BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/2676 21. Wahlperiode 05.01.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Wieland Schinnenburg (FDP) vom 28.12.15 und Antwort des Senats Betr.: Notfallsanitäter (2) Die Antworten des Senates auf meine Schriftliche Kleine Anfrage Drs. 21/2608 geben Anlass zu Nachfragen. Ich frage den Senat: 1. Warum dürfen Notfallsanitäter gegenüber den Rettungsassistenten bisher keine zusätzlichen Leistungen erbringen, obwohl sie doch eine aufwendige zusätzliche Ausbildung erhalten haben? 2. Warum wurden bisher keine Hamburger Gesetze geändert, damit Notfallsanitäter das ihnen aufgrund ihrer Ausbildung mögliche Behandlungsspektrum auch einsetzen können? 3. Würden durch eine solche Gesetzesänderung zusätzliche Kosten auftreten , zum Beispiel durch eine höhere Bezahlung der Rettungsfahrten? 4. Welchen Sinn hat die Ausbildung zum Notfallsanitäter, wenn diese keine Leistungen erbringen dürfen, die auch Rettungsassistenten erbringen dürfen? Das Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (Notfallsanitätergesetz – NotSanG) ist ein Bundesgesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. In der Begründung des Gesetzes heißt es dazu: „Das derzeit geltende Rettungsassistentengesetz stammt aus dem Jahr 1989. Die darin geregelte Ausbildung wird den Anforderungen an einen modernen Rettungsdienst nicht mehr gerecht. Die Novellierung der Ausbildung wird seit längerem für überfällig gehalten.“ Im Bereich des eigenverantwortlichen Handelns unterscheidet sich die Situation der Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter rechtlich nicht von der Situation der Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten – beide handeln weiterhin im Rahmen der sogenannten Notkompetenz des rechtfertigenden Notstandes. Aufgrund der umfangreicheren Ausbildung (siehe § 4 Absatz 2 Nummer 1 NotSanG) gehen die Möglichkeiten der Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter dabei jedoch über die von Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten hinaus. Eine Erweiterung der Regelkompetenzen nach § 4 Absatz 2 Nummer 2c NotSanG für die Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter der Feuerwehr Hamburg ist nach Abschluss der erforderlichen organisatorischen Maßnahmen im Jahr 2016 vorgesehen . Voraussetzung dafür ist unter anderem die Sicherstellung einer jährlichen Überprüfung , Dokumentation und Zertifizierung der freigegebenen Regelkompetenzen im Rahmen der zentralen Fortbildung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter. Drucksache 21/2676 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Nach Einschätzung der zuständigen Behörde sind keine Änderungen an hamburgischen Gesetzen notwendig, damit Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter die in der Ausbildung vermittelten Inhalte einsetzen können. 5. Wird die erhebliche Steigerung der Rettungsfahrten im Jahre 2015 durch die vielen Flüchtlinge verursacht? Der Status „Flüchtlinge“ wird in den Einsatzberichten der Feuerwehr nicht als gesondertes Merkmal erfasst, eine entsprechende statistische Auswertung ist daher nicht möglich. Im Jahr 2015 wurden bis November 7.550 Einsätze aus Einrichtungen der Flüchtlingsunterbringung durch die Feuerwehr erfasst; diese Einsätze tragen jedoch nur zu einem Teil zu der zu erwartenden Steigerung der Einsatzzahlen im Rettungsdient bei. 6. Wie hoch war die Bezahlung pro Rettungsfahrt in den Jahren 2011, 2012, 2013, 2014 und 2015? Die jeweiligen Gebührensätze sind der Gebührenordnung der Feuerwehr (GebOFw) unter der Ziffer 5.1. „Notfallbeförderung innerhalb Hamburgs mit einem Rettungswagen , Babynotarztwagen, Infektionsrettungswagen oder Großrettungswagen“ zu entnehmen . Jahr Geltungsdauer der GebOFw Gebührensatz nach Ziff. 5.1 der GebOFw 2011 01.01.-31.12.2011 299,00 Euro 2012 01.01.-31.12.2012 314,00 Euro 2013 01.01.-31.12.2013 314,00 Euro 2014 01.01.-31.12.2014 335,00 Euro 2015 01.01.-31.03.2015 01.04.-31.12.2015 353,00 Euro 376,83 Euro