BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/2662 21. Wahlperiode 29.12.15 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dirk Nockemann (AfD) vom 23.12.15 und Antwort des Senats Betr.: Kriminalität minderjähriger Flüchtlinge Die derzeitige Flüchtlingskrise stellt Deutschland und Hamburg vor große Herausforderungen. Dabei ist es nicht nur problematisch, die ganz normalen rechtsstaatlichen Verfahren hinsichtlich Registrierung Einreisender und Bearbeitung der Asylanträge sicherzustellen. Auch Kriminalität einreisender Flüchtlinge ist eine Tatsache, die für das Asylverfahren wesentlich größere Bedeutung erlangen müsste. So ist es nicht hinnehmbar, dass Menschen aus anderen Regionen der Erde fliehen, hier die Möglichkeit des Aufenthaltes erhalten und „zum Dank“ hierfür kriminell werden, teilweise zu Intensivstraftätern werden. Es ist zu betonen, dass sich dieses Verhalten jedoch auf eine Minderheit des oben genannten Personenkreises beschränkt. Das „Hamburger Abendblatt“ berichtete vor geraumer Zeit, am 27.11.2014, dass unbegleitete Minderjährige gezielt eingeschleust werden, einzig zu dem Zweck hier Straftaten zu begehen. Es bezog sich in diesem Bericht auf ein Dossier des LKA. Bei den meisten minderjährigen Flüchtlingen, mit denen die Polizei zu tun hat, ist die Herkunft unbekannt. Weiter heißt es in dem Artikel : „Einen Asylantrag stellen jugendliche Flüchtlinge, die sich nicht bei den Behörden gemeldet haben, oft nur dann, wenn ihnen Untersuchungshaft droht. Denn mit dem Asylantrag sind sie, so die Polizei, in einem „gesicherten Verfahren“, was den Haftgrund „Fluchtgefahr“ unwahrscheinlicher macht.“ Zuletzt berichtete das „Hamburger Abendblatt“ in einer Mitteilung vom 30.11.2015 über die kurzzeitige Festnahme zweier Sechzehnjähriger am Hauptbahnhof, die in Bremen eine Duldung besäßen. Diese waren am 28.11.2015 dreimal wegen begangener Straftaten festgenommen worden, mangels Haftgründen aber jeweils wieder entlassen worden.  Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Ist der Senat der Auffassung, dass derjenige, der die Gastfreundlichkeit eines Landes ausnutzt, indem er mehrfach Straftaten begeht und somit die Gesellschaft schädigt, sein Recht auf eine Bleibemöglichkeit ab einem bestimmten Zeitpunkt im Gastland verliert? Bitte insbesondere unter Berücksichtigung des § 53 AufenthG darauf eingehen, ob der Senat hier eine Verschärfung der aktuellen Regelungen für sinnvoll hält oder eine Verschärfung bereits plant. Die Ausweisungsvorschriften des § 53 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) werden in Hamburg unter Berücksichtigung des für Minderjährige im Rahmen von § 56 AufenthG geltenden besonderen Ausweisungsschutzes konsequent angewendet. Gleiches gilt für die Rückführung straffällig gewordener Personen, die nach vollziehbarem Abschluss eines Asylverfahrens, nach Versagung eines Aufenthaltstitels oder nach Drucksache 21/2662 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Ausweisung vollziehbar ausreisepflichtig sind. Diese werden prioritär zurückgeführt. Soweit die Aufenthaltsbeendigung dabei nicht zeitnah erfolgt oder scheitert, liegt dies nicht an unzureichenden Ausweisungsregelungen, sondern an rechtlichen oder tatsächlichen Abschiebungshindernissen. 