BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/2595 21. Wahlperiode 22.12.15 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Richard Seelmaecker (CDU) vom 14.12.15 und Antwort des Senats Betr.: Verlagerung des Hamburgs Jugendvollzugs – Wie weit sind die Planungen des Justizsenators? Seit Monaten laufen Sondierungsgespräche mit Schleswig-Holstein zu einer möglichen Kooperation im Bereich des Frauen- und Jugendvollzuges, die nach den Plänen des Justizsenators zu einer Verlagerung des geschlossenen Hamburger Jugendstrafvollzugs nach Schleswig-Holstein führen sollen. Nähere Angaben wurden vom Senat noch nicht gemacht, Drs. 21/1723 und 21/2015. Wie wichtig für eine gelingende Resozialisierung sowohl die Aufrechterhaltung der sozialen Bindungen außerhalb des Vollzugs als auch ein erfolgreiches Übergangsmanagement in Zusammenarbeit mit den freien Trägern und Ansprechpartnern ist, stellt auch die Justizbehörde in ihrem gerade veröffentlichten Rahmenkonzept für die Teilanstalt für Frauen in der JVA Billwerder deutlich heraus. Dort heißt es explizit: „Vor diesem Hintergrund muss ein Vollzugskonzept, neben therapeutischen Angeboten im engeren Sinne, folgende wesentliche Behandlungselemente enthalten: die zunehmende Öffnung des Vollzuges, zum einen durch Besuche und Familienlangzeitbesuche bzw. Langzeitbesuche, zum anderen die Öffnung für externe Angebote und Beratungen bis hin zu Vollzugslockerungen, Verlegung in den offenen Vollzug , Freigang und berufliche Einbindung und der Möglichkeit der Nachbetreuung nach Beendigung der Haftzeit. Die Zusammenarbeit mit den Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern, die bereits während der laufenden Haftzeit aufgenommen wurde, zählt zu den Hilfemaßnahmen, die im Sinne einer gezielten Entlassungsvorbereitung und eines transparenten und strukturierten Übergangsmanagements die Entlassene erreichen und letztendlich stabilisieren kann.“ Diese Kriterien gelten ebenso für den Jugendvollzug; die sinnvolle Kooperation mit den freien Jugendhilfeträgern, der Jugendgerichts- und Jugendbewährungshilfe in Hamburg ist unerlässlich, um die Chancen der jugendlichen Straftäter auf ein straffreies Leben nach der Haft zu erhöhen. Dennoch ist nach den aktuellen Plänen des Justizsenators genau dies in Gefahr. Wenn Hamburgs Jugendstrafvollzug künftig in Neumünster oder Schleswig angesiedelt sein sollte, wird es nicht nur Familienangehörigen erheblich erschwert, die Inhaftierten zu besuchen, sondern auch nahezu unmöglich, die Entlassungsvorbereitung durch Hamburger Träger durchzuführen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Drucksache 21/2595 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 1. Wie viele Gefangene befinden sich aktuell in der Jugenduntersuchungshaft , in der Jugendstrafhaft, im offenen Jugendvollzug sowie in der Jugendarrestanstalt? Am Stichtag 17. Dezember 2015 befanden sich 57 Gefangene in der Jugenduntersuchungshaft , 43 Gefangene in der geschlossenen Jugendstrafhaft (davon ein Gefangener vorübergehend aus medizinischen Gründen in der Asklepios Klinik Nord), neun Gefangene im offenen Jugendvollzug und vier Arrestanten in der Jugendarrestanstalt. 2. Wie ist der aktuelle Sachstand zur Kooperation im Bereich des Jugendund Frauenvollzugs mit Schleswig-Holstein? a. Welches sind die nächsten Schritte? b. Wann soll jeweils was erfolgen? Das Kooperationsmodell im Bereich des Jugend- und des Frauenvollzuges mit Schleswig-Holstein soll nach dem Beschluss des Senates vom 15.12.2015 einer vertieften Prüfung und Bewertung im Hinblick auf die vollzugsfachlichen Aspekte sowie die Auswirkungen auf den Finanz- und Personalhaushalt unterzogen werden. Zu diesem Zweck stehen zunächst die Einsetzung eines entsprechenden Projektes, die dafür notwendige Personalausstattung sowie die Einrichtung einer Projektarbeitsstruktur im Vordergrund. Das Projekt wird zeitnah eingesetzt. Mit den Prüfungen zur Vollzugsstruktur, zu