BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/2530 21. Wahlperiode 15.12.15 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Richard Seelmaecker (CDU) vom 08.12.15 und Antwort des Senats Betr.: Gute Entlassungsvorbereitung, guter Opferschutz Voraussetzung für eine gelingende Resozialisierung ist eine gute Entlassungsvorbereitung , die die entscheidende Schnittstelle zwischen Strafvollzug und Straffälligenhilfe bildet. Gesetzliche Grundlage ist § 16 HmbStVollzG, der vorsieht, dass zur Vorbereitung der Eingliederung die Gefangenen bei der Ordnung ihrer persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen sind. Das im Juli 2014 in der JVA Billwerder eingeführte Projekt „Übergangsmanagement “ bietet den Gefangenen vor und nach der Entlassung umfangreiche Unterstützungsmaßnahmen an, um sie vor dem „Entlassungsloch“ zu bewahren und das Risiko der Rückfälligkeit zu verringern. Diese äußerst sinnvolle Maßnahme hilft damit Gefangenen und Gesellschaft gleichermaßen . Im Rahmen eines mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds geförderten Projekts bezieht die Fachstelle Übergangsmanagement den freien Träger sowie die Suchthilfe und die Schuldnerberatung mit ein, um den Insassen mit einem Gesamtkonzept unter die Arme zu greifen. Das Projekt ist zunächst auf 2,5 Jahre befristet. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie viele Gefangene der JVA Billwerder wurden seit Juli 2014 im Projekt „Übergangsmanagement“ betreut? Im erfragten Projekt „Übergangsmanagement“ in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Billwerder hat die beim Fachamt Straffälligen- und Gerichtshilfe des Bezirksamtes Eimsbüttel angesiedelte Fachstelle Übergangsmanagement bis zum 30. September 20151 insgesamt 927 Gefangene angesprochen und ihnen ein Erstgespräch zur Ermittlung der Bedarfe und passenden Hilfen angeboten. Dieses Angebot wurde von 787 Gefangenen wahrgenommen. Im Anschluss wurde mit 427 Gefangenen ein umfassendes Fallmanagement von der Fachstelle Übergangsmanagement beziehungsweise dem beteiligten freien Träger (Projekt „Begleitung Übergang in Freiheit – BÜF“) durchgeführt . In den übrigen Fällen wurden bei Zustimmung der Klienten passende Unterstützungsangebote zum jeweiligen Bedarf vermittelt. 2. Wie beurteilt die zuständige Behörde das Projekt „Übergangsmanagement “? Inwiefern ist eine Ausweitung beziehungsweise Verlängerung des Projekts geplant? Die Durchführung des Projekts wird von den beteiligten Behörden als positiv und richtungsweisend bewertet. Bereits während der Projektlaufzeit ist zu erkennen, dass 1 Die Teilnehmerzahlen des Projekts werden vierteljährlich erhoben. Drucksache 21/2530 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 durch das Projekt ein Vielfaches der früher durch das freiwillige Angebot der Haftentlassungshilfe erreichten Gefangenen aktiviert wird. Hieran und an der spürbar verbesserten und effektiveren Zusammenarbeit zwischen allen beteiligten Stellen ist schon jetzt der Erfolg dieses Projekts ablesbar. Im Übrigen siehe Antwort zu 1. Eine Auswertung der weiteren Projektziele kann erst zum Ende der Projektlaufzeit erfolgen. Das vom Europäischen Sozialfonds (ESF) geförderte Projekt „BÜF“ endet turnusgemäß zum 31. Dezember 2016. Projektverlängerungen sind grundsätzlich nicht vorgesehen. Ob und in welchem Umfang dieser Projektansatz im Rahmen des Operationellen Programms für die Umsetzung des ESF in Hamburg für die Förderperiode 2014 – 2020 (OP) für die zweite Förderphase ab 01. Januar 2017 erneut ausgeschrieben wird, entscheidet der ESF-Behördenausschuss im Zuge des für 2016 geplanten ESF-Wettbewerbsverfahrens. 