2. Gibt es seitens des Senats Überlegungen, aufgrund der soeben geschilderten Umstände, auf eine Veränderung des § 112 StPO hinzuwirken, sodass in Situationen, die dem obigen Fall vergleichbar sind, Untersuchungshaft angeordnet werden kann? Ob Haftgründe im Sinne des § 112 Strafprozessordnung vorliegen, ist jeweils anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Die Stellung eines Asylantrags schließt als solche die Annahme von Fluchtgefahr nicht aus. Im Übrigen hat sich der Senat hiermit nicht befasst. 3. Um welche Straftaten handelt es sich bei den Vorfällen, die am 28.11.2015 passierten? Sind die Täter vorher schon in Hamburg strafrechtlich in Erscheinung getreten? Im Sinne der Fragestellung liegen der Polizei Hamburg eigene Erkenntnisse lediglich zu einem Ermittlungsverfahren, das in die Zuständigkeit der Polizei Hamburg fällt, vor. In diesem Verfahren ermittelt die Polizei gegen drei 16 Jahre alte algerische Beschuldigte wegen Diebstahl in besonders schwerem Fall. Die beiden weiteren von der Fragestellung umfassten Sachverhalte fallen in die Zuständigkeit der Bundespolizei. Letztere lehnte eine Beteiligung an der Beantwortung von Parlamentarischen Anfragen aus Länderparlamenten ab, da sie allein dem Kontroll- und Fragerecht des Bundestages unterliege. Nach den der Polizei Hamburg vorliegenden Erkenntnissen sind die drei Personen in Hamburg wegen Verdachts des illegalen Aufenthalts, Diebstahls und Diebstahls in besonders schwerem Fall in Erscheinung getreten. Im Vorgangsverwaltungs- und -bearbeitungssystem MESTA der Staatsanwaltschaft Hamburg ist ein Verfahren gegen die genannten drei Beschuldigten mit dem Vorwurf gemäß § 243 Strafgesetzbuch (Diebstahl in besonders schwerem Fall) für den Tattag 28. November 2015 eingetragen. Die Akte wurde am 18. Dezember 2015 an die Staatsanwaltschaft Bremen zur Übernahme übersandt. Zu den Vorwürfen kann vor diesem Hintergrund inhaltlich nicht Stellung genommen werden. Ein Beschuldigter wurde bereits in fünf anderen Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg geführt, die – zum Teil nach Verbindung – ebenfalls an die Staatsanwaltschaft Bremen abgegeben wurden. Dort wurde er am 23. Oktober 2015 wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Erschleichen von Leistungen und Beleidigung zu Arbeitsleistungen verurteilt. Gegen ihn wird auch andernorts ermittelt, wozu von hier aus allerdings nicht Stellung genommen werden kann, da die Staatsanwaltschaft Hamburg nicht Verfahrensherrin dieser Verfahren ist. Für einen weiteren Beschuldigten ist das oben genannte Verfahren sowohl in Hamburg als auch nach Auskunft des Bundeszentralregisters und Zentralen Staatsanwaltlichen Verfahrensregisters das Einzige bundesweit. Der dritte Beschuldigte ist in Hamburg in einem zweiten Verfahren für den 28. November 2015 erfasst. In diesem Verfahren ist er der einzige Beschuldigte. Auch diese Akte wurde zur Übernahme an die Staatsanwaltschaft Bremen übersandt. Dort wurden auch bereits Verfahren gegen ihn geführt, zu denen keine weitere Auskunft erteilt werden kann (siehe oben). 4. Haben die oben genannten Personen in anderen Bundesländern Straftaten begangen? Wenn ja, welche? Ja; die drei Personen sind nach den Erkenntnissen der Polizei Hamburg in anderen Ländern wegen Verdachts der illegalen Einreise, Verdachts des illegalen Aufenthalts, wegen räuberischem Diebstahl, Diebstahl, Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung , Raub, schwerem Raub und Beleidigung in Erscheinung getreten. Der hier Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2662 3 genutzte Datenbestand des beim Bundeskriminalamt geführten Informationssystems Polizei ermöglicht nach Angaben der Hamburger Polizei zu den genannten Sachverhalten keine näheren Auskünfte.