den Vollzugskonzepten und dem möglichen Verbundsystem zwischen beiden Ländern wird ebenso wie zu den baufachlichen Fragen sofort begonnen. Zu diesem Zweck werden unter anderem vorläufige Arbeitsgruppen eingesetzt. c. Welche konkreten Kosten werden dadurch verursacht? Bitte detailliert darstellen. Für die Umsetzung des Prüfauftrages innerhalb der Projektorganisation sollen nachstehende Stellen (gemäß Artikel 9 Nummer 7 des Haushaltsbeschlusses 2015/2016 befristet) zusätzlich geschaffen werden: Anzahl Bezeichnung Besoldungsstufe 1 Projektleitung A15/R2 1 Juristin/Jurist A14/R1 1 Betriebswirtin/Betriebswirt A14 1 Verwaltungswirtin/Verwaltungswirt A12 1 Bauingenieurin/Bauingenieur EG11 Durch diese Stellen werden Personalkosten von rund 430.000 Euro ausgelöst. Die notwendigen weiteren Mittel können derzeit noch nicht konkret beziffert werden. 3. Inwiefern und wann erfolgte eine Befassung der Deputation der Justizbehörde ? a. Falls keine Befassung der Deputation erfolgte, weshalb nicht? b. Inwiefern handelt es sich bei der Entscheidung der Prüfung einer Kooperation mit Schleswig-Holstein nach Ansicht der zuständigen Behörde um eine Entscheidung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung? Nach Auffassung der zuständigen Behörde handelt es sich bei der Entscheidung über die Prüfung eines Kooperationsmodells nicht um eine Entscheidung über eine Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 2 Absatz 1 der Geschäftsordnung der Deputation der Justizbehörde, da es sich nicht um eine Entscheidung in der Sache selbst, sondern lediglich um eine vorbereitende Maßnahme zur Prüfung und Bewertung von Modellen handelt, die keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Struktur des Justizvollzuges hat. Es ist beabsichtigt, die Deputation in ihrer nächsten Sitzung zu informieren. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2595 3 4. Inwiefern werden Sachverständige, Soziale Dienste der Justiz, die Freie Straffälligenhilfe, die Leitungen der Justizvollzugsanstalten und die Personalräte in die Konkretisierung der Planungen einbezogen? Es ist eine laufende Beteiligung und Einbindung der am Justizvollzug beteiligten Institutionen und Akteure beabsichtigt. Die genaue Ausgestaltung der Beteiligung bleibt der Projektstrukturplanung vorbehalten. Vorbereitende Gespräche mit den Leitungen der Justizvollzugsanstalten und der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration haben bereits stattgefunden und werden fortgeführt. Ein fachlicher Austausch mit freien Trägern der Straffälligenhilfe soll Anfang des Jahres 2016 stattfinden. 5. Wie beurteilt die zuständige Behörde im Hinblick auf die Resozialisierung der jungen Straftäter den aktuell bestehenden fachlichen, organisatorischen und personellen Verbund im Bereich der Jugenduntersuchungshaft , der Jugendstrafhaft einschließlich Sozialtherapie sowie des offenen Jugendvollzugs? Aus Sicht der zuständigen Behörde zeichnet sich der Hamburger Jugendvollzug durch einen hohen fachlichen Anspruch und besonderes Engagement der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus. Nach dem jahrelangen Rückgang der Gefangenenzahlen sind jedoch in den unterschiedlichen Arten des Jugendvollzuges verhältnismäßig kleine Vollzugsgruppen entstanden , die es erschweren, ein möglichst breites, differenziertes und individuelles Angebot an schulischen, beruflichen und therapeutischen Maßnahmen vorzuhalten. Erschwert wird die Erfüllung der Vollzugsaufgaben zudem durch das Personaldefizit, wobei durch die bauliche Struktur der JVA Hahnöfersand und das große Anstaltsareal, die verzweigte Bauweise und den erheblichen Geländesicherungsaufwand viel Personal gebunden wird. Auch erweisen sich die baulichen Gegebenheiten im Hinblick auf die Erfordernisse eines modernen Jugendvollzuges teilweise als nicht mehr zeitgemäß . Aus vollzugsfachlicher Sicht nicht zufriedenstellend ist schließlich die mangelnde räumliche Anbindung des offenen Vollzuges an die Innenstadt. 