BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/2580 21. Wahlperiode 18.12.15 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Carsten Ovens (CDU) vom 11.12.15 und Antwort des Senats Betr.: Bundesergänzungszuweisungen – Wie steht Hamburg da? In der „tageszeitung“ vom 10.12.2015 wird über die Neuregelung der Bundesergänzungszuweisungen (BEZ) für Forschungsförderung berichtet, zu der die Ministerpräsidentenkonferenz neue Forderungen unterbreitet hätte. Ziel des Beschlusses sei es, den ab 2020 geltenden Bund-Länder-Finanzausgleich ab Frühjahr 2016 auf den Gesetzgebungsweg zu bringen. Die neue Zuweisung begründeten die Länder damit, dass die Forschungsförderung des Bundes „nicht nach den Kriterien einer gleichmäßigen Verteilung erfolge“. Leistungsschwache Länder sollten einen Ausgleich bekommen, die neue BEZ habe nach Vorstellung der Länder einen Umfang von 181 Millionen Euro. Im Gegensatz zur Forschungsförderung des Bundes an die Länder , die laut Grundgesetzt an Einrichtungen und Projekte gebunden ist, fließen die Bundesergänzungszuweisungen jedoch ohne Zweckbindung in den allgemeinen Haushalt. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten haben sich am 3. Dezember 2015 auf einen Kompromiss zur Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen geeinigt . Diesen haben sie der Bundesregierung vorgelegt. Eine offizielle Reaktion der Bundesregierung steht noch aus. Eine Einigung mit dem Bund ist unabdingbare Voraussetzung für eine Neuregelung. Der Kompromiss sieht unter anderem die Einführung von Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen (SoBEZ) zum Ausgleich unterdurchschnittlicher Forschungsförderung vor. Diese würden vom Bund an leistungsschwache Länder, deren Nettozuflüsse im Rahmen der gemeinsamen Forschungsförderung von Bund und Ländern nach Artikel 91b GG unterdurchschnittlich sind, gewährt. Diese neuen SoBEZ sollen neben die ebenfalls neu eingeführten SoBEZ wegen unterdurchschnittlicher kommunaler Steuerkraft sowie die bereits bestehenden SoBEZ nach § 11 Absatz 3a Finanzausgleichsgesetz (FAG) (SoBEZ zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit) und nach § 11 Absatz 4 FAG (SoBEZ wegen überdurchschnittlicher Kosten politischer Führung) und die allgemeinen BEZ treten. Dabei soll für die neu eingeführten SoBEZ – analog zu den bereits bestehenden SoBEZ – gelten, dass diese nur an leistungsschwache Länder, also an Empfängerländer im horizontalen Finanzausgleich gezahlt werden. Aufgrund dieser Regelung hat Hamburg in der Vergangenheit keine SoBEZ erhalten. Auch für die absehbare Zukunft geht der Senat davon aus, dass Hamburg Zahlerland im horizontalen Finanzausgleich sein wird. Hamburg wird somit auch in absehbarer Zukunft keine SoBEZ erhalten. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: Drucksache 21/2580 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 1. a) Inwieweit unterscheiden sich die Vorschläge der Ministerpräsidentenkonferenz inhaltlich von den bisher bestehenden Regelungen der BEZ? b) Wie wirken sich diese Regelungsvorschläge materiell auf die Förderung von Wissenschaft und Forschung in Hamburg aus beziehungsweise welche Auswirkungen haben diese Vorschläge auf den Hamburger Haushalt, speziell auf den Etat der Behörde für Wissenschaft und Forschung? Anders gefragt: Wie hoch waren die Zuweisungen aus den BEZ in den Jahren 2011 bis 2015? Welche Zuweisungen stehen in den Jahren 2016 bis 2019 aus? Und wie hoch würden bei Umsetzung der Vorschläge der Ministerpräsidentenkonferenz die Zuweisungen für Hamburg ab 2020 ausfallen? Bitte differenziert nach Jahren auflisten. Siehe Vorbemerkung. c) Welche Position vertritt der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde zu den genannten Vorschlägen beziehungsweise welche Haltung haben Senat und zuständige Behörde während der Verhandlungen eingenommen? Die Einigung der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten vom 3. Dezember 2015 wird begrüßt. d) Wie hoch bewertet der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde die Möglichkeit, dass die Vorschläge in den anstehenden Verhandlungen mit Bundestag und Bundesregierung umgesetzt werden können? Die erzielte Einigung stellt einen sorgsam zwischen den teils sehr unterschiedlichen Interessen von Bund und Ländern abgewogenen Kompromiss dar. Diesen zeichnet aus, dass keiner der Beteiligten alle, jedoch alle den überwiegenden Teil ihrer Ziele erreichen. Aus diesem Grund ist der Senat optimistisch, dass die vereinbarte Lösung auch für die Bundesseite zustimmungsfähig ist. 2. a) Wie will der Senat bei einem erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen mit Bundestag und Bundesregierung sicherstellen, dass mögliche zusätzliche Mittel aus den BEZ nicht für das Stopfen von allgemeinen Haushaltslöchern verwendet, sondern dass diese Mittel zusätzlich für Wissenschaft und Forschung beziehungsweise die Universitäten und Hochschulen ausgegeben werden? Siehe Vorbemerkung. b) Wie hat der Senat in den letzten Jahren sichergestellt, dass mögliche zusätzliche Mittel aus den BEZ nicht für das Stopfen von allgemeinen Haushaltslöchern verwendet wurden, sondern dass diese Mittel zusätzlich für Wissenschaft und Forschung beziehungsweise die Universitäten und Hochschulen ausgegeben wurden? c) Mit welchen konkreten Beträgen aus den BEZ wurden in den Jahren 2011 bis 2015 welche Projekte, Universitäten und Hochschulen konkret unterstützt? Bitte differenziert nach Jahr, Betrag, Universität oder Hochschule und Projekt beziehungsweise Vorhaben darstellen. Entfällt.