BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/2513 21. Wahlperiode 15.12.15 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Wieland Schinnenburg (FDP) vom 07.12.15 und Antwort des Senats Betr.: Tempo 120 auf Hamburger Autobahnen In Baden-Württemberg hat die grün-rote Landesregierung auf einigen Autobahnen in dem Bundesland Tempo 120 eingeführt. Ich frage den Senat: 1. Unter welchen Voraussetzungen können Landesregierungen oder Landesverkehrsbehörden auf Autobahnen ein Tempolimit einführen? Gemäß Artikel 74 Absatz 1 Nummer 22 Grundgesetz erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes unter anderem auf den Straßenverkehr. Der Bund hat in § 18 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen für verschiedene Fahrzeugarten und Fahrzeugkombinationen bundeseinheitlich geregelt. Insofern ist es den Ländern rechtlich nicht möglich, allgemein generelle Tempolimits auf den Autobahnen anzuordnen, die über deren Territorien führen. Hiervon unberührt bleiben die Befugnisse der Straßenverkehrsbehörden und Straßenbaubehörden der Länder zur Regelung des Verkehrs. § 45 Absatz 1 bis 2 StVO enthält hierfür eine enumerative Aufzählung von Tatbeständen, die eine Beschränkung des Verkehrs ermöglichen. Auf Autobahnen dürfen die Länder Geschwindigkeitsbeschränkungen zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, aber zum Beispiel auch zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum oder zum Schutz der Straßeninfrastruktur sowie zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen, anordnen. Gemäß § 45 Absatz 9 StVO sind solche Verkehrsbeschränkungen jedoch nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist und wo aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. 2. Bedürfen sie dazu der Genehmigung des Bundes oder kann der Bund die Anordnung eines solchen Tempolimits aufheben? Nein. Im Übrigen siehe Antwort zu 1. 3. Gibt es belastbare Hinweise, dass ein Tempolimit von 120 km/h zu einer Reduzierung von Unfällen führt? Wenn ja: Bitte die entsprechenden Studien angeben. Studien, aus denen diesbezügliche belastbare Hinweise abgeleitet werden könnten, sind der zuständigen Behörde nicht bekannt. 4. Plant der Senat die Einführung von weiteren Tempobeschränkungen auf Autobahnen im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg? Wenn ja: wo und mit welchem Tempolimit? Drucksache 21/2513 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 5. Plant der Senat ein generelles Tempolimit auf allen Hamburger Autobahnabschnitten ? Wenn ja: Wann soll dieses eingeführt werden? Nein. Im Übrigen siehe Antwort zu 1.