BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/2538 21. Wahlperiode 15.12.15 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dennis Gladiator (CDU) vom 08.12.15 und Antwort des Senats Betr.: Qualifizierungsmaßnahmen und Ausbildungen zum Notfallsanitäter Die Feuerwehr Hamburg plant, bis zum Jahr 2021 insgesamt circa 1.060 Mitarbeiter zu Notfallsanitätern ausgebildet oder nachqualifiziert zu haben. Davon sollen circa 120 aus Absolventen der Vollausbildung gewonnen werden . Qualifizierungsmaßnahmen und Ausbildungen nach § 32 NotSanG der Feuerwehr wurden und werden durchgeführt beziehungsweise sind geplant. Wer als Rettungsassistent zum 1. Januar 2014 mindestens fünf Jahre als Rettungsassistent tätig war, darf sofort die staatliche Prüfung machen. Wer als Rettungsassistent mindestens drei Jahre als Rettungsassistent tätig war, muss nach § 32 NotSanG an einer 480-stündigen Ausbildung teilnehmen, wer weniger als drei Jahre als Rettungsassistent gearbeitet hat, muss nach § 32 NotSanG eine Ausbildung im Umfang von 960 Stunden absolvieren. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie viele Personen befinden sich jeweils seit wann in der Ausbildung zum Notfallsanitäter? Seit dem 3. August 2015 befinden sich 24 Teilnehmerinnen und Teilnehmer in der ersten Ausbildungsklasse des ersten, dreijährigen Notfallsanitäterlehrgangs. 2. Wie viele staatliche Prüfungen wurden auf der Grundlage des NotSanG bereits abgelegt und wie hoch war die jeweilige Bestehensquote? Mit Stand 10. Dezember 2015 wurden 175 staatliche Ergänzungsprüfungen abgelegt. Die Bestehensquote betrug 90,29 Prozent. 3. Wie viele 960-stündige Ausbildungen mit jeweils wie vielen Teilnehmern wurden bislang durchgeführt? Keine. Der erste entsprechende Ergänzungslehrgang mit 24 Teilnehmerinnen und Teilnehmern wird derzeit durchgeführt. 4. Wie viele 480-stündige Ausbildungen mit jeweils wie vielen Teilnehmern wurden bislang durchgeführt? Es wurden bis jetzt zwei entsprechende Ergänzungslehrgänge mit insgesamt 47 Teilnehmerinnen und Teilnehmern durchgeführt. 5. Wie viele 160-stündige Vorbereitungslehrgänge mit jeweils wie vielen Teilnehmern wurden bislang durchgeführt? Insgesamt wurden bisher fünf Vorbereitungslehrgänge mit insgesamt 120 Teilnehmerinnen und Teilnehmern durchgeführt, ein sechster mit 24 Teilnehmerinnen und Teilnehmern läuft derzeit. Drucksache 21/2538 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 6. Handelt es sich bei den Ausbildungen nach § 32 NotSanG und bei den Vorbereitungslehrgängen mit 160 Stunden um eine Anpassungsfortbildung oder um eine weitere Ausbildung (Förderungsfort- beziehungsweise Weiterbildung)? Bitte begründen. Die Ausbildungsmaßnahmen nach § 32 NotSanG („Übergangsvorschriften“) dienen der Angleichung von Kenntnissen und Fertigkeiten an die Anforderungen des weiterentwickelten Berufsbildes Notfallsanitäter. 7. Ist die Teilnahme an einer Ausbildung nach § 32 NotSanG und an einem Vorbereitungslehrgang mit 160 Stunden freiwillig? Wenn nein, warum nicht? Die Teilnahme erfolgt bisher auf freiwilliger Basis. Zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes wäre auch eine Verpflichtung zur Teilnahme an notwendigen Qualifizierungsmaßnahmen zulässig. 8. Wird die Teilnahme an einer Ausbildung nach § 32 NotSanG und einem Vorbereitungslehrgang mit 160 Stunden vergütet? Wenn ja, wie, wenn nein, warum nicht? 9. Wie werden die finanziellen Nachteile durch Wegfall des DuZ, Fahrtkosten , Betreuungskosten für Kinder und so weiter für die Dauer der bis zu sechsmonatigen Ausbildung kompensiert? Die Qualifizierung der vorhandenen Beschäftigten erfolgt unter Fortzahlung der Bezüge beziehungsweise des Gehaltes. Davon ausgenommen sind Erschwerniszulagen, wie zum Beispiel die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten. Diese dürfen ohne Vorliegen des entsprechenden Erschwernisses nicht gewährt werden. 10. Welche monetären und anderen Anreize wurden für die Mitarbeiter geschaffen? Die Teilnahme erfolgt für die Beschäftigten kostenfrei und während der Dienstzeit, siehe auch Antwort zu 9. Die damit verbundene Weiterqualifizierung ist erforderlich für die dienstliche Einsetzbarkeit und eröffnet die Möglichkeit der beruflichen Weiterentwicklung , zum Beispiel zum Praxisanleiter. Zusätzliche monetäre Anreize sind rechtlich nicht vorgesehen. 11. Zählen die oben genannten Ausbildungen oder Vorbereitungslehrgänge in die Kontingente der zentralen Aus- und Fortbildung? Nein. 12. Welche Auswirkungen auf den Mitarbeiter haben ein zweimaliges Nichtbestehen oder die Nichtteilnahme beamtenrechtlich oder im Karriereverlauf ? Bitte begründen. Die zukünftigen Berufswege und Beförderungsverläufe werden noch entwickelt, sodass zum jetzigen Zeitpunkt noch keine abschließenden Auswirkungen benannt werden können.