3. Wie läuft die Entlassungsvorbereitung in den anderen Justizvollzugsanstalten in Hamburg ab? Der Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen dient ganz maßgeblich dazu, die Gefangenen beziehungsweise Untergebrachten zu befähigen, künftig ein Leben in sozialer Verantwortung zu führen. Insoweit ist der gesamte Vollzug auf die Vorbereitung der Entlassung ausgerichtet. Hinsichtlich der im Einzelfall zur Entlassungsvorbereitung notwendigen Maßnahmen wird ein Vollzugsplan erstellt und fortgeschrieben. Er enthält insbesondere Angaben über die Unterbringung im geschlossen oder offenen Vollzug, die Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung, die Teilnahme an Maßnahmen der schulischen oder beruflichen Qualifizierung sowie über besondere Hilfs- und Behandlungsmaßnahmen, Lockerungen des Vollzuges und die Vorbereitung der Eingliederung (§ 8 Hamburgisches Strafvollzugsgesetz (HmbSt- VollzG), § 8 Hamburgisches Jugendstrafvollzugsgesetz (HmbJStVollzG), § 9 Hamburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (HmbSVVollzG). Der Vollzugsplan wird von der zuständigen Vollzugsabteilungsleitung vorbereitet und mit dem beziehungsweise der Gefangenen erörtert. Zur Aufstellung der Vollzugsplanung führt die Anstaltsleitung Konferenzen durch. Zur Vorbereitung der Eingliederung im engeren Sinne werden die Gefangenen beziehungsweise Untergebrachten bei der Ordnung ihrer persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten unterstützt (§ 16 HmbStVollzG, 16 HmbJStVollzG, § 16 HmbSVVollzG). Die Anstalten arbeiten dabei nach den Erfordernissen des Einzelfalls eng mit anderen Behörden, Institutionen und freien Trägern zusammen. Auch für Gefangene der JVA Fuhlsbüttel, der Sozialtherapeutischen Anstalt Hamburg, der Teilanstalt für Frauen der JVA Hahnöfersand und der JVA Glasmoor sowie im Jugendvollzug sind jeweils Angebote des Übergangsmanagements vorhanden. Die Maßnahmen beginnen während der Haft und werden nach der Haft fortgesetzt: Im Berufsentwicklungszentrum der JVA Fuhlsbüttel und der Sozialtherapeutischen Anstalt sowie in der JVA Glasmoor und der JVA Billwerder liegt der Schwerpunkt des Übergangsmanagements auf der beruflichen Integration. Träger des ESF-Projektes „Berufliche Eingliederung Strafgefangener – BEST Hamburg“ ist Integrationshilfen e.V. Die Betreuung der Teilnehmer beginnt spätestens sechs Monate vor dem voraussichtlichen Entlassungstermin oder der Verlegung in den offenen Vollzug der JVA Glasmoor und wird längstens drei Monate nach Haftentlassung beziehungsweise der Verlegung in den offenen Vollzug fortgesetzt. In der Teilanstalt für Frauen der JVA Hahnöfersand ist das Übergangsmanagement Bestandteil des ESF-Projekts „DaDurch“. Die im Vollzug begonnene Hilfestellung wird nach der Haftentlassung in einem „Stadtbüro“ fortgeführt. Die Frauen werden dort insbesondere in Fragen der beruflichen und sozialen Integration beraten und unterstützt . In dem ESF-Projekt „Jugend auf Kurs“ wird Jugendstrafgefangenen spätestens sechs Monate vor der voraussichtlichen Haftentlassung eine Betreuung durch das dortige Übergangsmanagement angeboten. Kooperationspartner der JVA Hahnöfersand in dem Projekt ist Integrationshilfen e.V. Anhand der Kompetenzfeststellung des Berufsentwicklungszentrums der Anstalt wird in enger Zusammenarbeit mit der Jugendberufsagentur Hamburg gemeinsam mit den Gefangenen eine individuelle Berufs- Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2530 3 wegeplanung erarbeitet. Damit die Gefangenen nach ihrer Entlassung einen Ansprechpartner für dann möglicherweise auftretende Probleme und sonstige Fragestellungen im schulischen oder beruflichen Bereich haben, wird die persönliche Betreuung je nach Bedarf und Mitarbeit bis zu sechs Monate nach Haftentlassung fortgesetzt. a. Welche Vorschriften und Dienstanweisungen gelten hierfür? (Bitte wenn möglich beifügen.) Besondere Vorschriften und Dienstanweisungen zur Durchführung der Entlassungsvorbereitung beziehungsweise des Übergangsmanagements gibt es nicht. Zur Zusammenarbeit der beteiligten staatlichen Einrichtungen wurden Kooperationsvereinbarungen geschlossen, wie die Vereinbarung zur Förderung der beruflichen Integration für Gefangene in Hamburger Justizvollzugsanstalten vom 11. Februar 2015 (Anlage 1) und die Kooperationsvereinbarungen zwischen der Jugendbewährungshilfe (Anlage 2) beziehungsweise der Jugendgerichtshilfe (Anlage 3) und der JVA Hahnöfersand. b. Inwiefern wird die Einhaltung dieser Vorschriften und Dienstanweisungen überwacht? Die Einhaltung der Kooperationsvereinbarungen wird durch regelmäßig stattfindende Erörterungstermine der beteiligten Einrichtungen sowie im Rahmen der Dienstaufsicht überwacht. 