei der Verkehrswertermittlung der geplante Wohnungsbau zu Grunde gelegt wird. 16. Wie hoch ist der Erbpachtzins? Die Vereinbarung eines Erbbauzinses ist nach derzeitigem Sachstand nicht beabsichtigt . 17. Hat die BSW bereits potenzielle Investoren angesprochen? Wenn ja, wen und mit welchen Ergebnissen? Wenn nein, warum nicht? Es werden vorzugsweise bestandshaltende Investoren gesucht, hierzu zählen insbesondere auch Genossenschaften. In jedem Fall wird geprüft, ob auch SAGA GWG die Entwicklung übernehmen kann. Zu den bisherigen Investoren siehe Drs. 21/1838. Im Übrigen sind die Verhandlungen noch nicht abgeschlossen. 18. Welche Bau- und Erwerbsvarianten werden von den potenziellen Investoren bevorzugt? Warum ist dies so? Unter Berücksichtigung der jeweiligen Nachfragesituation werden sowohl Geschosswohnungsbauten als auch Reihenhaustypologien geplant. Im Übrigen siehe Antworten zu 13. und 16. 19. Falls das Interesse der Wohnungswirtschaft gering ist, worin liegen die Hemmnisse des Modells? Entfällt. 20. Beabsichtigt die BSW das Modell zur Umsetzung zu überarbeiten, sofern Probleme auftreten? Wenn ja, inwiefern? Wenn nein, warum nicht? Siehe Antwort zu 14. 21. Wie viele Flächen wird voraussichtlich die SAGA GWG bebauen? 22. Wie viele Flächen wird die SAGA GWG höchstens pro Jahr bebauen? Siehe Antwort zu 17. Im Übrigen sind die Planungen noch nicht abgeschlossen. 23. Wie viele Mitarbeiter werden für die Projektierungsgesellschaft eingestellt ? Derzeit ist vorgesehen, die Tochtergesellschaft HIG Hamburger Immobilienentwicklungsgesellschaft mbH mit vier Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auszustatten. Kurzfristig unterstützen bedarfsabhängig auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von SAGA GWG zu Einzelthemen. 24. Werden die Mitarbeiter von der SAGA GWG in die Projektierungsgesellschaft überführt oder erfolgen Neueinstellungen? Warum wird dies so gemacht? Zur Herstellung kurzfristiger Handlungsfähigkeit werden zunächst erfahrene Kräfte von SAGA GWG zur HIG Hamburger Immobilienentwicklungsgesellschaft mbH übergeleitet . Die Überleitung ist auf die Dauer der Bauphase begrenzt. Gegebenenfalls erfolgen weitere Besetzungen – sofern erforderlich – über den Arbeitsmarkt. Drucksache 21/2489 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 25. Wer wird Geschäftsführer der Projektierungsgesellschaft? Zu nebenamtlichen Geschäftsführern der HIG Hamburger Immobilienentwicklungsgesellschaft mbH wurden zwei Führungskräfte von SAGA GWG bestellt.