BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/2515 21. Wahlperiode 15.12.15 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Jennyfer Dutschke (FDP) vom 07.12.15 und Antwort des Senats Betr.: 80.000 Unterbringungsplätze für Flüchtlinge „In 2015 wurden bereits 12.575 Plätze in 34 Standorten neu geschaffen. Nach derzeitiger Planung werden bis zum Jahresende rund 10.750 weitere Plätze in 41 neuen, bereits geplanten Standorten eingerichtet werden können . Darüber hinaus werden bereits weitere Standorte vorbereitet, die 2016 in Betrieb genommen werden können (rund 5.000 Plätze).“ Mit Stand 31.10.2015 gab es somit 33.965 Plätze in der Unterbringung und weitere 15.931 Plätze waren mehr oder weniger konkret in Planung. Somit wird die Freie und Hansestadt Hamburg perspektivisch über 49.897 Plätze in der öffentlich-rechtlichen Unterbringung verfügen. Seit dem Jahr 2009 suchten nach Angaben des Senats etwa 80.329 Menschen in Hamburg Schutz. Nach der Verteilung der Flüchtlinge auf andere Bundesländer verblieben in der Freien und Hansestadt Hamburg 32.108 Flüchtlinge (kumulierte Zahl seit 2009). Hiervon wiederum hatten seit dem Jahr 2009 insgesamt 27.664 Menschen einen Unterbringungsbedarf. In der Medienberichterstattung wird nunmehr die Zahl von gesetzlich verpflichteten 80.000 Plätzen für die Flüchtlingsunterbringung aufgeworfen. Dies vorausgeschickt frage ich den Senat: 1. Mit welcher Zahl an unterzubringenden Flüchtlingen rechnet der Senat für die Jahre 2015, 2016 und 2017? (Bitte jahresweise aufschlüsseln.) Siehe Drs. 21/2479. Im Übrigen sind die Planungen des Senats für das Jahr 2017 noch nicht abgeschlossen. 2. Zum Bereitstellen von wie vielen Unterbringungsplätzen für Flüchtlinge ist die Freie und Hansestadt Hamburg gesetzlich für die Jahre 2015, 2016 und 2017 verpflichtet und wie viele davon müssen in den Jahren 2016 und 2017 noch geschaffen werden? Nach § 45 Absatz 1 Asylgesetz (AsylG) sind die Länder verpflichtet, für die Unterbringung Asylbegehrender die dazu erforderlichen Aufnahmeeinrichtungen zu schaffen und zu unterhalten sowie entsprechend ihrer Aufnahmequote die im Hinblick auf den monatlichen Zugang Asylbegehrender in den Aufnahmeeinrichtungen notwendige Zahl von Unterbringungsplätzen bereitzustellen. Im Übrigen siehe Antwort zu 1. 3. Auf welchen Annahmen und gesetzlichen Grundlagen basieren die Zahlen der in den Jahren 2016 und 2017 unterzubringenden Flüchtlinge? Nach § 45 Absatz 2 AsylG teilt das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle den Ländern monatlich die Zahl der Zugänge von Asylbegehrenden, Drucksache 21/2515 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 die voraussichtliche Entwicklung und den voraussichtlichen Bedarf an Unterbringungsplätzen mit. Zuletzt mit Schreiben vom 20. August 2015 hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mitgeteilt, es gehe für das Jahr 2015 von einem Zugang von bis zu 800.000 im asylrechtlichen Verteilungssystem EASY registrierten Personen aus. Für die Jahre 2016 und 2017 liegen Mitteilungen nach § 44 Absatz 2 AsylG noch nicht vor. Im Übrigen siehe Drs. 21/2479. 4. Inwieweit und in welcher Form wird der sogenannte Königsteiner Schlüssel hierbei berücksichtigt? Nach § 45 Absatz 1 AsylG können die Länder durch Vereinbarung einen Schlüssel für die Aufnahme von Asylbegehrenden durch die einzelnen Länder (Aufnahmequote) festlegen. Bis zum Zustandekommen dieser Vereinbarung oder bei deren Wegfall richtet sich die Aufnahmequote für das jeweilige Kalenderjahr nach dem von dem Büro der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz im Bundesanzeiger veröffentlichten Schlüssel, der für das vorangegangene Kalenderjahr entsprechend Steuereinnahmen und Bevölkerungszahl der Länder errechnet worden ist (Königsteiner Schlüssel). Eine hiervon abweichende Vereinbarung wurde bislang nicht getroffen, siehe auch Drs. 21/1851 und 20/13014.