4. Welche aktuellen Erkenntnisse liegen der zuständigen Behörde über Rückfallquoten entlassener Straftäter vor? Inwiefern haben sich diese durch das Projekt „Übergangsmanagement“ geändert? Die zuständige Behörde orientiert sich an den Erkenntnissen der vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz herausgegebenen bundesweiten Rückfallstatistik (Jehle/Heinz/Sutterer; Kommentierte Rückfallstatistik; Hrsg.: Bundesministerium für Justiz, abrufbar über www.bmj.de), die grundsätzlich auch für Rückschlüsse auf spezifische Fragestellungen in Hamburg genutzt werden kann. Danach liegt die Rückfallquote bei Freiheitsstrafen von unter sechs Monaten bis einschließlich zwölf Monaten bei über 55 Prozent. Bei Freiheitsstrafen über fünf Jahren sinkt die Rückfallquote auf etwa 20 Prozent. Bei freiheitsentziehenden Maßnahmen ist die Rückfallgefahr in den ersten sechs Monaten nach der Haftentlassung am höchsten . Die Ermittlung der Rückfallquote ist nicht Gegenstand der laufenden Projektevaluierung . Vorrangig wird untersucht, inwieweit das Projekt und seine Maßnahmen bei den Teilnehmern auf Akzeptanz stoßen und ob sich die Hilfen zur Wiedereingliederung als bedarfsgerecht erweisen. Belastbare Aussagen zur Rückfallquote könnten nur anhand entsprechender Untersuchungen getroffen werden, die einige Jahre nach der Haftentlassung – also nach Ende der Förderperiode – durchzuführen wären. 5. Wie ist der Sachstand zum geplanten Resozialisierungsgesetz? Das Gesetz wird derzeit in einer behördenübergreifenden Arbeitsgruppe konzipiert. Drucksache 21/2530 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 Anlage 1 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2530 5 Drucksache 21/2530 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 6 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2530 7 KV JBH/ JVA HS Seite 1 von 5 Bezirksamt Eimsbüttel, Behörde für Justiz und Gleichstellung Fachamt Straffälligen und Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand Gerichtshilfe, Jugendbewährungshilfe Kooperationsvereinbarung (KV) zwischen der Jugendbewährungshilfe (JBH) und der Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand (JVA HS) Ziel der Kooperationsvereinbarung zwischen der JBH des Bezirksamtes Eimsbüttel (BA/E) und der JVA HS ist die Entwicklung von Anschlussperspektiven nach der Haft und die intensive Unterstützung während der schwierigen Übergangsphase vom Vollzug in die Freiheit. Die gemeinsame Gestaltung des Resozialisierungs- und Integrationsprozesses erfordert u. a.: 1. eine gemeinsame Planung und arbeitsteilige Umsetzung von Maßnahmen zum Übergangsmanagement , 2. den Aufbau und die Sicherstellung der Betreuungskontinuität durch die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Jugendbewährungshilfe während der Inhaftierungszeit, 3. Transparenz bezüglich der Zuständigkeiten und Verfahrensregelungen beider Kooperationspartner und dadurch gleiche Betreuungsvoraussetzungen, 4. Verbesserung der Kommunikation und der Kooperation unter den Beteiligten. Somit soll ein regelmäßiger, verbindlicher und gegenseitiger Informationsaustausches sichergestellt werden. 