BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/2583 21. Wahlperiode 18.12.15 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Daniel Oetzel und Katja Suding (FDP) vom 11.12.15 und Antwort des Senats Betr.: Familienbezogene Leistungen und Maßnahmen des Staates Der Abschlussbericht der bereits im Jahr 2008 beschlossenen Gesamtevaluation von zentralen ehe- und familienbezogenen Leistungen wurde am 27. August 2014 von Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig vorgestellt .1 „Die Gesamtevaluation untersuchte das Zusammenwirken ehe- und familienbezogener Leistungen bezogen auf vier familienpolitische Ziele: - Vereinbarkeit von Familie und Beruf, - Förderung und Wohlergehen von Kindern, - Wirtschaftliche Stabilität von Familien und Nachteilsausgleich, - Erfüllung von Kinderwünschen.“ Notwendig war eine Bestandsaufnahme aller diesbezüglichen Leistungen im Jahr 2010.2 Im Rahmen dieser Bestandsaufnahme wurden knapp 150 unterschiedliche Maßnahmen erfasst. Einige dieser Maßnahmen wurden bereits im Rahmen dieser Erhebung als auslaufend geführt. Dies vorausgeschickt fragen wir den Senat: Die Bestandsaufnahme des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) enthält ausschließlich bundesgesetzliche Leistungen, die nicht in der Zuständigkeit der Freien und Hansestadt Hamburg liegen. Darüber hinaus wurde im gefragten Zeitraum das Betreuungsgeld eingeführt und wieder abgeschafft. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen zum Teil auf Grundlage von Auskünften des BMFSFJ wie folgt: 1. Ausgehend von der Aufstellung des BMFSFJ wurden welche Leistungen a. ersatzlos abgeschafft? Die Kinderzulage zum befristeten Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld nach § 24 SGB II ist zum 31. Dezember 2010 ausgelaufen. 1 http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/familie,did=195944.html (letzter Zugriff: 11.12.2015). 2 http://www.bmfsfj.de/RedaktionBMFSFJ/Abteilung2/Pdf-Anlagen/familienbezogene-leistungentableau -2010,property=pdf,bereich=bmfsfj,sprache=de,rwb=true.pdf (letzter Zugriff: 11.12.2015). Drucksache 21/2583 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 b. neu geschaffen? - Das Bildungs- und Teilhabepaket nach §§ 6b BKGG, 28 SGB II und 34, 34a SGB XII wurde zum 1. Januar 2011 eingeführt und umfasst die Aufwendungen für einund mehrtägige Klassen- und Kitafahrten, eine Geldleistung für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf in Höhe von 70 Euro zum ersten Schulhalbjahr und 30 Euro zum zweiten Schulhalbjahr; unter spezifischen Voraussetzungen die Aufwendungen zur Schülerbeförderung und für außerschulische Lernförderung, einen Zuschuss zur Teilhabe an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in Schule, Kita und Kindertagespflege sowie für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres einen Beitrag von bis zu 10 Euro monatlich für Mitgliedsbeiträge und Gebühren zur Teilnahme an gemeinschaftlichen kulturellen und sportlichen Aktivitäten, Unterricht und Freizeiten. - Neben dem Elterngeld (Basiselterngeld) besteht für Geburten ab dem 1. Juli 2015 auch die Möglichkeit, ElterngeldPlus nach § 1 BEEG zu beanspruchen (in Kraft seit 1.1.2015). ElterngeldPlus steht insbesondere für Eltern zur Verfügung, die während des Elterngeldbezugs in Teilzeit arbeiten möchten. Das ElterngeldPlus berechnet sich wie das Basiselterngeld, beträgt aber maximal die Hälfte des Elterngeldbetrags, der Eltern ohne Teilzeiteinkommen nach der Geburt zustünde. Dafür wird es für den doppelten Zeitraum gezahlt: ein Elterngeldmonat = zwei