6. Gilt der Grundsatz, dass Besuche von Familienangehörigen und die Zusammenarbeit mit freien Trägern bereits während der laufenden Haftzeit im Sinne einer gezielten Entlassungsvorbereitung und eines strukturierten Übergangsmanagements einer erfolgreichen Resozialisierung dienen, nach Ansicht der Justizbehörde auch für den Jugendvollzug? a. Falls ja, wie steht dies im Einklang mit einer etwaigen Verlagerung der Jugendstrafhaft nach Schleswig-Holstein? b. Falls nein, weshalb nicht? Ja. Es ist Teil des Prüfungsauftrages, die vollzugsfachlichen Aspekte zu bewerten und gegebenenfalls bei Ausarbeitung eines länderübergreifenden Verbundsystems ein qualitativ anspruchsvolles Resozialisierungskonzept für Jugendliche und Heranwachsende sicherzustellen. 7. Der Jugendarrest soll jungen Täterinnen und Tätern eindringlich bewusst machen, dass sie für das begangene Unrecht einstehen müssen; die Arrestzeit wird intensiv zur positiven erzieherischen Beeinflussung der Arrestanten genutzt. Ein Jugendarrest, der maximal vier Wochen betragen darf, kann als Freizeitarrest, also als Wochenendarrest, als Kurzarrest (bis zu vier Tage) oder als Dauerarrest (ein bis vier Wochen) verhängt werden. Er kann vom Gericht als Urteilsarrest verhängt oder als Beugearrest angeordnet werden. a. Wie hat sich die Gesamtzahl der durch die Jugendrichter verhängten Arreste seit dem Jahr 2013 entwickelt? Bitte nach Urteils- und Beugearrest getrennt darstellen. b. Wie viele dieser Arreste waren Freizeitarreste, wie viele Kurzarreste ? Drucksache 21/2595 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 Die Anzahl der verhängten sogenannten Urteilsarreste kann für 2013 und 2014 der Strafverfolgungsstatistik entnommen werden. Danach sind im Jahr 2013 150 und im Jahr 2014 147 Jugendarreste verhängt worden. Um Verurteilungen zu Freizeitarrest handelte es sich dabei im Jahr 2013 in 16 Fällen, im Jahr 2014 in zwölf Fällen. Kurzarreste wurden im Jahr 2013 in 13 Fällen, im Jahr 2014 in sieben Fällen verhängt. Die Strafverfolgungsstatistik wird jährlich erstellt, weshalb unterjährige Zwischenergebnisse nicht abgerufen werden können. Daten für 2015 könnten nur durch händische Auswertung sämtlicher Jugendstrafverfahren ermittelt werden (rd. 3.500 Akten). Dies ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Die Anzahl der verhängten sogenannten Beugearreste wird statistisch nicht erfasst. Die erfragten Zahlen könnten nur durch händische Auswertung sämtlicher Jugendstrafverfahren ermittelt werden (rund 2.000 Vollstreckungsfälle jährlich). Dies ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. c. Wie sollen nach Ansicht der zuständigen Behörde Freizeit- und Kurzarreste in Schleswig-Holstein vollzogen werden können? Gegenstand der Prüfung wird eine Durchführung des Jugendarrestes sowohl in Schleswig-Holstein als auch in Hamburg sein. Die konkrete Ausgestaltung der Durchführung ist Teil der konzeptionellen Überlegungen, die der weiteren Prüfung vorbehalten sind. d. Inwiefern wird dies nach Ansicht der zuständigen Behörde zu einer Veränderung in der Praxis der Verhängung beziehungsweise Anordnung von Arresten bei Hamburgs Jugendrichtern führen? Das zukünftige Entscheidungsverhalten von Richterinnen und Richtern kann durch die zuständige Behörde nicht eingeschätzt werden. 8. Bietet die Fläche der JVA Billwerder noch ausreichend Platz, um dort eine eigene Jugendvollzugsanstalt zu errichten und falls ja, an welcher Stelle? Innerhalb der gegenwärtigen Außensicherungsanlagen der JVA Billwerder ist der notwendige Raum für die Durchführung des gesamten Jugendvollzuges nicht vorhanden. Ob die Durchführung des Jugenduntersuchungshaftvollzuges innerhalb der JVA Billwerder zufriedenstellend baulich umzusetzen ist, ist Gegenstand der anstehenden Prüfung. In Betracht käme gegebenenfalls eine Nutzung der derzeit brachliegenden Freifläche im südöstlichen Teil des Anstaltsgeländes. 