BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/2574 21. Wahlperiode 18.12.15 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Mathias Petersen (SPD) vom 11.12.15 und Antwort des Senats Betr.: Vereinbarung Wirtschaftsbehörde/HPA mit der Umweltbehörde Die Wirtschaftsbehörde/HPA hat in 2012 eine Vereinbarung mit der Umweltbehörde über Baggerung und Verklappung von Hafenschlick getroffen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Die Vorgaben gemäß Wasserhaushaltsgesetz (WHG) beziehungsweise Hamburgischem Wassergesetz sowie Wasserstraßengesetz sind auch für die Unterhaltung rechtlich verbindlich. Danach muss sich die Gewässerunterhaltung an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 WHG ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Zudem ist darüber hinaus der Erhaltung der Leistungs - und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen. Diesen rechtlich verbindlichen Rahmen haben HPA und die Behörde für Umwelt und Energie (BUE) in Bezug auf das Umlagern in der oben als „Vereinbarung“ benannten „Übergangsregelung zum Handlungskonzept Umlagerung von Baggergut aus dem Hamburger Hafen in der Stromelbe“ konkretisiert. Diese Vereinbarung präzisiert somit lediglich, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass die rechtlich verbindlichen Vorgaben des WHG eingehalten werden – also die Erreichung der Bewirtschaftungsziele und so weiter nicht gefährdet wird, ohne dass dies ständig im Einzelfall überwacht und nachgewiesen werden muss. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen teilweise auf der Grundlage von Auskünften der Hamburg Port Authority (HPA) wie folgt: 1. Wer hat auf der Seite der Wirtschaftsbehörde diese Vereinbarung vorbereitet und wer hat sie letztendlich geschlossen beziehungsweise unterzeichnet ? Die HPA hat im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags und ihres operativen Geschäfts diese ergänzende interne Verwaltungsvereinbarung vorbereitet. Unterzeichnet hat sie für die HPA die Leitung des Bereichs Hafeninfrastruktur. 2. Wer waren die Partner auf der Seite der Umweltbehörde? Die Vereinbarung wurde von der Leitung des Amtes für Umweltschutz und der Leitung des Amtes für Natur- und Ressourcenschutz der damaligen Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt (BSU) unterzeichnet. 3. Von wem ging die Initiative zum Abschluss der Vereinbarung aus? Die ursprüngliche Vereinbarung wurde bereits 1998 vom damaligen Amt für Stromund Hafenbau der für den Hafen zuständigen Fachbehörde geschlossen. Die Vereinbarung von 2012 ist lediglich eine Revision dieser Vereinbarung, die der Aktualisierung und der Anpassung an die sich fortentwickelte Umweltgesetzgebung diente. Am Charakter des bestehenden Regelungsregimes hat sich dadurch jedoch grundsätzlich Drucksache 21/2574 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 nichts geändert. Die Vereinbarung wurde von der damaligen BSU und HPA gleichermaßen initiiert. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 4. Hat die Vereinbarung der Behördenleitung der Wirtschaftsbehörde vorgelegen ? 5. Falls die HPA die Vereinbarung geschlossen hat, hat sie dem Aufsichtsrat beziehungsweise dem Aufsichtsratsvorsitzendem vorgelegen? Nein, siehe dazu auch Vorbemerkung sowie Antworten zu 1. und zu 3. 6. Wie lautet der Text der Vereinbarung? Die Vorlage der Vereinbarung käme im Ergebnis einer Aktenvorlage gleich. Diese ist gemäß Artikel 30 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg an Voraussetzungen gebunden, die hier nicht vorliegen (siehe auch VerfGH Sachsen, Urteil vom 19.07.2012 – Vf. 102-I-11 – juris Rn. 35). Diese interne Verwaltungsvereinbarung kann jedoch auf Antrag bei der HPA oder der zuständigen Behörde eingesehen werden. Im Übrigen siehe Drs. 21/1379. 7. Welche Vorsorge wurde von der HPA für den nicht unwahrscheinlichen Fall getroffen, dass in den Sommermonaten in einem oder in mehreren Folgejahren Baggerungen nicht möglich wären? Die HPA bemüht sich seit Langem um alternative Verbringstellen. Um den Handlungsrahmen für die Zukunft zu erweitern, befindet sich die HPA derzeit in Verhandlungen mit Schleswig-Holstein, Niedersachsen und der Bundeswasserstraßenverwaltung. Im Interesse eines positiven Ergebnisses und aus Rücksicht auf ihre Verhandlungspartner sieht die zuständige Behörde davon ab, sich zu den laufenden Gesprächen zu äußern. Im Übrigen erfolgt die Sicherung der Wassertiefen im Hamburger Hafen im Rahmen der regelhaften Unterhaltung, die unabhängig von den derzeit laufenden Verhandlungen fortgesetzt wird.