BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/265 21. Wahlperiode 24.04.15 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Mathias Petersen (SPD) vom 16.04.15 und Antwort des Senats Betr.: Außenvertretung Hamburgs Auch die Mitglieder des neuen Senats werden voraussichtlich Dienststellen der Europäischen Kommission besuchen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Es ist das Bestreben des Senats, dass die Hamburger Interessen in Brüssel möglichst effektiv von allen Beteiligten wahrgenommen werden. Dementsprechend handeln die Vertreterinnen und Vertreter des Senats und der Fachbehörden sowie der Anstalten öffentlichen Rechts und anderer staatlicher Einrichtungen. Zur Wahrnehmung der Hamburgischen Interessen arbeitet der Senat darüber hinaus intensiv mit den Hamburger Abgeordneten im Europäischen Parlament sowie den Vertreterinnen und Vertretern der Bundesregierung zusammen. Eine besondere Rolle kommt dabei dem Hanse-Office, der gemeinsamen Vertretung Hamburgs und Schleswig-Holsteins in Brüssel, zu. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Welche Verfahrensvorschriften haben Mitglieder des Senats beziehungsweise Mitarbeiter/-innen der Hamburger Behörden/Dienststellen für Besuche bei EU-Behörden/Dienststellen/Kommission und EU-Parlamentariern einzuhalten? Besuchen Mitglieder des Senats zur Erledigung von Dienstgeschäften EU-Organe, gilt die für Dienstreisen in § 14 Absatz 4 Geschäftsordnung des Senats (GO Senat) getroffene Regelung. Demnach führen die Mitglieder des Senats ihre Dienstreisen in das Ausland im Rahmen ihrer Ressortverantwortung durch. Die Mitglieder des Staatsrätekollegiums bedürfen für eine Dienstreise in das Ausland der Genehmigung des zuständigen Mitglieds des Senats. Ausgenommen sind Dienstreisen in Europaangelegenheiten in Länder der EU. Die Auslandsdienstreisen der Mitglieder des Senats und des Staatsrätekollegiums sind der Senatskanzlei rechtzeitig vorher anzuzeigen. Erledigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Behörden bei Besuchen von EU-Organen Dienstgeschäfte, handelt es sich um Dienstreisen. Dienstreisen müssen nach § 2 Absatz 2 Hamburgisches Reisekostengesetz grundsätzlich schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt werden. Soweit die Dienstreise nicht angeordnet wurde, ist ein entsprechender Dienstreiseantrag zu stellen. Die Entscheidung über die Genehmigung des Dienstreiseantrags obliegt dem jeweiligen Dienstvorgesetzten. 2. Wie müssen mögliche Themen, die mit EU-Organen besprochen werden , zuvor innerhalb des Senats/der Behörde abgestimmt werden? Gilt dieses Verfahren auch für Anregungen oder sonstige Initiativen gegenüber EU-Organen? Drucksache 21/265 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 3. Wer muss wie über entsprechende Besuche im Vorwege und im Nachgang unterrichtet werden? Handelt es sich bei Gesprächen mit EU-Organen beziehungsweise bei Anregungen und sonstigen Initiativen gegenüber EU-Organen um Maßnahmen und Vorhaben, die für die Beziehungen Hamburgs nach außen von Bedeutung sind, unterliegen sie der Unterrichtungspflicht des § 4 Absatz 1 GO Senat. Demnach muss der Erste Bürgermeister bei solchen Maßnahmen und Vorhaben aus dem Geschäftsbereich der einzelnen Mitglieder des Senats frühzeitig unterrichtet werden. Der Senat tritt nach außen stets einheitlich auf (§ 7 Absatz 2 Satz 2 GO Senat). Er berät und beschließt über alle Angelegenheiten, die mit Organen der EU verhandelt werden (§ 8 Nummer 5 GO Senat). Allerdings sind Angelegenheiten, die zum laufenden Gang der Verwaltung gehören, von dieser Regelung ausgenommen. Sofern also Gespräche, Anregungen und Initiativen von Mitgliedern oder Bediensteten des Senats gegenüber EU-Organen nicht zum laufenden Gang der Verwaltung zu zählen sind, berät und beschließt hierüber grundsätzlich der Senat. In solchen Angelegenheiten ist auch die Senatskanzlei zu beteiligen, bevor sie an außerhalb der Verwaltung stehende Stellen herangetragen werden. Zur Umsetzung dieser Regelungen haben sich die Staatsräte am 20. Oktober 2014 zum Kontakt mit EU-Organen in EU-Rechtssetzungsverfahren auf folgende Verfahren verständigt:  Von der Teilnahme an Internetkonsultationen, Workshops, Arbeitsgruppen et cetera im Zusammenhang mit EU-Rechtssetzungsverfahren wird nur zurückhaltend Gebrauch gemacht.  