9. Wie viele Frauen sind aktuell in Schleswig-Holstein inhaftiert? Bitte nach Untersuchungshaft, geschlossenem und offenem Strafvollzug getrennt darstellen. Am 15.12.2015 waren in der JVA Lübeck 50 Frauen inhaftiert. Davon befanden sich sechs Frauen in Untersuchungshaft, 37 Frauen im geschlossenen Strafvollzug und sieben Frauen im offenen Vollzug. 10. Reichen die Kapazitäten der neu errichteten Teilanstalt für Frauen in der JVA Billwerder aus, um alle inhaftierten Frauen aus Schleswig-Holstein aufnehmen zu können? Falls nicht, welche Erwägungen zieht die zuständige Behörde hierzu in Betracht? Die Frage, ob die Kapazitäten der neu errichteten Teilanstalt für Frauen für den geschlossenen Frauenvollzug beider Länder ausreichend sind, ist Gegenstand der anstehenden Prüfung des Kooperationsmodells. Diese Prüfung wird sich auch auf die Eignung und die Notwendigkeit der Nutzung bestehender, weiterer Teile der Gesamtanstalt erstrecken. 11. In welchen Zeiträumen hat es in Hamburg bereits welche Kooperationen mit Schleswig-Holstein auf dem Gebiet des Strafvollzugs gegeben und Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2595 5 aus welchen Gründen wurden diese jeweils wann begründet beziehungsweise beendet? (1). Kooperation im Bereich des Männer- und Frauenvollzuges einschließlich Sicherungsverwahrung und der medizinischen Behandlung Gefangener 1956 bis 1993 Es bestand zwischen Hamburg und Schleswig-Holstein über mehrere Jahrzehnte eine Vollzugskooperation, die im Staatsvertrag über die Bildung einer Vollzugsgemeinschaft vom 29. März 1956 geregelt war. Dieser Staatsvertrag (in der Fassung vom 1. April 1970) wurde im März 1988 zum 1. April 1993 gekündigt. Er hatte zum Inhalt, dass Hamburg aus Schleswig-Holstein alle männlichen Gefangenen mit Freiheitsstrafen ab fünf Jahren, mit lebenslanger Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung in hamburgische Vollzugseinrichtungen übernahm. Außerdem konnte Schleswig-Holstein stationär behandlungsbedürftige Gefangene in das Zentralkrankenhaus bei der Untersuchungshaftanstalt Hamburg verlegen. Schleswig-Holstein übernahm dafür den Vollzug von Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung an weiblichen Gefangenen aus Hamburg sowie den Vollzug von Freiheitsstrafe an männlichen Gefangenen mit der Dauer von einem Jahr bis unter zwei Jahren im geschlossenen Vollzug. Die Gründe für die Kündigung des Staatsvertrags sind der Bürgerschaftsdrs. 14/3645 zu entnehmen. (2). Fortsetzung der Kooperation im Bereich des Frauenvollzuges und der medizinischen Behandlung Gefangener 1993 bis 1995 Die Vollzugsgemeinschaft wurde zunächst weiter fortgesetzt. Hierfür wurde das Abkommen über die Vollzugsgemeinschaft zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg vom 9. März 1993 geschlossen. Dieses Abkommen sah vor, dass Schleswig-Holstein bis zum 1. Oktober 1995 weiterhin den Vollzug an weiblichen Gefangenen übernahm. Zudem wurde ohne eine zeitliche Befristung geregelt, dass schleswig-holsteinische Gefangene ins Zentralkrankenhaus verlegt werden konnten. (3). Fortsetzung der Kooperation im Bereich der medizinischen Behandlung Gefangener Das Abkommen vom 9. März 1993 wurde aufgehoben durch den Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Unterbringung und Behandlung von Gefangenen der Justizvollzugsanstalten des Landes Schleswig-Holstein im Zentralkrankenhaus der Untersuchungshaftanstalt vom 15. Januar 2010 (HmbGVBl. 2010, 380). Dieser Staatsvertrag hat Bestand und regelt die Aufnahme von schleswig-holsteinischen Gefangenen in das Zentralkrankenhaus der Untersuchungshaftanstalt aus medizinischen Gründen. (4). Kooperation im Bereich der Sicherungsverwahrung seit 2013 Zudem besteht aktuell der Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherungsverwahrung und Therapieunterbringung vom 7. Februar 2013 (HmbGVBl. 2013, 208), der die Aufnahme von Sicherungsverwahrten aus Schleswig-Holstein in Hamburg regelt.