ElterngeldPlus-Monate. Neben dem ElterngeldPlus wurde auch ein Partnerschaftsbonus (in Kraft seit 1.1.2015) eingeführt. Arbeiten beide Eltern parallel in vier aufeinander folgenden Monaten durchschnittlich zwischen 25 – 30 Wochenstunden , erhält jeder Elternteil für diese vier Monate zusätzliche Monatsbeträge ElterngeldPlus (Partnerschaftsbonus). - Bereitstellung eines Angebots Früher Hilfen nach § 16 Absatz 3 SGB VIII. - Mit dem Bundeskinderschutzgesetz, das am 1.1.2012 in Kraft getreten ist, wurden Frühe Hilfen (Beratung und Hilfe in Fragen der Partnerschaft und des Ausbaus elterlicher Erziehungs- und Beziehungskompetenzen) als Basisangebot der Kinder - und Jugendhilfe für Mütter und Väter sowie schwangere Frauen und werdende Väter im SGB VIII verankert. - Seit dem 1. Januar 2015 können Beschäftigte, die die Pflegezeit oder Familienpflegezeit in Anspruch nehmen, ein zinsloses Darlehen beanspruchen. Das Darlehen selbst ist keine familienbezogene Leistung. Die Zinsfreiheit bei der Rückzahlung und damit die „Nichtmehrbelastung“ der Familien entspricht einer familienbezogenen Leistung des Staates. - Seit dem 1. Januar 2015 haben Beschäftigte die Möglichkeit, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, um in einer akuten Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Für diese Zeit können die Beschäftigten eine Lohnersatzleistung – das Pflegeunterstützungsgeld – beantragen. Diese Leistung erfolgt aus der Gesetzlichen Pflegeversicherung und fällt insoweit in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit. - Darüber hinaus ist festzuhalten, dass mit dem Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags , des Kinderfreibetrags, des Kindergelds und des Kinderzuschlags vom 16. Juli 2015 folgende Verbesserungen für Familien in Kraft getreten sind: Kindergeld Das Kindergeld beträgt rückwirkend zum 1. Januar 2015 für das erste und zweite Kind monatlich 188 Euro, für das dritte Kind monatlich 194 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind monatlich 219 Euro. Zum 1. Januar 2016 wird eine weitere Erhöhung des Kindergeldes um jeweils 2 Euro monatlich erfolgen. Kinderfreibetrag Der Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum wird rückwirkend zum 1. Januar 2015 auf 4.512 Euro angehoben. Ab 2016 erfolgt eine weitere Erhöhung auf 4.608 Euro. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2583 3 Kinderzuschlag Der Kinderzuschlag beträgt monatlich bis zu 140 Euro je Kind, ab dem 1. Juli 2016 wird er um einen Betrag von 20 Euro auf 160 Euro monatlich angehoben. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Der Entlastungsbetrag wurde rückwirkend zum 1. Januar 2015 von 1.308 Euro auf 1.908 Euro angehoben. Bei mehreren Kindern erhöht sich der Entlastungsbetrag zudem ab dem zweiten Kind um 240 Euro pro Kind. Unterhaltsvorschuss Unterhaltsvorschuss erhalten Kinder bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres , die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten. Nach Abzug des für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergeldes ergibt sich für Kinder von bis zu fünf Jahren ein Unterhaltsvorschuss von 144 Euro pro Monat und für Kinder von sechs bis elf Jahren von 192 Euro pro Monat. Ab 1. Januar 2016 erhöhen sich die Sätze auf 145 Euro beziehungsweise 194 Euro pro Monat. - Aufgrund des Gesetzes zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes (WoGRefG) vom 2. Oktober 2015 (BGBl I. S. 1610) treten zum 1. Januar 2016 folgende Änderungen in Kraft: Im Falle von getrennt lebenden Eltern wurden die Voraussetzungen „gemeinsames Sorgerecht“ und „Bereithalten von zusätzlichem Wohnraum für die Kinderbetreuung “ für die Bestimmung der Haushaltszugehörigkeit eines Kindes zum wohngeldrechtlichen Haushalt gestrichen (§ 5 Absatz 4 WoGG). Es wird ein Freibetrag in Höhe von 1.320 Euro pro Haushalt gewährt, wenn eine alleinerziehende Person ausschließlich mit einem oder mehreren Kindern gemeinsam Wohnraum bewohnt und für eines dieser Kinder, das noch nicht 18 Jahre alt ist, Kindergeld oder eine vergleichbare Leistung bezogen wird (§ 17 Nummer 3 WoGG). Es wird ein Freibetrag von höchstens 1.200 Euro für Kinder gewährt, die noch nicht 25 Jahre alt sind und eigene Einnahmen aus Erwerbstätigkeit haben (§ 17 Nummer 4 WoGG). c. in andere Leistungen überführt? Einmalleistungen für mehrtägige Klassenfahrten (§ 23 Absatz 3 Nummer 3 SGB II a. F.) und Ausstattung mit Schulbedarf (§ 24 a SGB II a. F.; Regelung war zum 31.3.2010 ausgelaufen) waren bisher unter den familien- und kindbezogenen Einmalleistungen nach SGB II aufgeführt. Diese werden seit dem 1. Januar 2011 den Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket zugeordnet. 2. Bei welchen Leistungen der in Bestandsaufnahme des BMFSFJ gab es Veränderungen bezüglich der Finanzträgerschaft? Durch das fünfundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (25. BAföGÄndG) vom 23. Dezember 2014 ist die Finanzträgerschaft für das BAföG mit Wirkung vom 1. Januar 2015 allein auf den Bund übergegangen. 3. Wie viele und welche familienpolitischen Leistungen gewährt die Freie und Hansestadt Hamburg über die in der Bestandsaufnahme des BMFSFJ aufgeführten Leistungen hinaus? (Bitte aufschlüsseln nach Art der Leistung, Kosten, Inanspruchnahme und Voraussetzungen.) Die Anzahl der familienpolitischen Leistungen, die über die in der Bestandsaufnahme genannten bundesgesetzlichen Leistungen hinausgehen, lässt sich aufgrund fehlender Definition und Trennschärfe nicht konkret benennen. Gemeint sind offensichtlich sowohl monetäre als auch Infrastrukturleistungen. Kosten und Inanspruchnahme der Hamburger Leistungen werden dargestellt, sofern sie in den zuständigen Behörden in der zur Verfügung stehenden Zeit ermittelt werden konnten beziehungsweise sofern sie darstellbar sind. Drucksache 21/2583 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 Zu den grundlegenden familienpolitischen Leistungen der Freien und Hansestadt Hamburg gehören das kostenfreie fünfstündige Grundangebot in Kindertageseinrichtungen (Drs. 20/11181) sowie die ganztägige Bildung und Betreuung an Schulen (GBS) (Drs. 18/525, 20/3642; zur Inanspruchnahme siehe Drs. 20/12879). Sie umfasst die Bildung und Betreuung über den Unterricht hinausgehend in der Zeit von 6 – 18 Uhr während der Schulzeiten und in den Ferien für Schülerinnen und Schüler bis 14 Jahre. Es besteht ein Rechtsanspruch nach § 13 Hamburgischem Schulgesetz. Im Jahr 2014 betrugen die Kosten für die GBS rund 112,16 Millionen Euro. Die zur Förderung von Familien veranschlagten Haushaltsmittel sind im Haushaltsplan der Freien und Hansestadt Hamburg aufgeführt, siehe Einzelplan 4: http://www.hamburg.de/contentblob/4362358/data/-4-0.pdf. Zum Überblick über den Ausbau der Infrastruktur für Familien siehe Drs. 20/12095. Freiwillige Leistungen beim Bildungs- und Teilhabepaket: Soweit nach den gesetzlichen Regelungen Leistungen teilweise aus dem Regelsatz zu finanzieren sind, übernimmt die Freie und Hansestadt Hamburg diese als freiwillige Leistung (Drs. 20/433). Es handelt sich dabei um den Eigenanteil für Schülerbeförderung in Höhe von 5 Euro monatlich sowie den Eigenanteil für