1. Rahmenbedingungen Die vorliegende Kooperationsvereinbarung zwischen der JBH und der JVA HS ist ergänzender Bestandteil eines bestehenden Regelwerks, welches sich aus den gesetzlichen Normierungen des JGG, des HmbJStVollzG, der StPO, des SGB VIII und des BtMG ableitet. Somit obliegt der JBH gemeinsam mit der JVA HS die Aufgabe, den Wiedereingliederungsprozess der inhaftierten Jugendlichen und aus der Haft zu entlassenden Jugendlichen positiv zu beeinflussen und je nach den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend zielgerichtet zusammen zu arbeiten. Zudem fügt sich die Kooperationsvereinbarung unter Berücksichtigung der geltenden Dienstanweisungen zur Aufgabenwahrnehmung der Jugendbewährungshilfe und der Dienstanweisung zur Übernahme von Aufgaben der Jugendgerichtshilfe nebst verbindlicher Standards der Jugendbewährungshilfe zur Haftbegleitung in die Arbeitsabläufe der kooperierenden Dienststellen ein. Drucksache 21/2530 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 8 Anlage 2 KV JBH/ JVA HS Seite 2 von 5 Durch Gesetze, Dienstanweisungen, Verwaltungsanordnungen etc. ist unter anderem folgendes festgelegt: a) Die JVA HS arbeitet während des Vollzuges von Untersuchungs- oder Strafhaft mit der JBH zusammen (§ 74 Abs. 1 HmbUVollzG und § 103 Abs. 1 HmbJStVollzG). b) In Fällen von Untersuchungshaft unterrichtet die JVA HS die JBH unverzüglich von der Aufnahme, einer Verlegung und der Entlassung (§ 74 Abs. 3 HmbUVollzG). c) In Fällen von Strafhaft hat die JVA HS bei der Aufnahmeuntersuchung Erkenntnisse der JBH einzubeziehen und im Rahmen der Entlassungsvorbereitung ist mit der JBH frühzeitig Kontakt aufzunehmen (§ 7 Abs. 2 und § 16 Satz 4 HmbJStVollzG). d) Die JVA HS übermittelt der JBH personenbezogene Daten über die Jugendlichen (dies umfasst sämtliche Gefangene des Jugendvollzuges der JVA HS), soweit diese für Maßnahmen der JBH erforderlich sind (§ 103 Abs. 4 Nr. 1 HmbUVollzG und § 116 Abs. 4 Satz 1 HmbJStVollzG). 2. Allgemeine Aufgaben der JBH a) Die JBH ist gem. § 24 Abs. 3 JGG verpflichtet dem Jugendlichen persönlichen Beistand zu leisten, die soziale Integration zu fördern als auch im Folgeverfahren die begonnene Betreuung fortzusetzen. Der im erstverfahren bestellte Jugendbewährungshelfer (JbwH) bleibt solange Zuständig bis über die laufende Bewährung vom Gericht endgültig entschieden wird (z.B. im Rahmen einer Hauptverhandlung). Bei Widerruf oder Einbeziehungsurteil bleibt der JbwH im Rahmen der im Hamburg geltenden Vereinbarungen weiterhin zuständig. b) Wenn die JBH im Erstverfahren nicht zuständig war, wird sie auf Vorschlag der JVA HS und mit Einverständniserklärung des Jugendlichen oder auf dem Beschlusswege (§ 88 JGG) zuständig. Gleiches gilt für längere Haftstrafen (über 1 Jahr und mehr) bei einer vorherigen Zuständigkeit. c) Aufgabe der JBH ist es u. a., aus ihrer Kenntnis im Rahmen des bisherigen Betreuungsverlaufs Hinweise zur Gestaltung des Vollzugsplanes zu geben. Dazu gehört eine enge Zusammenarbeit mit der Abteilung „Berufliche Bildung und Arbeit“ der JVA HS. d) Die JBH klärt mit der JVA HS vor Beginn einer eventuellen Planung mit dem Jugendlichen , ob bereits eine Planung hinsichtlich der Schul- oder Arbeitsaufnahme für die Zeit nach der Haftentlassung vorliegt. Falls von den durch die JVA HS bereits eingeleiteten Schritten bezüglich der Berufsbildung und sonstiger Bildungs- und Vermittlungsmaßnahmen abgewichen werden soll, ist dies vor anderweitigen Absprachen mit dem Jugendlichen mit den zuständigen Vollzugsabteilungsleitungen abzusprechen. 3. Untersuchungshaft a) Die Vollzugsgeschäftsstelle (VZG) der JVA HS teilt die Aufnahme in die Untersuchungshaft der JBH laufend in Listenform mit (per E-Mail an Postfach JBH). b) Die Geschäftsstelle (GZ) der JBH leitet die Mitteilung über die Aufnahme an den bestellten / benannten JbwH weiter. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2530 9 KV JBH/ JVA HS Seite 3 von 5 c) Die GZ der JBH teilt der VZG den zuständigen JbwH mit. d) Die VZG leitet Mitteilung über Fallzuständigkeit an jeweilig VAL weiter. e) Die VZG teilt dem zuständigen JbwH den zuständigen VAL mit (telefonisch oder per E- Mail). f) Der zuständige JbwH nimmt Kontakt mit dem zuständigen VAL auf (telefonisch oder per E-Mail). g) Der zuständige JbwH stellt dem VAL die bisher gewonnen Erkenntnisse über die Persönlichkeit des Gefangenen zur Verfügung. h) Der zuständige JbwH besucht den Jugendlichen unverzüglich spätestens jedoch binnen 10 Tagen nach Information über den Zugang in der Anstalt/Aufnahmeuntersuchung. i) Die JbwH informiert VAL bei Abweichung von dieser Regelung per mail an feststehenden Verteiler. j) Der VAL informiert die GZ der JBH unverzüglich schriftlich über die Umsetzung von der Untersuchungshaft in die Strafhaft (Formular siehe Anlage). k) Die GZ der JBH leitet die Mitteilung über Umsetzung an den zuständigen JbwH weiter. l) Der zuständige JbwH informiert vor einem Besuch den zuständigen VAL (per e-mail an Verteiler). m) Die JVA HS stellt sicher, dass der Jugendliche zum Gesprächstermin erscheint. n) Die VZG informiert die JBH unverzüglich über bedeutsame Statusveränderungen, insbesondere über Verlegungen. o) Der VAL übersendet die Terminberichte zeitgleich zum Gericht an die JBH. p) Die VZG teilt der GZ der JBH unverzüglich die Entlassung aus der Untersuchungshaft mit (per E-Mail an Postfach JBH). 4. Strafhaft a) Die VZG der JVA HS teilt der JBH die Aufnahme in die Strafhaft (Selbststeller, Zuführungen ) bzw. die Statusveränderungen des Jugendlichen (Offener Vollzug, Abteilungswechsel , Zuständigkeitswechsel) laufend in Listenform mit (per E-Mail an Postfach JBH). b) Die GZ der JBH leitet die Mitteilung der JVA HS über die Aufnahme in die Strafhaft/ Statusänderungen unverzüglich an den bestellten/ benannten JbwH weiter. c) Der VAL übersendet dem zuständigen JBH den von ihr erstellten vorläufigen Vollzugsplan . d) Der VAL übersendet der JBH die aktuellen Vollzugsplanfortschreibungen. e) Der VAL informiert die Leitung der JBH über die bevorstehende Entlassung eines Jugendlichen , wenn eine vorherige Zuständigkeit der JBH nicht besteht, zwecks Haftbetreuung und gemeinsame Planung der Entlassungsvorbereitung durch den JbwH. Drucksache 21/2530 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 10 KV JBH/ JVA HS Seite 4 von 5 f) Der VAL holt vom Jugendlichen die Einverständniserklärung zur Aufnahme der Tätigkeit eines JbwH ein. g) Die Leitung der JBH benennt, nach vorliegender Einverständniserklärung, einen JbwH, der ein Gespräch mit den Jugendlichen führt. h) Die JVA HS unterstützt den JbwH eine frühe förmliche Bestellung zu erlangen (ca. 6 Monate vor Haftentlassung). i) Die JBH nimmt ggf. zusätzlich direkt Kontakt mit der Vollstreckungsleitung auf, mit dem Ziel einer frühzeitigen förmlichen Bestellung. j) Die VZG übersendet der JBH eine Kopie der Terminrollen der Vollstreckungsleitungen mit dem Hinweis auf eine notwendige Teilnahme zur Abstimmung der Entlassungsplanung und deren Umsetzung (VZG per E-Mail an Postfach JBH). k) Die JBH stellt die Mitwirkung bei der Vollzugsplanung und bei der durch die VAL gesteuerten Entlassungsplanung (z. B. durch Teilnahme im Rahmen einer Fallbesprechung ) sicher. l) Die JVA HS informiert die JBH über den voraussichtlichen Entlassungstermin und über den Stand der Entlassungsvorbereitung. Dies erfolgt spätestens 3 Monate vor der Entlassung . m) Die JBH beteiligt sich an den Entlassungsvorbereitungen, indem sie Aufgaben übernimmt , die nicht durch die Anstalt oder die JGH wahrgenommen werden. Über die Form der Mitwirkung wird zwischen dem zuständigen JbwH und der zuständigen VAL der JVA HS im Einzelfall entschieden n) Die JBH übernimmt bei Jugendstrafen < 1 Jahr die persönliche Weiterbetreuung des in Haft befindlichen Gefangenen während des Vollzuges. 5. Qualitätssicherung Zur Qualitätssicherung der KV findet halbjährlich ein Informationsaustausch mit ausgewählten Vertretern der JBH und der JVA HS statt, mit dem Ziel die Praxis der KV anhand von Einzelfällen zu erörtern und ggf. notwendige Änderungen in die KV aufzunehmen. Die Organisation der Treffen führen die Kooperationspartner wechselseitig, beginnend mit der JVA HS, durch. Den für die JVA HS zuständigen Mitarbeitern der „agentur jobtransfer“ und der Aktiven Suchthilfe wird die Teilnahme ermöglicht. 