BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/2601 21. Wahlperiode 22.12.15 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Christiane Schneider (DIE LINKE) vom 14.12.15 und Antwort des Senats Betr.: Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration und für gut integrierte Jugendliche in Hamburg In § 25a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ist das Bleiberecht für sogenannte gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende geregelt, in § 25b die Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie viele Anträge auf Aufenthaltserlaubnisse nach §§ 25a und 25b Aufenth G wurden bislang jeweils gestellt? Bitte aufschlüsseln. Die Angaben zur Zahl der Anträge auf Aufenthaltserlaubnisse nach § 25a AufenthG sind der folgenden Übersicht zu entnehmen: Jahr Anträge nach § 25a AufenthG 2011 129 2012 63 2013 67 2014 99 2015 73 (Stand: 15. Dezember 2015.) Die Möglichkeit, Anträge nach § 25b AufenthG im ausländerbehördlichen Fachverfahren als solche zu erfassen, wurde erst kürzlich geschaffen. Nach Einschätzung des zuständigen Fachbereichs beläuft sich die Anzahl der Anträge bislang auf unter 100. 2. Finden §§ 25a und 25b AufenthG in der Praxis bereits Anwendung? Ja. a. Wenn nein, warum nicht? Entfällt. b. Wenn ja, in wie vielen Fällen wurden jeweils Aufenthaltserlaubnisse erteilt? Bitte aufschlüsseln. Die Zahl der nach § 25a AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnisse ist der nachfolgenden Übersicht zu entnehmen: Jahr Aufenthaltserlaubnisse nach § 25a AufenthG 2011 105 2012 55 2013 64 2014 87 2015 59 Drucksache 21/2601 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 (Stand: 15. Dezember 2015.) Zu den auf der Grundlage von Anträgen nach § 25b AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnissen siehe Antwort zu 1. c. Wie viele Anträge wurden jeweils abgelehnt? Bitte aufschlüsseln. Die Zahl der ablehnenden Entscheidungen zu Anträgen nach § 25a AufenthG ist der folgenden Übersicht zu entnehmen: Jahr Ablehnungen nach § 25a AufenthG 2011 15 2012 6 2013 2 2014 1 2015 0 (Stand: 15. Dezember 2015.) Zu den nach § 25b AufenthG abgelehnten Anträgen siehe Antwort zu 1. Die Summe der stattgebenden und ablehnenden Entscheidungen eines Jahres entspricht nicht der Zahl der in dem Jahr gestellten Anträge. So kann sich zum Beispiel die Entscheidung über einen Antrag über einen Jahreswechsel erstrecken. Außerdem können Verfahren auch auf anderweitige Art und Weise erledigt werden, zum Beispiel durch Rücknahme des Antrags. 3. Müssen Antragsteller/-innen, die die zeitlichen Vorrausetzungen für §§ 25a oder 25b AufenthG erfüllen, mit Abschiebungen rechnen, bevor rechtskräftig über ihren Antrag entschieden wurde? Maßgeblich ist die Vollziehbarkeit einer Ausreisepflicht nach § 58 Absatz 2 AufenthG, nicht die Rechtskraft einer Entscheidung über Anträge nach den §§ 25a, 25b Aufenth G.