Stellungnahmen, die im Rahmen von EU-Rechtssetzungsverfahren abgegeben werden, dürfen der gesamtpolitischen Haltung des Senats nicht entgegenstehen.  Die Senatskanzlei (Europareferat) sowie das Hanse-Office in Brüssel erhalten abgegebene Stellungnahmen nachrichtlich zur Kenntnis. Zur Zusammenarbeit der Fachbehörden bei Kontakten mit EU-Organen mit dem Hanse -Office, der gemeinsamen Vertretung Hamburgs und Schleswig-Holsteins bei der EU in Brüssel (der Hamburger Teil ist als Referat der Abteilung Angelegenheiten der EU des Staatsamtes der Senatskanzlei organisiert), haben sich die Staatsräte bereits am 8. Oktober 2007 auf folgende Grundsätze verständigt:  Die Fachbehörden beteiligen das Hanse-Office frühzeitig bei allen Angelegenheiten von grundsätzlicher oder politischer Bedeutung.  Insbesondere bei Stellungnahmen von Fachbehörden in Konsultationsverfahren wird das Hanse-Office frühzeitig informiert und konsultiert.  Schreiben der Fachbehörden an EU-Organe werden dem Hanse-Office nachrichtlich übermittelt oder von Bediensteten des Hanse-Office persönlich überbracht.  Mitglieder oder Bedienstete des Senats informieren vor Besuchen bei EU-Organen frühzeitig den Hamburger Leiter des Hanse-Office. Im Rahmen eines Besuchs in Brüssel sollte ein Gespräch mit dem Hamburger Leiter des Hanse-Office beziehungsweise der zuständigen Referentin oder dem zuständigen Referenten stattfinden . Ein etwaiger Ergebnisbericht des Besuchs wird dem Hanse-Office so bald wie möglich zugeleitet. 4. Gelten diese Regeln auch für Vertreter/-innen a) von Anstalten des öffentlichen Rechts der Freien und Hansestadt Hamburg? b) von Stiftungen des Senats (zum Beispiel Stiftung Lebensraum Elbe)? Wenn nein, warum nicht und welche Regelungen gelten für diese? Zwischen den Anstalten und Stiftungen öffentlichen Rechts und dem Senat besteht eine gute und kollegiale Zusammenarbeit in allen Angelegenheiten, die Europa und Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/265 3 die europäischen Rechtssetzungsakte betreffen. So stimmen die Vertreterinnen und Vertreter der entsprechenden Institutionen ihre Aktivitäten in Brüssel mit den zuständigen Behörden sowie dem Hanse-Office ab und informieren über die Ergebnisse ihrer Gespräche. Die genannten Regelungen gelten für Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nur, soweit ihre jeweiligen gesetzlichen Errichtungsakte dies vorgeben. Der gesetzliche Errichtungsakt enthält Vorschriften zu Art und Umfang der staatlichen Aufsicht (Rechtsaufsicht und Fachaufsicht) über die jeweilige Anstalt oder Stiftung. Ist dort eine umfassende Fachaufsicht über die Anstalt oder Stiftung vorgesehen, so kann in diesem Rahmen auch die fachaufsichtliche Weisung erteilt werden, dass die oben genannten Verfahren für Besuche bei EU-Organen für die Anstalt oder Stiftung Anwendung finden. Die Stiftung Lebensraum Elbe hat nach ihrem Errichtungsgesetz das Recht zur Selbstverwaltung. Die staatliche Aufsicht beschränkt sich auf die Beachtung von Gesetz und Recht, die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Verwendung der Mittel sowie die Ordnungsgemäßheit des Geschäftsbetriebs, und lässt keine fachaufsichtlichen Weisungen zu. Der Senat bestimmt im Übrigen die Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsrats, der die Grundsätze der Stiftungspolitik festlegt und die Arbeit des Vorstands überwacht.