6. Datenschutz Die datenschutzrechtlichen Vorschriften beim Austausch von Informationen sind zu beachten. 7. Durchführungsvorschriften Nähere Einzelheiten zu dieser Kooperationsvereinbarung können erforderlichenfalls in Form von Durchführungsvorschriften geregelt werden. Wenn die JBH in der Funktion von Jugendgerichtshilfe (JBH) tätig wird, gelten die jeweils aktuellen Vereinbarungen zwischen der Jugendgerichtshilfe und der Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2530 11 KV JBH/ JVA HS Seite 5 von 5 Diese Vereinbarung tritt am 01.10.2011 in Kraft und ersetzt die Vereinbarung vom 01.05.2007. _______________________________ __________________________________ Unterschrift, Datum Unterschrift, Datum Fachamtsleitung Anstaltsleitung Justizvollzugsanstalt Bezirksamt Eimsbüttel, Fachamt Straffälligen Hahnöfersand und Gerichtshilfe Anlagen: 1.Einverständniserklärung zur Datenübermittlung an die JBH Drucksache 21/2530 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 12 Bezirksamt Eimsbüttel Behörde für Justiz und Gleichstellung Fachamt Straffälligen- und Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand Gerichtshilfe Jugendgerichtshilfe Kooperationsvereinbarung zwischen der Jugendgerichtshilfe (JGH) und der Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand (JVA HS) Die Kooperationsvereinbarung zwischen der JGH des Bezirksamtes Eimsbüttel (BA/E) und der JVA HS regelt die 1. Beteiligung der JGH 2. Verbesserung der Kommunikation und der Kooperation unter den Beteiligten 3. Übermittlung personenbezogener Daten. Somit soll sichergestellt werden, dass in Haftsachen Entscheidungen seitens der beteiligten Institutionen auf einer breiten Informationsbasis sowie dem Beschleunigungsgebot im Jugendstrafverfahren entsprechend getroffen werden können. 1. Rahmenbedingungen Durch Gesetze, Dienstanweisungen, Verwaltungsanordnungen etc. ist unter anderem folgendes festgelegt: a) Die JVA HS arbeitet während des Vollzuges von Untersuchungs- oder Strafhaft mit der JGH zusammen (§ 74 Abs. 1 HmbUVollzG und § 103 Abs. 1 HmbJStVollzG). b) In Fällen von Untersuchungshaft unterrichtet die JVA HS die JGH unverzüglich von der Aufnahme, einer Verlegung und der Entlassung (§ 74 Abs. 3 HmbUVollzG). c) In Fällen von Strafhaft hat die JVA HS bei der Aufnahmeuntersuchung Erkenntnisse der JGH einzubeziehen und im Rahmen der Entlassungsvorbereitung ist mit der JGH frühzeitig Kontakt aufzunehmen (§ 7 Abs. 2 und § 16 Satz 4 HmbJStVollzG). d) Die JVA HS übermittelt der JGH personenbezogene Daten über die Jugendlichen* (dies umfasst sämtliche Gefangene des Jugendvollzuges der JVA HS), soweit diese für Maßnahmen der JGH erforderlich sind (§ 103 Abs. 4 Nr. 1 HmbUVollzG und § 116 Abs. 4 Satz 1 HmbJStVollzG). e) Die Aufgabenwahrnehmung der JGH als auch der JVA HS ist einzelfallbezogen und obliegt den jeweiligen fallzuständigen Fachkräften. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2530 13 Anlage 3 2. Allgemeine Aufgaben der JGH f) Die JGH hat ein Recht auf Beteiligung am gesamten Verfahren. Sie ist aber auch zur Unterstützung der beteiligten Behörden und Gerichte verpflichtet. Diesem Auftrag kommt sie in Fällen von Untersuchungshaft durch schnelle Aufnahme ihrer Ermittlungen und rechtzeitige Übermittlung der Ergebnisse sowie entsprechender Vorschläge für anstehende Maßnahmen nach (§ 38 Abs. 2, Satz 1-3 JGG, DA JGH Nr. 2 und Nr. 2.1.2). Während des Vollzuges von Jugendstrafe bleibt die JGH mit den Jugendlichen in Verbindung (§ 38 Abs. 2, Satz 9 JGG, DA JGH Nr. 2.5.2), leistet Hilfestellung bei der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung von Kontakten zu Bezugspersonen und beteiligt sich rechtzeitig an den Entlassungsvorbereitungen (§ 