BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/2514 21. Wahlperiode 15.12.15 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Kurt Duwe (FDP) vom 07.12.15 und Antwort des Senats Betr.: Alter Steinweg 13 – Nachfragen zum Supermarkt In der Straße Alter Steinweg 13 betrieb ein Lebensmittel-Discounter einen Supermarkt in einem Wohnhaus, dessen Betrieb aus Sicht der Bewohner zu Beeinträchtigungen führte. Die Lärmemissionen wurden als massiv beschrieben . Mittlerweile ist der Supermarkt ausgezogen, zurück bleiben viele Fragen zum Betrieb des damaligen Supermarktes und einer Nachfolge. In der Drs. 20/14568 konnte der Senat einen Teil der Fragen nicht beantworten und gab als Begründung hierfür an, dass sich sämtliche relevante Akten zum Zeitpunkt der Beantwortung beim Verwaltungsgericht befanden. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wurde die Fläche im Erdgeschoß des Hauses Alter Steinweg 13 vor dem Umbau zu einem Supermarkt als Gewerbefläche genutzt? Wenn ja, mit welchen Auflagen? Wenn nein, wie wurde die Fläche genutzt? 2. Im Baugenehmigungsbescheid aus dem Jahr 1987 wurde nach der endgültigen Fertigstellung der baulichen Anlage eine Besichtigung durch die Bauaufsichtsbehörde angekündigt. a) Wann hat diese stattgefunden? b) Mit welchem Ergebnis? Diese Fragen können ohne das Vorliegen der Grundstücksakte, die sich beim Verwaltungsgericht befindet, nicht beantwortet werden. 3. Im Baugenehmigungsbescheid aus dem Jahre 1987, ist nach Fertigstellung des Ladens, eine Überprüfung der Schallschutzmaßnahmen durch ein anerkanntes Büro für Akustik festgeschrieben worden. a) Wann und von wem wurde die Überprüfung durchgeführt? Dem Bezirksamt Hamburg-Mitte ist keine Überprüfung der Schallschutzmaßnahmen durch ein anerkanntes Büro für Akustik bekannt. b) Mit welchem Ergebnis? Entfällt. c) Gab es seit 1987 bis heute Messungen der Lärmemissionen und Vibrationen? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Drucksache 21/2514 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Es gab eine Messung der Lärmemissionen am 23. April 2012. Die Messung erfolgte aufgrund einer Beschwerde ohne vorherige Benachrichtigung des Betriebes. Zu den Messergebnissen siehe Drs. 20/14568. Messungen von Vibrationen wurden nicht durchgeführt. 4. Lag aus Sicht des Bauamtes für den Betrieb des Supermarktes eine gültige Baugenehmigung vor? Wenn ja, wann wurde diese erteilt? Wenn nein, welche Folgen hat dies? Ja, die Genehmigung wurde am 27. März 1987 erteilt. 5. Wurde bereits eine Genehmigung für den Betrieb eines neuen Supermarktes beantragt oder erteilt? Wenn ja, wann und mit welchem Ergebnis? Nein. 6. Welche Auflagen bestehen, nach heutigem Stand, für den Betrieb eines Supermarktes im Bebauungsplan Gebiet Neustadt 26? Der Betrieb eines Supermarktes hat alle öffentlich-rechtlichen Vorgaben, zum Beispiel die des Bauplanungsrechts, zu erfüllen. Planungsrechtliche Anforderungen ergeben sich aus dem Bebauungsplan Neustadt 26 vom 19. Mai 1982. Danach sind unter anderem Betriebe im Gewerbegebiet so herzustellen, dass schädliche Lärmeinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes für die Wohnbebauung ausgeschlossen sind (§ 2 Nummer 6). Welche Auflagen konkret für den Betrieb eines Supermarktes zu stellen sind, ist abhängig vom Einzelfall, unter anderem von der Art, Lage und Größe des Betriebes.