BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/2584 21. Wahlperiode 18.12.15 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Daniel Oetzel (FDP) vom 11.12.15 und Antwort des Senats Betr.: Zugang des selbstorganisierten Breitensports zu Sportanlagen Der selbstorganisierte Breitensport wird durch die immer stärkere Individualisierung der Bevölkerung zu einem wichtigen Baustein der Hamburger Sportlandschaft . Dennoch werden die Hamburger Sportanlagen fast ausschließlich durch Schulen und Vereine genutzt. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Der Begriff „selbstorganisierter Breitensport“ ist nicht feststehend definiert. In Abgrenzung zum Begriff des organisierten Breitensports, welcher in kommerzieller Form beispielsweise von Fitnessstudios und in nicht kommerzieller Form etwa von gemeinnützigen Sportvereinen angeboten wird, versteht der Senat die vom Fragesteller gewählte Formulierung als Synonym für den Begriff „Freizeitsport“. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Kann der Senat die Anzahl der im selbstorganisierten Breitensport aktiven Sportlerinnen und Sportler quantifizieren? Wenn ja, wie viele Sportlerinnen und Sportler sind im selbstorganisierten Breitensport aktiv? Nein. Die Anzahl der in Hamburg aktiven Freizeitsportlerinnen und Freizeitsportler wird nicht statistisch erfasst. 2. Welche Möglichkeiten zur Nutzung von Sportanlagen werden dem selbstorganisierten Breitensport eingeräumt? Sofern möglich, bitte eingeräumte Nutzungszeiten und dafür verlangte Entgelte benennen. Freizeitsport kann in Hamburg auf vielfältige Weise getrieben werden. Sport und Bewegung können in den Parks und öffentlichen Grünanlagen der Stadt ausgeübt werden (siehe Drs. 20/2948). Daneben steht Freizeitsportlerinnen und -sportlern die Option offen, sich Sportvereinen anzuschließen und gegebenenfalls die aus öffentlicher Hand finanzierten Schulsporthallen und Schulsportanlagen zu nutzen. Diese Anlagen und Hallen stehen dem nicht organisierten Sport nicht offen, da sie neben der schulischen Nutzung vorrangig den dem Hamburger Sportbund angeschlossenen gemeinnützigen Vereinen gemäß der Gemeinsamen Dienstvorschrift „Überlassung und Benutzung von Schulsportstätten sowie Freigabe von Schulhofflächen und Schulsportplätzen als öffentliche Kinderspielplätze“ vom 27. September 1990 zur Verfügung stehen. Die Vergabe der Nutzungszeiten dieser öffentlichen Sportanlagen obliegt den dafür zuständigen Bezirkssportreferaten der Bezirksämter. Darüber hinaus stehen einzelne Bezirkssportanlagen zur Nutzung durch den selbstorganisierten Breitensport zur Verfügung. Eine individuelle Nutzung findet statt. Drucksache 21/2584 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 3. Wie viele Anfragen zur Nutzung von Sportanlagen durch den selbstorganisierten Breitensport sind in den Jahren 2012, 2013, 2014 und 2015 eingegangen? Wie viele Anfragen wurden positiv beziehungsweise negativ beschieden und was waren die Hauptgründe für Ablehnungen? Die öffentlich finanzierten Schulsportanlagen stehen dem nicht organisierten Freizeitsport nicht zur Verfügung. Frei zugängliche Sportanlagen wie zum Beispiel gekennzeichnete Laufstrecken auf dem Gelände des Wilhelmsburger Inselparks sind jederzeit öffentlich zugänglich. Für eine Nutzung sind keine Anfragen erforderlich. 4. Welche Möglichkeiten sieht der Senat, die Nutzungsmöglichkeiten von Sportanlagen für den selbstorganisierten Breitensport zu verbessern? Es ist ausdrückliches Ziel des Senats, den Sportvereinen, die keine vereinseigenen Sportanlagen besitzen, auch weiterhin eine kostenfreie Nutzung der Schulsportanlagen zu ermöglichen. Um dies zu gewährleisten, werden Schulsporthallen und -anlagen dem organisierten gemeinnützigen Sport zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus siehe Drs. 20/2948.