Mittagsverpflegung in Höhe von 1 Euro je Mittagessen. Darüber hinaus übernimmt Hamburg den Mitgliedsausweis für die Hamburger Öffentlichen Bücherhallen als freiwillige Leistung. Die Kosten sind in der folgenden Tabelle dargestellt: Maßnahme 2011 2012 2013 2014 Eigenanteil Schülerbeförderung 447.077,61 € 337.409,01 € 326.660,62 € 223.115,33 € Eigenanteil gemeinschaftliche Mittagsverpflegung 2.580.050 € 3.424.251 € 4.633.567,97 € 2012 2013 2014 Bücherhallen* 43.242,13 € 46.000,00 € 46.000,00 € * 2013 und 2014 durch Kulturbehörde (gemäß Vereinbarung 12.11.2012) Stipendien nach dem Hamburgischen Gesetzes zur Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses (HmbNFG): Das Stipendium nach dem HmbNFG besteht aus einem Grundbetrag und dem Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 154 Euro monatlich, soweit die Voraussetzungen vorliegen (§ HmbNFG). Die Stipendiatin beziehungsweise der Stipendiat erhält einen Kinderbetreuungszuschlag, wenn (1.) sie beziehungsweise er und die Ehegattin beziehungsweise der Ehegatte oder die Lebenspartnerin beziehungsweise der Lebenspartner mindestens ein Kind zu versorgen haben und die Ehegattin beziehungsweise der Ehegatte oder die Lebenspartnerin beziehungsweise der Lebenspartner nicht erwerbstätig ist, (2.) sie beziehungsweise er als Alleinstehende beziehungsweise Alleinstehender mindestens ein Kind zu versorgen hat. Als Kinder werden die in § 2 Absatz 1 Satz 1 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 7), zuletzt geändert am 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621, 4632), in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Personen berücksichtigt (§ 2 Verordnung zur Durchführung des Hamburgischen Gesetzes zur Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses – HmbNFVO -). Für Stipendien nach dem HmbNFG werden im Haushalt der zuständigen Behörde 2015 und 2016 jährlich insgesamt 870.000 Euro vorgehalten. 2014 sind die zur Verfügung gestellten Mittel verbraucht worden. Für 2015 liegen noch keine Zahlen vor. Familienpolitische Leistungen im Bereich der Wohnraumförderung: Die Freie und Hansestadt Hamburg gewährt im Bereich Wohnraumförderung folgende familienpolitischen Leistungen: - Die Erhöhung der Einkommensgrenzen für zum Haushalt gehörende Kinder richtet sich nach § 8 Absatz 2 Satz 2 Hamburgisches Wohnraumförderungsgesetz (HmbWoFG), der Erhöhungsbetrag beträgt in Hamburg anstatt 500 Euro 1.000 Euro. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2583 5 - Der Absetzungsbetrag richtet sich nach § 12 Absatz 3 HmbWoFG, der Absetzungsbetrag umfasst in Hamburg die festgelegten oder festgestellten Beträge beziehungsweise beträgt anstatt 3.000 beziehungsweise 6.000 Euro 4.000 beziehungsweise 6.000 Euro. Darüber hinaus werden folgende Leistungen gewährt: - Bei Förderungen im Rahmen der Richtlinien „Neubau von Mietwohnungen 1. Förderweg “ beziehungsweise „Neubau von Mietwohnungen 2. Förderweg“, die mehr als 30 Wohneinheiten umfassen, müssen in der Regel unter anderem Wohnungen für folgende Haushaltsgrößen vorgesehen werden: mindestens 20 Prozent für Dreipersonenhaushalte und mindestens 10 Prozent für Vier- und Mehrpersonenhaushalte . - Im Rahmen der Förderrichtlinie für selbstgenutztes Wohneigentum „Eigenheim“ gewährt die IFB Hamburg einen Familienzuschlag zum Darlehen, sofern die Einkommensgrenze des § 8 Absatz 2 HmbWoFG um höchstens 70 Prozent überschritten wird. - Das „FamilienStartDarlehen“ ist eine Förderrichtlinie für den Bau oder Kauf von selbstgenutztem Wohneigentum in Hamburg durch (Ehe-)Paare und Lebenspartnerschaften .