16 Satz 5 HmbJStVollzG). g) Die JGH kann einzelne Aufgaben auf anerkannte Freie Träger der Jugendhilfe bzw. den Landesbetrieb Erziehung und Berufsbildung (LEB) übertragen oder diese(n) an der Aufgabenerfüllung beteiligen (DA JGH Nr. 1.4.3). Die Verantwortlichkeit für die Durchführung verbleibt jedoch bei der fallzuständigen JGH (§ 76 Abs. 2 SGB VIII). h) Verhängt das Gericht eine vollstreckbare Jugendstrafe, bleibt die JGH immer dann im Kontakt zu dem Jugendlichen, wenn vorher keine Zuständigkeit der Jugendbewährungshilfe (JBH) bestand. i) Die JGH wirkt während des Vollzuges auch dabei mit, die Voraussetzungen für eine Zurückstellung der Strafvollstreckung (§ 35 BtMG) oder eine vorzeitige Entlassung (§ 88 JGG) zu schaffen. j) Die JGH regt mit Unterstützung der JVA HS und der JBH gegenüber der Vollstreckungsleitung an, rechtzeitig vor einer vorzeitigen Entlassung eine Bewährungshelferin/ einen Bewährungshelfer zu bestellen. k) Wird eine Strafaussetzung zur Bewährung in Fällen der Vorbewährung versagt (§ 57 JGG), eine Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen (§ 26 JGG) oder wird in einem Folgeverfahren eine Jugendstrafe verhängt, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wird, regt die JGH mit Unterstützung der JVA HS und der JBH gegenüber der Vollstreckungsleitung an, unverzüglich (erneut) eine Bewährungshelferin/ einen Bewährungshelfer zu bestellen. 3. Untersuchungshaft a) Die Vollzugsgeschäftsstelle (VZG) der JVA HS stellt der Leitung der Abteilung Jugend (E/SG 1 - JGH) ein ständig aktualisiertes Telefonverzeichnis zur Verfügung. E/SG 1 - JGH übernimmt dann die Verteilung an die einzelnen JGH-Abschnitte. b) E/SG 1 - JGH stellt der Leitung der JVA HS ständig aktualisierte Telefonverzeichnisse der JGH-Abschnitte zur Verfügung. Drucksache 21/2530 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 14 c) Ist für den Jugendlichen ein Hamburger Jugendamt zuständig, teilt VZG E/SG 15 (JGH - Ost 2) unverzüglich mit (Formular siehe Anlage), • welche Person aufgenommen wurde. • über welche Sprachkenntnisse diese verfügt und • welche Abteilung zuständig ist. Außerdem übersendet die VZG E/SG 15 (JGH - Ost 2) alle zwei Wochen eine Liste mit den in dieser Zeit in der JVA HS neu aufgenommenen Jugendlichen. d) E/SG 15 (JGH - Ost 2) prüft aufgrund der Mitteilung durch die JVA HS, ob über den Jugendlichen eine laufende Akte in der JGH geführt wird. Ist dies der Fall, wird die Mitteilung über die Aufnahme unverzüglich an den jeweiligen Abschnitt weitergeleitet. Wird über den Jugendlichen keine laufende Akte geführt, wird unverzüglich der JGH- Abschnitt informiert, der nach der Anschrift des Jugendlichen zuständig ist. Außerdem informiert E/SG 15 (JGH - Ost 2) die Jugendgerichtliche Unterbringung (JGU) des Landesbetriebes Erziehung und Berufsbildung über die Aufnahme sowie über die JGH-Fallzuständigkeit (Formular siehe Anlage). e) Ist für den Jugendlichen ein auswärtiges JA zuständig, informiert JVA HS das auswärtige JA. Stellt dieses ein Amtshilfeersuchen bei der JGH Hamburg, informiert E/SG 15 (JGH - Ost 2) die zuständige Vollzugsabteilungsleitung (VAL). f) Die JGH teilt der VZG Namen und Erreichbarkeit der fallzuständigen Fachkraft der JGH mit (Formular siehe Anlage); die VZG leitet die Mitteilung über die Fallzuständigkeit an die jeweilige VAL weiter. g) Die fallzuständige Fachkraft der JGH nimmt unverzüglich Kontakt zur JVA HS auf; dies kann auch telefonisch oder per E-Mail erfolgen. h) Die JVA HS prüft fortlaufend gemeinsam mit der JGH und der JGU, welche Alternativen zur Untersuchungshaft bestehen. i) Die JGH regt gegenüber dem Gericht entsprechende Maßnahmen an, wenn auf Grund der gemeinsam mit der JVA HS und der JGU vorgenommenen Prüfung Alternativen zur Untersuchungshaft bestehen. j) Die JVA HS teilt der JGH unverzüglich die Ergebnisse der Eingangsdiagnostik mit, sofern diese für die Aufgabenwahrnehmung der JGH von Bedeutung sein könnten. k) Die JGH stellt der VAL alle auf Seiten der Jugendhilfe vorhandenen Informationen zur Verfügung, soweit sie für die Aufgabenwahrnehmung der Anstalt erforderlich sind. l) Die JGH kündigt ihren Besuch in der JVA HS regelhaft zwei Tage vorher an. Dies erfolgt durch Übersendung des ausgefüllten Laufzettels per Fax (Formular siehe Anlage) oder durch einen Anruf beim Schichtleiter. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2530 15 m) Die JVA HS stellt sicher, dass der Jugendliche zum Gesprächstermin erscheint. n) Die VZG informiert die JGH unverzüglich über bedeutsame Statusveränderungen, insbesondere über Verlegungen. o) Die JVA HS übersendet der JGH zeitgleich mit der Absendung an das Gericht eine Kopie des Führungsberichtes. p) Die JGH übersendet der VAL eine Kopie des Berichtes über die Hauptverhandlung, sobald dieser vorliegt. q) Die VZG teilt E/SG 15 (JGH - Ost 2) unverzüglich die Entlassung aus der Untersuchungshaft mit. r) E/SG 15 (JGH - Ost 2) leitet die Mitteilung über die Entlassung unverzüglich an die fallzuständige Fachkraft der JGH weiter. 4. Strafhaft a) Die JVA HS stellt der Leitung der Abteilung Jugend (E/SG 1 - JGH) ein ständig aktualisiertes Telefonverzeichnis zur Verfügung. E/SG 1 - JGH übernimmt dann die Verteilung an die einzelnen JGH-Abschnitte. b) E/SG 1 - JGH stellt der Leitung der JVA HS ständig aktualisierte Telefonverzeichnisse der JGH- Abschnitte zur Verfügung. c) Ist für den Jugendlichen ein Hamburger JA zuständig, teilt die VZG E/SG 15 (JGH - Ost 2) unverzüglich die Aufnahme des Jugendlichen mit (Formular siehe Anlage). Außerdem übersendet die VZG E/SG 15 (JGH - Ost 2) alle zwei Wochen eine Liste mit den in dieser Zeit in der JVA HS neu aufgenommenen Jugendlichen. d) E/SG 15 (JGH - Ost 2) leitet die Mitteilung die JVA HS über die Aufnahme unverzüglich an die fallzuständige Fachkraft der JGH weiter. e) Ist für den Jugendlichen ein auswärtiges JA zuständig informiert JVA HS das auswärtige Jugendamt. Stellt dieses ein Amtshilfeersuchen bei der JGH Hamburg, informiert E/SG 15 (JGH - Ost 2) die zuständige VAL. f) Die JGH teilt der VZG Namen und Erreichbarkeit der fallzuständigen Fachkraft der JGH mit (Formular siehe Anlage); die VZG leitet die Mitteilung über die Fallzuständigkeit an die jeweilige Vollzugsabteilungsleitung weiter. g) Die JGH stellt bei Aufnahme in Strafhaft der JVA HS ihre Erkenntnisse zur Verfügung soweit sie für die Aufnahmeuntersuchung relevant sind. Drucksache 21/2530 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 16 h) Die JVA HS übersendet der JGH den von ihr ggf. gemeinsam mit der JGH erstellten vorläufigen Vollzugsplan. i) Die JVA HS übersendet der JGH die aktuellen Vollzugsplanfortschreibungen. j) Die VZG übersendet der JGH eine Kopie der Terminrollen der Vollstreckungsleitungen. k) Die JVA HS informiert die JGH unverzüglich über bedeutsame Statusveränderungen, insbesondere über Verlegungen. l) Die JVA HS informiert die JGH spätestens 3 Monate vor der Entlassung über den voraussichtlichen Entlassungstermin und über den Stand der Entlassungsvorbereitung. m) Die JGH beteiligt sich an den Entlassungsvorbereitungen, indem sie Aufgaben übernimmt , die nicht durch die Anstalt oder die JBH wahrgenommen werden. n) Die JGH übergibt den Fall an die Fachstelle Übergangsmanagement (FÜma), wenn erkennbar wird, dass nicht alle notwendigen Maßnahmen bis zum Entlassungstermin abgeschlossen werden können. o) Die VZG teilt E/SG 15 (JGH - Ost 2) unverzüglich die Entlassung aus der Strafhaft mit. p) E/SG 15 (JGH - Ost 2) leitet die Mitteilung über die Entlassung unverzüglich an die fallzuständige Fachkraft der JGH weiter. Diese Vereinbarung tritt am 01.11.2011 in Kraft und ersetzt die Vereinbarung vom 01.05.2007. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2530 17 2530ska_text 2530ska_Anlagegiuzf 2530ska_Antwort_Anlage1 2530ska_Antwort_Anlage2 2530ska_Antwort_Anlage3